Nordrhein-Westfalen verlängert die Verfahrenserleichterungen bei der Anwendung des Vergaberechts im Rahmen der Beschaffung von Leistungen zur Gewährleistung der Kapazitäten zur Unterbringung von Geflüchteten.
Der gemeinsame Runderlass der nordrhein-westfälischen Ministerien der Finanzen (MF) und für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie (MWIKE) vom 11. Oktober 2023 mit dem Verfahrenshinweise für die Beschaffung von Leistungen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Geflüchteten bekannt gegeben wurden, wird bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
Ursprünglich waren die Verfahrenserleichterungen bis zum 31. Mai 2024 befristet.
Das MF und das MWIKE weisen in ihren Erlassen darauf hin, dass ein schnelles Handeln erforderlich ist, um die Verpflichtung des Landes Nordrhein-Westfalen zu erfüllen, die Geflüchteten bis zur Beendigung der Wohnverpflichtung unterzubringen und Obdachlosigkeit zu vermeiden, damit die erforderlichen Kapazitäten und der Unterhalt unmittelbar zur Verfügung gestellt werden können. Damit dies gelingt, müssen Vergabeverfahren schnell, rechtssicher und effizient durchgeführt werden können. Hierbei können alle rechtlich zulässigen Erleichterungen bei der Durchführung der notwendigen Vergabeverfahren in Anspruch genommen werden.
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Der gemeinsame Runderlass vom 11. Oktober 2023 weist insbesondere darauf hin, dass bei Vergabeverfahren, die der Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten dienen, von einer besonderen Dringlichkeit ausgegangen werden kann. Unterhalb der EU-Schwellenwerte sind damit Direktvergaben möglich. Oberhalb der EU-Schwellenwerte kann ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb eröffnet werden. Hier ist grundsätzlich ein Wettbewerb vorzusehen, wenn nicht besonders akute Gründe hinzutreten.
In Bezug auf die Priorität der Vergabe von Leistungen nach Losen stellt der Erlass vom 11. Oktober 2023 klar, dass sowohl bei Vergaben unterhalb als auch oberhalb der EU-Schwellenwerte mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen sind. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. In der aktuellen Unterbringungssituation können wirtschaftliche oder technische Gründe im Einzelfall vorliegen. Diese können sich aus Besonderheiten in der technischen Anbindung oder dem störungsfreien Zusammenwirken von Systemen oder durch Einsparungen oder Vermeidung von Ineffizienzen oder hohen Zusatzkosten ergeben. Gründe können sich des Weiteren auch aus der Vermeidung oder der Abwendung von Gefahren für die Gesundheit der Geflüchteten oder immaterieller Schäden, die dem Land Nordrhein-Westfalen bei Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen entstehen, ergeben. Die Gründe sind in einem Vergabevermerk zu dokumentieren.
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Praxisleitfaden
Das MF und das MWIKE gehen davon aus, dass das im Erlass vom 11. Oktober 2023 skizzierte Fluchtgeschehen unverändert anhält. Aktuell seien nur saisonale Schwankungen zu beobachten, die am steigenden Trend insgesamt nichts ändern würden und die bisherigen Unterbringungskapazitäten weiterhin unter erheblichen Druck setzen. Daher müsse weiterhin gewährleistet werden, auf die nicht absehbare zukünftige Situation in den kommenden Monaten unter Beobachtung des unverändert bestehenden Krisen- und Kriegsgeschehens und der damit einhergehenden möglichen Erhöhung der Zugangszahlen reagieren zu können. Die Verfahrenshinweise im Erlass vom 11. Oktober 2023 werden daher über den 30. Mail 2024 hinaus bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
Verfasser: Dietmar Altus
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