Neue EU-Verpackungsverordnung beschlossen und am 19.12.2024 vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union unterzeichnet. Auswirkungen auch auf die öffentliche Auftragsvergabe nach den RL 2014/24/EU und 2014/25/EU.
Mit dem Inkrafttreten der neuen VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER VERPACKUNGEN UND VERPACKUNGSABFÄLLE zur Änderung der Verordnung EU 2019/1020 vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten und der Richtlinie (EU) 2019/904 vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt erfahren die Ziele, die Umweltbelastung durch Verpackungen und Verpackungsabfälle zu verringern sowie die Stärkung einer nachhaltig orientierten Kreislaufwirtschaft einen erheblichen Stellenwertzuwachs.
Die Richtlinie 94/62/EG vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle wird aufgehoben.
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Ziele der bisher gültigen Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10) sind neben der Vermeidung von Verpackungsabfällen die Wiederverwendung der Verpackungen, das Recycling und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie als Folge daraus eine Verringerung der endgültigen Beseitigung der Abfälle, um einen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu leisten. Ferner enthält die Richtlinie 94/62/EG bereits Anforderungen für Verpackungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Verpackungen und ihre Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit sowie die Festlegung von Zielvorgaben für die Verwertung und das Recycling für die Mitgliedstaaten. In Deutschland ist die RL 94/62/EG im Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) v. 5.7.2017 i.d.F. vom 25.10.2023 umgesetzt.
Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung werden Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung eingeführt, die für das Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen. In diesem Zusammenhang weist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz auf eine Vielzahl von Nachhaltigkeitsanforderungen hin, die zu einem Großteil unmittelbar für Wirtschaftsbeteiligte gelten sollen. Verpackungen müssen recyclingfähig sein und Kunststoffverpackungen zu einem bestimmten Anteil aus Rezyklaten bestehen. Zudem sieht die neue Verpackungsverordnung verpflichtende Mehrwegquoten in verschiedenen Bereichen beispielsweise für Getränkeverpackungen vor. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten zur Verringerung des Aufkommens an Verpackungsabfällen verpflichtet. Bis zum Jahr 2030 muss jeder Mitgliedstaat das Pro-Kopf-Aufkommen an Verpackungsabfällen um fünf Prozent und bis zum Jahr 2040 um 15 Prozent im Vergleich zu 2018 zu verringern.
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Ferner werden mit der Verordnung Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung, die Vermeidung von Verpackungsabfällen wie etwa die Verringerung unnötiger Verpackungen und die Wiederverwendung oder Wiederbefüllung von Verpackungen sowie die Sammlung und die Behandlung von Verpackungsabfällen einschließlich des Recyclings eingeführt.
Für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens sieht die neue Verpackungsverordnung im Anwendungsbereich der RL 2014/24/EU (Allgemeine Vergaberichtlinie) und der RL 2014/25/EU (Sektorenrichtline) unter dem Dach einer umweltorientierten öffentlichen Auftragsvergabe Regelungen vor, welche die Nutzung ökologisch nachhaltiger Verpackungen fördern soll. So soll durch die Festlegung verpflichtender Mindestanforderungen für öffentliche Aufträge, bei denen Verpackungen bzw. verpackte Produkte zum Einsatz kommen, die mit dieser Verordnung beabsichtigten Zielsetzung einer nachhaltigen Verpackung von Produkten erreicht werden. Die Mindestanforderungen für öffentliche Aufträge sollen im Rahmen einer von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.

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Die verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe sollen sich auf die im Kapitel II der Verordnung festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen stützen:
a) Wert und Volumen der öffentlichen Aufträge, die für die betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte oder für die Dienstleistungen oder Bauleistungen, bei denen Verpackungen oder verpackten Produkte verwendet werden, vergeben wurden;
b) wirtschaftliche Durchführbarkeit eines verstärkten Erwerbs ökologisch nachhaltigerer Verpackungen oder verpackter Produkte ohne unverhältnismäßige Kosten für die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber;
c) die Marktlage auf Unionsebene für die betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte;
d) die Auswirkungen der Anforderungen auf den Wettbewerb;
e) die Verpflichtungen bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung.
Die verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe können ihren Niederschlag in den technischen Spezifikationen, den Eignungskriterien oder den Ausführungsbedingungen finden.
In begründeten Fällen sollen öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber in hinreichend begründeten Fällen und Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit von den Mindestanforderungen abweichen, wenn diese zu unlösbaren technischen Schwierigkeiten führen würden.
Verfasser: Dietmar Altus