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Regierungsentwurf zum Vergabebeschleunigungsgesetz

Die Bundesregierung beschließt den Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes. Ziel ist es, das nationale Vergaberecht ab den EU-Schwellenwerten im Anwendungsbereich des GWB sowie Vergabeverordnungen zu reformieren und Vergabeverfahren zu beschleunigen.

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Das Bundeskabinett hat am 6.8.2025 neben dem Regierungsentwurf zum Bundestariftreuegesetz (Newsletter vom 7.8.2025) auch den Regierungsentwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes beschlossen. Welche Auswirkungen hat dieser Gesetzentwurf auf die Vergabepraxis? Wer ist davon betroffen und welche wesentlichen Neuregelungen sind hervorzuheben? Mit diesem Newsletter informieren wir Sie ausführlich über die Inhalte und Hintergründe. Für einen schnellen Überblick haben wir zudem eine Synopse zum Vergabebeschleunigungsgesetz in der Fassung des Regierungsentwurfs gefertigt.

Der Regierungsentwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes setzt ein maßgebliches Vorhaben des Koalitionsvertrages und des Sofortprogramms der neuen Bundesregierung um (siehe dazu Newsletter vom 11.4.2025 und 11.6.2025). Darin hat sich die Bundesregierung die Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung des Vergaberechts zum Ziel gesetzt.

Bereits die Vorgängerregierung hatte noch im November 2024 ein umfangreiches Reformpaket zur Novellierung des Vergaberechts („Vergabetransformationspaket“) vorgelegt, das aber aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen zum Deutschen Bundestag der Diskontinuität anheimfiel (siehe dazu Newsletter vom 9.1.2025).

Die neue Bundesregierung hat dieses Reformvorhaben wieder aufgriffen und verschlankt in den Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes einfließen lassen. Ziel ist es, das nationale Vergaberecht ab den EU-Schwellenwerten im Anwendungsbereich des GWB, der VgV, der SektVO, der KonzVgV sowie der VSVgV entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag umfassend zu reformieren, insbesondere Vergabeverfahren zu entschlacken und zu beschleunigen.

In diesen Kontext fällt auch der Regierungsentwurf zum ebenfalls im Koalitionsvertrag und im Sofortprogramm enthaltenen Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung von Beschaffungen für die Bundeswehr, der vom Bundeskabinett schon am 23.7.2025 beschlossen wurde (siehe dazu Newsletter vom 24.7.2025). Dieser Gesetzentwurf enthält – weitgehend unbeachtet von der Fachöffentlichkeit – auch Rechtsänderungen im GWB und der SektVO, die nicht im Zusammenhang mit der Beschleunigung von Beschaffungen für die Bundeswehr stehen, sondern europarechtliche Vorgaben aus einem laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland umsetzen. Am 18.6.2025 hatte die EU-Kommission beschlossen, Deutschland wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien vor dem EuGH zu verklagen. Zum einen ist die Kommission der Ansicht, dass öffentliche Auftraggeber nach deutschem Recht nicht verpflichtet seien, den Bietern nach Abschluss des Vertrags detaillierte Informationen zur Verfügung zu stellen, um die verkürzte Frist für den Zugang zu einer Überprüfung auszulösen. Zweitens sei der Begriff „Auftraggeber“ im deutschen Recht unklar definiert. Drittens schreibe das deutsche Recht den Auftraggebern im Postsektor nicht die Anwendung von Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe vor. Änderungen der §§ 100 bis 102,111,116 und 135 GWB und § 1 SektVO sollen den Vorwürfen der EU-Kommission abhelfen. Offenbar laufen diese Änderungen an GWB und SektVO parallel zu den im Vergabebeschleunigungsgesetz vorgesehenen Änderungen.

Mit dem Newsletter vom 10.7.2025 hatten wir bereits über erste Eckpunkte des Gesetzentwurfs zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge informiert.

Nach Abschluss der Ressortabstimmung sowie der Anhörung der Länder und Verbände hat das Kabinett nunmehr den Regierungsentwurf beschlossen und damit die Weichen für die Beratungen im Bundesrat und Bundestag gestellt. Die Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf vom 24.7.2025 sind in diesem Newsletter und der anhängenden Synopse berücksichtigt.

Unterhalb der europäischen Schwellenwertewill die Bundesregierung eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Einvernehmen mit den Ländern erarbeiten. Sie soll weitestmöglich übereinstimmend in allen Landesvergaberegelungen übernommen werden. Entsprechendes soll für den ersten Abschnitt der VOB/A erfolgen.

Der Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes ist als Artikelgesetz ausgestaltet und umfasst Änderungen

  • im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 1)
  • im Haushaltsgrundsätzegesetz (Art. 2)
  • in der Bundeshaushaltsordnung (Art. 3)
  • im Wettbewerbsregistergesetz (Art. 4)
  • im LNG-Beschleunigungsgesetz (Art. 5)
  • im Personenbeförderungsgesetz (Art. 6)
  • Folgeänderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Mindestlohngesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Art. 7)
  • in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Art. 8)
  • in der Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Art. 9)
  • in der Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Art. 10)
  • in der Vergabestatistikverordnung (Art. 11)
  • in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (Art. 12)
  • in der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (Art. 13)

Die wesentlichen Inhalte des Regierungsentwurfs betreffen übergreifende Regelungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und im Haushaltsrecht sowie Verfahrensregelungen für Vergaben im Anwendungsbereich der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), die in der Sektorenverordnung (SektVO), der Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (KonzVgV) sowie der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) entsprechend umgesetzt sind.

Im Vergabebeschleunigungsgesetz sind dabei folgende besonders praxisrelevante Maßnahmen vorgesehen:

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1. Maßnahmen zur Vereinfachung und zum Abbau von Bürokratie

  • Abweichungsmöglichkeit vom Losgrundsatz bei dringlichen Infrastrukturvorhaben, die aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ finanziert werden (§ 97 Absatz 4 GWB)
  • Erleichterungen in der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit (§ 108 GWB)
  • bis 2030 befristete Ausnahme vom Losgrundsatz für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentlicher Aufträge nach § 104 GWB (§ 117 GWB)
  • Vereinfachungen in der Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB)
  • Vereinfachungen bezüglich der Eignungskriterien und Nachweispflichten:
    • Stärkung des Grundsatzes der Eigenerklärungen sowie Anpassungen hinsichtlich Eignungskriterien und Nachweise (§ 122 GWB; § 48 VgV)
    • vereinfachter Wertungsvorgang als Regelfall bei offenen Verfahren (§ 42 VgV)
    • Vorlage der Nachweise nur von aussichtsreichen Bewerbern und Bietern (§ 122 GWB; § 48 VgV)
  • mehr Rechtssicherheit u.a. zur Vollständigkeit von Vergabeunterlagen (§ 41 VgV), Nachforderung von Unterlagen (§ 56 VgV)
  • höhere EU-Schwellenwerte für Bundesoberbehörden (§ 106 GWB)
  • Absehen von der Unwirksamkeit des Zuschlags bei rechtswidrigen De-Facto Vergaben in Abwägung mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (§ 135 GWB)
  • Vereinfachung des Nachprüfungsverfahrens u.a. durch Beschränkung des Erfordernisses von Kammerentscheidungen (§§ 157, 162 f., 165, 167 und § 169 GWB) freie Verfahrenswahl für Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung in der Unterschwelle (§ 30 HGrG)
  • neue Möglichkeit, in Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb das Verhandlungsverfahren per Bekanntmachung zu starten (§ 30 HGrG)
  • Erhöhung der allgemeinen Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes (§ 55 BHO) und für Sozialversicherungsträger (§ 22 SVHV) sowie der Schwellenwerte zur Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters (§ 6 WRegG) und zur Meldepflicht an die Vergabestatistik (§ 2 VergStatVO) auf jeweils 50.000 Euro

Hinweis: Der Schwellenwert für die Abfrage beim Wettbewerbsregister nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz wurde ebenfalls von 30.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben (Art. 7 des Gesetzentwurfs)

  • erleichterte Dokumentationspflichten (§ 6 KonzVgV)
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2. Maßnahmen zur Beschleunigung und Digitalisierung

  • weitergehende Nutzung von Verlinkungen in elektronischen Bekanntmachungen und bei der elektronischen Kommunikation (§ 122 GWB)
  • auch elektronische Durchführung der Markterkundung (§ 28 VgV)
  • Abkehr vom Vier-Augen-Prinzip bei Nutzung eines revisionssicheren elektronischen Vergabesystems (§ 55 VgV)
  • Beschleunigung, weitreichende Digitalisierung und mehr Rechtssicherheit im Nachprüfungsverfahren (§§ 155 ff. GWB), unter anderem durch:
    • Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegenüber Entscheidungen der Vergabekammern (§ 173 GWB)
    • vornehmliche Verfahrensführung der Nachprüfungsverfahren in Textform (§§ 158, 161 GWB etc.), elektronische Übermittlung von bzw. Einsicht in Akten (§§ 163, 165, 172 GWB) und virtuelle Durchführung von mündlichen Verhandlungen (§§ 166, 175 GWB)
    • Entscheidung nach Aktenlage (§ 166 GWB) und Begrenzung des Entscheidungszeitraums der Vergabekammern (§ 167 GWB)
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3. Maßnahmen für den Mittelstand und zur Stärkung von Start-ups und Innovation in der öffentlichen Beschaffung (über den Abbau von Bürokratie hinaus)

  • Möglichkeit, Auftragnehmer zur Berücksichtigung der Interessen von KMU zu verpflichten (§ 97 GWB)
  • für KMU und junge Unternehmen: Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände
  • Eignungskriterien und -nachweisen (§ 42 VgV); Angebotsaufforderung in geeigneten Fällen bei Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 17 VgV)
  • bessere Zahlungsmodalitäten (für alle Bewerber und Bieter) (§ 29 VgV)
  • Entscheidungs- und Äußerungsgebot für eine stärkere Berücksichtigung von Nebenangeboten (§ 35 VgV)
  • Klarstellung, dass insbesondere bei jungen Unternehmen ein „berechtigter Grund“ für Vorlage anderer Nachweise vorliegen kann (§ 45 VgV)

4. Sonstige Maßnahmen

  • Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit Blick auf die Zulassung bestimmter Drittstaatsbieter zu Vergabeverfahren in Anpassung an die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-652/22 (Kolin) vom 22.10.2024 sowie C-256/22 (CRRC Qindago Sifang) vom 13.3.2025 (§ 97 GWB)
  • Verordnungsermächtigung zur Regelung verpflichtender Anforderungen an die Beschaffung von klimafreundlichen Leistungen (§ 113 GWB)
  • Beschränkung der Amtshaftung für Mitglieder der Vergabekammer auf Vorsatz (§ 157 GWB)
  • Einbeziehung sozialer und umweltbezogener Aspekte sowie Aspekte der Qualität und Innovation bereits innerhalb der Markterkundung (§ 28 VgV)

Weiteres Verfahren:

Der jetzt beschlossene Regierungsentwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes geht nun zunächst in den Bundesrat mit der Gelegenheit zur Stellungnahme, anschließend in das parlamentarische Verfahren im Bundestag und schließlich noch einmal in den Bundesrat zur abschließenden Zustimmung (das Gesetz ist zustimmungspflichtig durch den Bundesrat).

Fazit:

Bei der Bewertung des Vergabebeschleunigungsgesetzes ist zu berücksichtigen, dass der europarechtliche Rahmen den Reformspielraum im Oberschwellenbereich einschränkt und nur begrenzte Anpassungsmöglichkeiten eröffnet. Die Bundesregierung weist daher in der Gesetzesbegründung darauf hin, dass sie sich auch auf europäischer Ebene für eine Reform der Vergaberichtlinien einsetzen und dazu konkrete Vorschläge einbringen wird.

Im Unterschwellenbereich ist der gesetzliche Gestaltungsspielraum ungleich größer, weshalb die Bundesregierung in Einvernehmen mit den Ländern gerade in diesem Bereich für Vereinfachungen und Bürokratieabbau sorgen will und zusammen mit den Ländern eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) erarbeiten will. Diese soll dann durch Bund und Länder möglichst weitgehend zur Anwendung gebracht werden. Ziel ist eine weitgehende Vereinheitlichung der Vergaberegeln unterhalb der EU-Schwellenwerte, was insbesondere für Unternehmen eine spürbare Entlastung bedeuten würde, etwa durch einheitliche vergaberechtliche Wertgrenzen. Hier ist in der Tat in den vergangenen Monaten geradezu ein Flickenteppich von abweichenden Länderwertgrenzen entstanden. Für den Bund sieht der Gesetzentwurf eine Anpassung der Bundeshaushaltsordnung vor, um die Wertgrenzen für Direktaufträge auf 50.000 Euro zu erhöhen (die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände können eine – noch – höhere Wertgrenze rechtfertigen). Es bleibt abzuwarten, ob das Ziel der Vereinheitlichung am Ende tatsächlich erreicht werden kann, da einige Länder die Wertgrenze für Direktaufträge mittlerweile bis auf 100.000 Euro angehoben haben. In diesem Kontext weist das Bundeswirtschaftsministerium bei der Vorstellung des Regierungsentwurfs darauf hin, dass für Start-ups mit innovativen Leistungen im Koalitionsvertrag eine Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge auf 100.000 Euro verabredet sei. Aus rechtstechnischen Gründen will das Ministerium diese Maßnahme separat umsetzen, sie soll aber mindestens zeitgleich mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft treten.

Positiv hervorzuheben ist die im Wettbewerbsregistergesetz vorgesehene Klarstellung, dass eine Abfrage des Registers bei Direktaufträgen zwar möglich, jedoch nicht verpflichtend ist. In dieser Frage war es in den Bundesländern zu unterschiedlichen Interpretationen der Rechtslage gekommen.

Bei der Berücksichtigung von umweltbezogenen und sozialen Belangen zeigt sich der Entwurf eher zurückhaltend. Die Vorgängerregierung hatte hier u.a. die verpflichtende Verwendung mindestens eines sozialen oder umweltbezogenen Kriteriums bei der Vergabe sowie die Einführung einer „Allgemeine Verwaltungsvorschrift Sozial und umweltbezogen nachhaltige Beschaffung“ vorgesehen. Im aktuellen Entwurf ist hiervon lediglich die Berücksichtigung entsprechender Aspekte bereits im Rahmen der Markterkundung übriggeblieben.

Für erhebliche Kritik hat bereits im Vorfeld des Regierungsentwurfs die vorgesehene Abschaffung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde bei den Oberlandesgerichten gesorgt. Ungeachtet der komplexen rechtlichen Fragestellungen, mit denen sich auch die Gesetzesbegründung eingehend auseinandersetzt, bleibt unklar, welches konkrete Beschleunigungspotenzial diese Maßnahme tatsächlich bietet. Kritiker verweisen auf die äußerst geringen Fallzahlen der Beschwerdeverfahren, sowohl im Verhältnis zur Gesamtzahl der Vergabeverfahren als auch zu den Nachprüfungsverfahren. Die geringe Beschleunigungswirkung stünde in keinem Verhältnis zu den erheblichen Nachteilen für die Einheitlichkeit und Weiterentwicklung der vergaberechtlichen Rechtsprechung. Denn die Oberlandesgerichte hätten künftig kaum noch Gelegenheit, Entscheidungen der Vergabekammern zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Zwar besteht für unterlegene Bieter weiterhin die Möglichkeit, nach Zuschlagserteilung die Rechtswidrigkeit der Vergabe feststellen zu lassen. Allerdings ist kaum zu erwarten, dass diese Möglichkeit vermehrt genutzt wird, da es den Unternehmen in der Regel nicht darum geht, Recht zu bekommen, sondern den Auftrag zu erhalten. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber diesen Punkt im weiteren Verfahren noch einmal überdenkt.

Die beigefügte Synopse enthält alle geplanten wesentlichen Änderungen

  • des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  • des Haushaltsgrundsätzegesetzes
  • der Bundeshaushaltsordnung
  • des Wettbewerbsregistergesetzes
  • der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge, VgV
  • der Vergabestatistikverordnung.

Verfasser: Dietmar Altus / Rudolf Ley

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