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Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr tritt in Kraft

Jetzt ging es ganz schnell. Nachdem der Bundesrat am 30.1.2026 das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr passieren ließ, wurde es am 13.2.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 14.2.2026 in Kraft.

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Über das Gesetzgebungsverfahren haben wir schon mehrfach berichtet:

Anlässlich des Inkrafttretens sollen nachfolgend noch einmal die wichtigsten vergaberechtlichen Inhalte des Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr dargestellt werden.

Das Gesetz ist als Artikelgesetz ausgestaltet. Es betrifft folgende Vorschriften:

  • Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr (Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG)

  • Luftverkehrsgesetz (LuftVG)1

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

  • Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung – Sektorenverordnung (SektVO).

Das neu gefasste Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz bildet den Kern der Reform und findet nunmehr auf alle Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr Anwendung, neben den militärischen auch auf alle zivilen Bedarfe wie Sanitätsmaterial und Bauleistungen. 

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Die zentralen Regelungen des BwBBG sind in nachfolgender Übersicht dargestellt:

Grafik 1

Das BwBBG wird flankiert durch die Abweichenden Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr vom 23.7.2026.

Diese führen zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich ebenfalls Erleichterungen für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge für Beschaffungen der Bundeswehr ein. Die wichtigsten Inhalte der abweichenden Verwaltungsvorschriften sind in nachfolgende Übersicht zusammengefasst:

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Grafik 2

Das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr enthält – weitgehend unbeachtet von der Fachöffentlichkeit – auch Rechtsänderungen im GWB und der SektVO, die nicht im Zusammenhang mit der Beschleunigung von Beschaffungen für die Bundeswehr stehen, sondern europarechtliche Vorgaben aus einem seit Januar 2019 laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland umsetzen. In diesem Verfahren hatte die EU-Kommission am 18.6.2025 beschlossen, Deutschland wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Vergaberichtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU vor dem EuGH zu verklagen.

Die Kommission monierte, dass

  • erstens öffentliche Auftraggeber nach deutschem Recht nicht verpflichtet seien, den Bietern nach Abschluss des Vertrags detaillierte Informationen zur Verfügung zu stellen, um die verkürzte Frist für den Zugang zu einem Nachprüfungsverfahren auszulösen;

  • zweitens der Begriff „Auftraggeber“ im deutschen Recht unklar definiert sei;

  • drittens das deutsche Recht den Auftraggebern im Postsektor nicht die Anwendung von Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe vorschreibe.

Änderungen der §§ 100, 101,102,111,116 und 135 GWB und § 1 SektVO sollen den Beanstandungen der EU-Kommission nun endgültig abhelfen.

Verfasser: Rudolf Ley / Dietmar Altus


1 Die Änderungen im LuftVG stehen nicht im Zusammenhang mit Beschaffungen für die Bundeswehr

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