Das Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz) ist am 23.7.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I Nr. 245; online hier abrufbar) und im Wesentlichen zum 24.7.2024 in Kraft getreten.
Das OZG-Änderungsgesetz normiert den Anspruch auf einen elektronischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen des Bundes (§ 1a OZG), Verpflichtungen für das Angebot von Unternehmensleitungen als Digital-Only (§ 1a OZG), Datenschutzregelungen für Einer-für-Alle Dienste (§§ 2 und 8a OZG), die Schaffung eines zentralen Bürgerkontos (§ 3 OZG) und die Regelung zum Verwaltungsverfahrensrecht zur einfachen und einheitlichen elektronischen Ersetzung der Schriftform sowie die Einführung eines schriftformersetzenden qualifizierten elektronischen Siegels (§ 9a OZG). Als Basis für die Registermodernisierung wird ein Datenschutzcockpit (§ 10 OZG) geschaffen und das Once-Only-Prinzip (§§ 5 und 5 a EGovG) verankert.
Praxishandbuch zum Bayerischen Digitalgesetz (BayDiG)
Eine prozessorientierte Darstellung
Im Vergleich zu dem vom Bundestag ursprünglich beschlossenen Gesetz haben sich im Vermittlungsausschuss folgende Änderungen ergeben:
- das ELSTER-Softwarezertifikat sowie andere Identifizierungsmittel mit vergleichbarem Sicherheitsniveau können weiterhin als Identifizierungs- beziehungsweise Authentifizierungsmechanismus bei den Nutzerkonten verwendet werden (§ 3 OZG);
- die Mitwirkungsrechte der Länder bei Architekturvorgaben, Qualitätsanforderungen und Interoperabilitätsstandards wurden gestärkt. Hierfür ist nun das Einvernehmen des Bundes mit dem IT-Planungsrat notwendig (§ 6 OZG);
- das Monitoring des OZG wird nun unter Einbeziehung der Länder und des IT-Planungsrats erfolgen und die Erfüllungsaufwände des OZG einschließlich der enthaltenen Rechtsverordnungen erhoben (§ 11 OZG);
- die Länderkonten sowie Postfächer können für eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Funktionsfähigkeit der automatisierten Migration der Länderkonten auf das zentrale Bürgerkonto weiterhin genutzt werden. Letzteres soll zu einer DeutschlandID weiterentwickelt werden (§ 12 OZG).
Klaus Geiger, Referent beim Bayerischen Landkreistag
Datenschutz in Bayern online
Bayerisches Datenschutzgesetz, Datenschutz-Grundverordnung - Kommentar und Handbuch für Datenschutzverantwortliche
Beste Antworten.
Newsletter E-Government in der bayerischen Verwaltung
Ausgewiesene Experten informieren Sie regelmäßig über aktuelle Themen, Entwicklungen, Neuerungen und praxisnahe Produkte im Bereich E-Government.