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eForms: Verkündung im Bundesgesetzblatt

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Am 23.8.2023 wurde die Verordnung vom 17.8.2023 zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. 222).

Mit der Verordnung werden die erforderlichen Anpassungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in der VgV, SektVO, VSVgV und KonzVgV vorgenommen.

Kernregelung ist dabei der neu eingeführte § 10a VgV, der die Grundregeln zur Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780, des Datenaustauschstandards eForms, der verpflichtenden und fakultativen Felder sowie des Datenservice Öffentlicher Einkauf und seiner Nutzung als nationalem eSender enthält.

Zentral für die Bereitstellung und Übermittlung der digitalen Bekanntmachungen nach dem eForms-Vorgaben ist die Einführung eines verbindlichen IT-Standards mit Geltung für alle Bekanntmachungen im öffentlichen Auftragswesen. Der Datenaustauschstandard eForms wird durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) im Rahmen der Standardfamilie XStandards Einkauf entwickelt.

Am 31.7.2023 wurde eine aktuelle Version 1.1.0 des Standards im Umfang von 709 Seiten veröffentlicht. Die finale Version wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
https://xeinkauf.de/app/uploads/2023/08/specification-eforms-de-v1.1.0.pdf

Darüber hinaus werden mit der Anpassungsverordnung vom 17.8.2023 redaktionell die in den nationalen Vergabeverordnungen enthaltenen Verweise auf die Standardformulare nach der bisherigen Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 ersetzt. Zukünftig wird stattdessen auf die für die jeweilige Bekanntmachung relevante Spalte in Tabelle 2 des Anhangs der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 verwiesen.

Daneben wird in § 10a VgV zentral festgelegt, dass Datenfelder zu strategischen Aspekten der Beschaffung verpflichtend sind. Auch Informationen über die Teilnahmechancen von KMU und Start-ups sowie Informationen zur Herkunft des (potenziellen) Auftragnehmers sind – vor unterschiedlichen Hintergründen – von grundsätzlicher Bedeutung. Die Datenbasis dazu soll so weit wie möglich über eForms erfasst werden.

Vorgesehen wird in § 10a zudem die Nutzung des beim Beschaffungsamt des BMI verorteten Datenservice Öffentlicher Einkauf als Vermittlungsdienst und nationaler eSender zur Übermittlung von Bekanntmachungen an das Amtsblatt der EU zur Veröffentlichung in TED. Die etablierten Vergabeportale können weiter genutzt werden und werden nicht durch den Datenservice Öffentlicher Einkauf ersetzt.

§ 10a Abs. 6 VgV enthält die Klarstellung, dass die Vorgaben zur Verwendung der eForms und des Datenservice Öffentlicher Einkauf nur für den Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte gelten, nicht jedoch für Vergaben, die der Unterschwellenvergabeverordnung unterliegen. Nach der Verordnungsbegründung ist perspektivisch die Einführung des eForms-Standards als einheitliche Datenarchitektur in enger Abstimmung mit den Ländern aber auch unterhalb der EU-Schwellenwerte anzustreben.

Die Verkündung der Verordnung am 23.8.2023 ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Anwendung der eForms. Im neuen § 83 der VgV (und nachgebildet auch in den anderen Vergabeverordnungen) wurde eine Anwendungsbestimmung verankert, welche die Anwendung der neuen Regelungen an folgende Bedingungen knüpft:

  • das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Datenaustauschstandard eForms entsprechend § 10a Abs. 2 S. 2 festgelegt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht und

  • das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht, dass die Voraussetzungen

    • für die elektronische Erstellung von Bekanntmachungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 entsprechend § 10a Abs. 1 S. 1 und

    • für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend § 10a Abs. 5 S. 1 vorliegen.

Frühestens treten die Pflichten für Auftraggeber nach § 10a zum 25.10.2023 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten sind § 10a Abs. 1, 2 S. 1 und Abs. 3 bis 6 nicht anzuwenden und die §§ 23, 37, 38, 39, 40, 66 und 70 in ihrer am 23.8.2023 (Tag der Verkündung der Anpassungsverordnung) geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Im Zuge der Anpassung der Vergabeverordnungen werden zudem zur Abhilfe der Vorwürfe in Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland die Sonderregelungen in § 3 Abs. 7 S. 2 VgV (Planungsleistungen über gleichartige Leistungen) sowie die entsprechenden Regelungen in der SektVO und der VSVgV aufgehoben sowie eine Klarstellung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (Mindestumsatz) von Bewerbern/Bietern in einem neuem Absatz 3 in § 46 SektVO aufgenommen. Diese Regelungen sind von der Anwendungsbestimmung in § 83 VgV bzw. in den anderen Vergabeverordnungen nicht erfasst, sondern sind am Tag nach der Verkündung der Anpassungsverordnung (also am 24.8.2023) anzuwenden.

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