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Verordnung zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet

Am 13.2.2024 wurde die Verordnung zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften vom 7.2.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.

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Die Änderungen der Verordnung, die am 14.2.2024 in Kraft tritt, sind rechtstechnischer Natur. Inhaltliche Änderungen für die Vergabestellen oder Vergabeverfahren sind damit nicht verbunden. Der Bundesrat hat im Rahmen seiner Zustimmung am 2.2.2024 eine Entschließung gefasst, in der er die Bundesregierung erneut auffordert, eine Hilfestellung zur rechtssicheren Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bau- und Planungsleistungen zur Verfügung zu stellen.

Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen (BGBl. 2023 I Nr. 222 vom 23.8.2023) wurden die VgV, SektVO, KonzVgV und VSVgV an die entsprechende europäische Durchführungsverordnung angepasst. Die Einführung von eForms in den Vergabeverordnungen gilt über die Verweise in § 2 VgV und § 2 VSVgV auch für die Vergabe von Bauaufträgen unmittelbar. Die Änderungen sollten aber auch in der nachgeordneten Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) nachgezogen werden. Die bisherige Fassung der Bekanntmachung der VOB/A vom 31.1.2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) wurde daher mit Bekanntmachungen vom 16.6. und 6.9.2023 an die Einführung der eForms angepasst (BAnz AT 04.07.2023 B4, BAnz AT 25.09.2023 B4). In der Folge sind die bestehenden Verweise in der VgV und der VSVgV auf die bisherige VOB/A überholt. Mit der jetzigen Änderungsverordnung wurden die Verweise aktualisiert.

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Daneben geht seit der Anpassungsverordnung aufgrund eines Redaktionsversehens ein Verweis in § 3 Abs. 9 VgV auf den bisherigen § 3 Abs. 7 S. 3 VgV, nunmehr Satz 2, ins Leere. Gleiches gilt für § 2 Abs. 9 SektVO (dort Verweis auf § 2 Abs. 7 S. 3 SektVO, nunmehr Satz 2). Auch dies wurde jetzt korrigiert.

Die Änderungen der Verordnung vom 7.2.2024 sind allein rechtstechnischer Natur. Inhaltliche Änderungen für die Vergabestellen oder Vergabeverfahren sind damit nicht verbunden.

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Im Zuge seiner Zustimmung hat der Bundesrat am 2.2.2024 eine Entschließung gefasst (Drucksache 626/23), in der er die Bundesregierung erneut auffordert, eine Hilfestellung zur rechtssicheren Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bau- und Planungsleistungen zur Verfügung zu stellen. Er knüpft damit an seinen Beschluss vom 16.6.2023 (BR-Drucksache 203/23) an.

Hintergrund ist die Streichung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV bzw. der entsprechenden Regelungen in SektVO und VSVgV, die als deutsche Sonderregelungen bei der Auftragswertermittlung von (gleichartigen) Planungsleistungen zu einem EU-Vertragsverletzungsverfahren geführt hatten.

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Mit Beschluss vom 16.6.2023 (BR-Drucksache 203/23) hatte der Bundesrat die Bundesregierung bereits aufgefordert, den Ländern klarstellende Erläuterungen zur künftigen rechtssicheren Berechnung des geschätzten Auftragswertes im Falle von Bau- und Planungsleistungen für die Ermittlung des einschlägigen EU-Schwellenwertes in der Praxis zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, die Auswirkungen der Aufhebung des § 3 Abs 7 S. 2 der VgV sowie der entsprechenden Normen in der SektVO und der VSVgV zu begrenzen. Das von der Bundesregierung an die Länder versandte Schreiben vom 23.8.2023 erläutere jedoch aus Sicht des Bundesrates weitgehend lediglich abstrakt die geltende Rechtslage und bleibe hinter der ursprünglichen Verordnungsbegründung selbst zurück. Weder für die öffentlichen Auftraggeber noch für die Planerinnen und Planer stellten die Hinweise eine rechtssichere Hilfestellung dar. Im Interesse einer rechtssicheren und mittelstandsfreundlichen Vergabe müssen weitere Erläuterungen nach Meinung der Länderkammer das Ziel erreichen, die Auswirkungen der Streichung von § 3 Abs. 7 S. 2 VgV und der entsprechenden bisherigen Regelungen zur Auftragswertberechnung bei Planungsleistungen zu begrenzen.

Es fragt sich aber, ob die Bundesregierung angesichts der eindeutigen europarechtlichen Vorgaben die Erwartungen der Länder überhaupt erfüllen kann oder ob hier nicht der Wunsch der Vater des Gedankens ist. Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Bundesregierung auf die Entschließung des Bundesrates reagiert.

Rudolf Ley

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