Finanzministerium NRW: Wertgrenzen
Das Land Nordrhein-Westfalen überarbeitet derzeit die Verwaltungsvorschriften zur Landhaushaltsordnung. In diesem Zusammenhang werden auch die Wertgrenzen-regelungen des bis zum 31. Dezember 2023 befristeten Runderlasses des Ministeriums der Finanzen vom 23. Dezember 2021 zur Beschleunigung von Investitionen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen durch die Pandemie sowie zur Erhaltung der Versorgungssicherheit und Handlungsfähigkeit der Verwaltung Nordrhein-Westfalens in Krisenzeiten (MBl. NRW. 2022 S. 10) in die VV zu § 55 LHO übernommen.
Der Erlass der neuen VV zu § 55 LHO wird jedoch bis zum Auslaufen des Runderlasses vom 23. Dezember 2021 nicht mehr erfolgen.
Daher sind, vorläufig ab dem 1. Januar 2024 nachfolgende Bestimmungen zu berücksichtigen. Diese sind inhaltsgleich mit der Fassung der künftigen VV zu § 55 LHO.
Das Rundschreiben des NRW-Finanzministeriums vom 1. Dezember 2023 sieht für Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte folgende Wertgrenzen vor:
1. Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
1.1 Anwendungsbereich der VOB/A für Bauleistungen:
Auftragswert für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 750.000 Euro (ohne USt) oder
bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 1.250.000 Euro (ohne USt).
1.2 Anwendungsbereich der Unterschwellenvergabeordnung für Liefer- und Dienstleistungen:
Auftragswert bis zur Höhe von 100.000 Euro.
2. Verhandlungsvergabe oder Freihändige Vergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb
2.1 Anwendungsbereich der VOB/A für Bauleistungen:
Auftragswert für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 75.000 Euro (ohne USt) oder
bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 125.000 Euro (ohne USt).
2.2 Anwendungsbereich der Unterschwellenvergabeordnung für Liefer- und Dienstleistungen:
Auftragswert bis zur Höhe von 100.000 Euro.
3. Direktaufträge (ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens)
3.1 Bau- Liefer- und Dienstleistungsaufträge:
Bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 15.000 Euro (ohne USt).
3.2 Freiberufliche Leistungen:
Bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 25.000 Euro (ohne USt) einschließlich Nebenkosten.
4. Soziale und andere besondere Dienstleistungen
Bei Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 250.000 Euro (ohne USt) kann
abweichend von § 49 UVgO (Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen) in Bezug auf die Wahl der Vergabeart neben
- der Öffentlichen Ausschreibung und
- der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb auch
- die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und
- die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb
frei gewählt werden.
5. Weitere Bestimmungen
Das Rundschreiben des Finanzministeriums vom 1. Dezember 2023 enthält ferner weitere Bestimmungen in Bezug
- auf die Schätzung der Auftragswerte,
- der Teilnehmer am Verfahren
- z.B. Anzahl der Teilnehmer bei Verfahren mit und ohne Teilnahmewettbewerb,
- Beteiligung von KMU,
- Vorlage von Eignungsnachweisen und Präqualifikation,
- der elektronischen Vergabe,
- Beachtung der einschlägigen Vergabenormen sowie
- Beteiligung des Beauftragten für den Haushalt (grundsätzlich bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 50.000 Euro).
Verfasser: Dietmar Altus
Anlage: NRW Vorläufige Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte


