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Neue Version der Arbeitshilfe für ein kommunales Informationssicherheitskonzept

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Bayerische Digitalverordnung

Neue Version der Arbeitshilfe für ein kommunales Informationssicherheitskonzept

Auf Initiative der Kommunalen Spitzenverbände hat die Innovationsstiftung Bayerische Kommune bereits Ende 2016 eine Arbeitshilfe veröffentlicht, um vor allem kleine und mittlere Kommunen bei der Erstellung des Informationssicherheitskonzepts zu unterstützen.

Die Innovationsstiftung hat die Arbeitshilfe erneut überarbeitet, um diese an das aktualisierte Prüfschema für das Siegel des Landesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (LSI) „Kommunale IT-Sicherheit“ sowie an den technischen Fortschritt in Verbindung mit Erkenntnissen aus Sicherheitsvorfällen in kommunalen Einrichtungen anzupassen. Neben der Anpassung bzw. Erweiterung um Prüfpunkte aus dem LSI-Siegel, stehen in der Version 5.0 der Arbeitshilfe folgende Themen im Fokus:

  • Sicherstellung des kontinuierlichen Betriebs des Informationssicherheitskonzepts auf Basis der Arbeitshilfe und damit kontinuierliche Verbesserung der Informationssicherheit,

  • Verbesserungen im Notfallmanagement sowohl bei der Vermeidung von Notfällen als auch bei der Notfallbehandlung,

  • Erhöhung des Schutzniveaus bei Dienstleistern bzw. in der Lieferantenkette,

  • Mitarbeitersensibilisierung, weil dadurch das Risiko von Sicherheitsvorfällen erheblich gesenkt werden kann.

Mit der Arbeitshilfe für ein kommunales Informationssicherheitskonzept können die (Grund-)Anforderungen des Bayerischen Digitalgesetzes (Art. 43 Abs. 1 BayDiG) erfüllt werden. So finden sich ab Version 5.0 auch bei einem Großteil der Prüffragen Verweise auf die dazugehörigen Anforderungen/Maßnahmen aus den Standards BSI IT-Grundschutz, ISO 27001, CISIS12 und ISMS4KMO.

Die aktualisierte Arbeitshilfe kann kostenlos über die Internetseite der Innovationsstiftung Bayerische Kommune heruntergeladen werden: https://www.bay-innovationsstiftung.de/projekte/einzelansicht-projekte/anpassung-der-arbeitshilfe-isk-v-50/

2. Bayerische Digitalverordnung in Kraft getreten

Die Verordnung über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerische Digitalverordnung – BayDiV) vom 11.07.2023 (GVBl. S. 464) wurde am 31.07.2023 veröffentlicht und ist am 01.08.2023 in Kraft getreten.

Die wesentlichen Kernpunkte der Digitalverordnung können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Die Vorschriften der bisherigen Bayerischen E-Government-Verordnung (BayEGovV) wurden größtenteils übernommen und soweit erforderlich überarbeitet. So wurden die Vorschriften zum Schriftformersatz (§ 1 BayDiV) mit kleineren Anpassungen übernommen, ebenso die Vorschriften zur E-Rechnung (§ 8 BayDiV) und zur Barrierefreiheit (§§ 9 ff. BayDiV).
  • Neu aufgenommen wurden Regelungen zum Einsatz nicht amtlicher digitaler Assistenzdienste (§ 2 BayDiV) zur Konkretisierung von Art. 21 BayDiG. In der Steuerverwaltung kommen entsprechende Assistenzsysteme (z.B. „WISO“, „Smartsteuer“ etc.) seit Jahren zum Einsatz. Die Neuregelung soll es ermöglichen, dass auch Verwaltungsverfahren außerhalb der Steuerverwaltung mittels solcher digitalen Assistenten abgewickelt werden können.
  • Ein weiterer Schwerpunkt ist die Aufnahme zusätzlicher Vorschriften zum Portalverbund. Neben Regelungen wie Nutzungsrechten an Wappen und Logos im Portalverbund (§ 5 BayDiV), ist insbesondere die Vorschrift zu mobilen digitalen Diensten und Apps (§ 7 BayDiV) hervorzuheben. Zur Verbesserung der Erreichbarkeit über mobile Endgeräte (insbesondere Smartphones und Tablets) können Online-Verfahren zu Verwaltungsleistungen sowie sonstige digitale Angebote von den Behörden auch über plattformabhängige Apps zugänglich gemacht beziehungsweise bereitgestellt werden. Die Vorschrift regelt die Pflicht des Freistaats, eine eigene native App für den Zugang zu Informationen und Online-Verfahren geeigneter staatlicher und kommunaler Verwaltungsleistungen bereitzustellen („BayernApp – Verwaltung mobil“). Aus Gründen des Datenschutzes und der digitalen Souveränität soll zusätzlich ein von den kommerziellen Vertriebsplattformen für Apps unabhängiger Zugang ermöglicht werden. Dazu verpflichtet die BayDiV die staatlichen Behörden, kostenfrei bereitgestellte native Apps auch öffentlich zugänglich als Installationsdateien zum Herunterladen anzubieten – zum Beispiel als Android-Package (apk Datei) für Android-basierte bzw. Android-unterstützende Plattformen. Damit sollen die Nutzer bei Android Apps nicht darauf angewiesen sein, zwingend den Google Playstore zum Download zu verwenden.

Die Regelungen der Bayerischen Digitalverordnung sind abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDiV.

Klaus Geiger, Referent beim Bayerischen Landkreistag

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