Neue EU-Ökodesign-Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (VO (EU) 2024/1781) ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten.
Die EU-Ökodesign-Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (VO (EU) 2024/1781 / Ecodesign for Sustainable Produkts Regulation – ESPR) ersetzt die derzeitige Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG und schafft einen Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für bestimmte Produktgruppen.
Die ESPR ist ein zentraler Bestandteil des Europäischen Green Deals. Nachdem im April 2024 das Europäische Parlament die ESPR mit großer Mehrheit formell beschlossen hatte und auch der Rat der Europäischen Union im Mai 2024 zustimmte, erfolgte die Veröffentlichung der Verordnung am 28.06.2024 im Amtsblatt der Europäischen Union, 20 Tage später ist sie formal in Kraft getreten.
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Ziel der ESPR ist es, die Kreislaufwirtschaft, die Energieeffizienz und andere Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten, die in der EU in Verkehr gebracht werden, erheblich zu verbessern. Die EU-KOM geht davon aus, dass auf diese Weise ein wichtiger Schritt hin zu einem besseren Schutz unseres Planeten, zur Förderung nachhaltigerer Geschäftsmodelle und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der EU-Wirtschaft insgesamt getan wird.
Die EU-KOM bezeichnet ein nachhaltiges Produkt als ein Produkt, dass wahrscheinlich eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften aufweist:
- geringerer Energieverbrauch
- längere Haltbarkeit,
- leichtere Reparaturmöglichkeit,
- Möglichkeit, der weiteren Verwendung der Produkte bzw. von Produktteilen
- Verzicht auf den Einsatz bzw. Minimierung bedenklicher Stoffe,
- Leichtere Recyclingmöglichkeit,
- Enthält mehr recycelten Inhalt,
- Reduzierung des CO2- und Umwelt-Fußabdrucks über seinen gesamten Lebenszyklus.
Neuerungen durch die Ökodesign-Verordnung:
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Die Verordnung ersetzt die bisherige Ökodesign-Richtlinie und erweitert den Anwendungsbereich von bislang energieverbrauchenden bzw. energieverbrauchsrelevanten Produkten (z.B. Leuchtmitteln, Kühlschränken, Waschmaschinen, Wäschetrocknern) auf nahezu alle Arten von Produkten, die in der EU in Verkehr gebracht werden.
Als erste neue Produktgruppen, für die ökologische Mindestanforderungen geprüft werden sollen, nennt die Verordnung Textilien und Schuhe, Möbel, Eisen, Stahl und Aluminium, Detergenzien bzw. Reinigungsmittel und Chemikalien. Generelle Ausnahmen von der Verordnung gibt es nur für wenige Produktbereiche (z.B. Fahrzeuge und Produkte des Bereiches Sicherheit und Verteidigung). Vom Geltungsbereich umfasst werden auch Onlinehandel und Importware.

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Die ESPR ermöglicht somit die Festlegung von Leistungs- und Informationsbedingungen – die als "Ökodesign-Anforderungen" bezeichnet werden – für fast alle Kategorien physischer Güter (mit einigen Ausnahmen, wie z. B. Lebens- und Futtermitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002) einschließlich
- Verbesserung der Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Aufrüstbarkeit und
- Reparierbarkeit von Produkten,
- Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten
- Behebung des Vorhandenseins von Stoffen, die die Zirkularität hemmen
- Erhöhung des Recyclinganteils,
- Erleichterung bei der Wiederaufbereitung und dem Recycling von Produkten,
- Festlegung von Regeln für CO2- und Umwelt-Fußabdrücke,
- Verbesserung der Verfügbarkeit von Informationen über die Nachhaltigkeit von Produkten.
Für Gruppen von Produkten, die genügend gemeinsame Merkmale aufweisen, ermöglicht der Rahmen die Festlegung horizontaler Regeln.
Diese Informationen sollen durch die Einführung digitaler Produktpässe zugeschnitten auf die jeweilige Produktgruppe für relevante Akteure des Produktlebenszyklus (Verbraucherinnen und Verbraucher, Industrie und Behörden) vollständig oder teilweise zugänglich gemacht werden. Zur Kommunikation der Umwelteigenschaften der Produkte gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern soll aber weiterhin die Energieverbrauchskennzeichnung dienen, die jedoch um einen Reparierbarkeits-Index bzw. ein Ökodesign-Label ergänzt werden soll.
Außerdem verbessert die ESPR die Wettbewerbsbedingungen für nachhaltige Produkte im EU-Binnenmarkt und stärkt die globale Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die nachhaltige Produkte anbieten.
Die im Rahmen der ESPR vorgeschlagenen Vorschriften gelten für alle Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der EU hergestellt werden
Verfasser: Dietmar Altus
Regelung für die öffentliche Auftragsvergabe:
VERORDNUNG (EU) 2024/1781 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG
Artikel 65 / Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge
Abs. 1: Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber vergeben im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU bzw. der Richtlinie 2014/25/EU öffentliche Aufträge gemäß den Mindestanforderungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels für die Beschaffung von Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, oder von Bau- oder Dienstleistungen, wenn diese Produkte für Tätigkeiten verwendet werden, die Gegenstand solcher Aufträge sind (im Folgenden „Mindestanforderungen“).
Abs. 2: Die Mindestanforderungen werden je nach Sachlage festgelegt, um Anreize für das Angebot an und die Nachfrage nach ökologisch nachhaltigen Produkten zu schaffen, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, wobei der Wert und das Volumen der für die betreffenden Produktgruppen vergebenen öffentlichen Aufträge und die wirtschaftliche Durchführbarkeit der Beschaffung ökologisch nachhaltigerer Produkte durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, ohne dass unverhältnismäßige Kosten entstehen, zu berücksichtigen sind.
Abs. 3: Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen in Form von technischen Spezifikationen, Zuschlagskriterien oder für die Auftragsausführung oder Zielvorgaben festzulegen.
Die Mindestanforderungen werden in Bezug auf die Produktaspekte festgelegt, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen, für die betreffenden Produktgruppen geltenden delegierten Rechtsakt behandelt werden, soweit dies für diese Produktgruppen relevant ist.
Die Mindestanforderungen beruhen auf den beiden höchsten Leistungsklassen, den höchsten Punktzahlen oder, falls diese nicht verfügbar sind, auf den bestmöglichen Leistungswerten, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen, für die betreffenden Produktgruppen geltenden delegierten Rechtsakt festgelegt wurden.
Die Zuschlagskriterien umfassen je nach Sachlage eine Mindestgewichtung im Vergabeverfahren, die zwischen 15 % und 30 % beträgt, sodass sie einen erheblichen Einfluss auf das Ergebnis des Vergabeverfahrens haben und so die Auswahl der ökologisch nachhaltigsten Produkte begünstigt werden kann.
Die Zielvorgaben sehen vor, dass ein Anteil von mindestens 50 % der auf der Ebene der öffentlichen Auftraggeber oder der Auftraggeber durchgeführten Beschaffungen oder der auf nationaler Ebene aggregierten Beschaffungen auf Jahres- oder Mehrjahresbasis in Bezug auf die in Unterabsatz 4 genannten ökologisch nachhaltigsten Produkte durchgeführt werden muss.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Weiterführende Links:
Europäische Kommission:
Verordnung über Ökodesign für nachhaltige Produkte - Europäische Kommission (europa.eu)
Neue Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte tritt in Kraft | Umweltbundesamt