Tätigkeitsbericht 2022 des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz veröffentlicht
Im kommunalen Bereich hat sich der Landesbeauftragte grundsätzlich zu den Regelungsmöglichkeiten geäußert, die Gemeinden bei Datennutzungssatzungen zustehen (Beitrag Nr. 5.1). Gemeinden können sich zwar kein eigenes Datenschutzrecht schaffen, das als einengend empfundene Vorgaben beiseiteschiebt. Sie sollten aber einige Spielräume kennen, die durch Ortsrecht ausgefüllt werden dürfen. Einer eingehenden Prüfung wurde zudem das E-Ticket-System eines kommunalen Verkehrsunternehmens unterzogen (Beitrag Nr. 5.2). Die Gemeinden als Meldebehörden möchte der Landesbeauftragte darauf aufmerksam machen, dass Melderegisterauskünfte nur aus dem örtlichen Meldedatenbestand erteilt werden dürfen und ein automatisierter Abruf aus dem Ausländerzentralregister auch zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung nicht eingerichtet werden darf (Beiträge Nr. 6.2 und 6.3). Die Beratungstätigkeit bei der Schaffung einheitlicher Regelungen für die Inanspruchnahme staatlicher Rechenzentren als Auftragsverarbeiter wurde auch im Berichtszeitraum 2022 fortgeführt (Beitrag Nr. 6.1).
Beim technisch-organisatorischen Datenschutz wurde das Angebot an Materialien zur Datenschutz-Folgenabschätzung ausgebaut (Beitrag Nr. 12.2). Daneben hat sich der Landesbeauftragte mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen an sog. Penetrationstests befasst, welche die Sicherheit von IT-Systemen gezielt auf die Probe stellen (Beitrag Nr. 12.1). Die unbeabsichtigte Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet mit wiederkehrenden Fallgruppen und Maßnahmen der Fehlervermeidung ist Gegenstand des Beitrags Nr. 12.4.
Der Tätigkeitsbericht ist über die Internetseite des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz abrufbar unter: https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb32.html.
Klaus Geiger, Referent beim Bayerischen Landkreistag

