Im Newsletter März 2026 haben wir beschrieben, was für Menschen ohne Wohnung im Melderecht gilt. Dieser Newsletter gibt einen Überblick über die maßgeblichen Regelungen, die das Personalausweis- und Passrecht für diesen Personenkreis enthält. WICHTIG: Bei der Frage, ob eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Frage kommt, ist eine wichtige neue Regelung zu beachten, die erst seit 07.02.2026 gilt. Sie ist generell wichtig, also nicht nur für Menschen ohne Wohnung. Deshalb werden die Gebührenfragen unter Ziffer 3 ausführlich dargestellt.
Inhalt:
- Ausstellung eines Ausweises
1.1 Ausweispflicht und Ausweisanspruch
1.2 Denkbare Formen des Ausweises
1.3 Eintragung im Feld „Anschrift“
1.4 Örtliche Zuständigkeit der Ausweisbehörde - Ausstellung eines Passes
2.1 Anspruch auf Ausstellung eines Passes
2.2 Eintragung im Feld „Wohnort“
2.3 Örtliche Zuständigkeit der Passbehörde - Gebührenfragen
3.1 Ausgangssituation
3.2 Situation im Ausweisrecht
3.3 Situation im Passrecht
1. Ausstellung eines Ausweises
1.1 Ausweispflicht und Ausweisanspruch
Die Ausweispflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Personalausweisgesetz-PAuswG) hängt nicht davon ab, ob jemand über eine Wohnung im Sinn des Melderechts (§ 20 Bundesmeldegesetz-BMG) in Deutschland verfügt. Sie knüpft vielmehr daran an, dass jemand
- entweder der allgemeinen Meldepflicht (§ 17 BMG) unterliegt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 PAuswG)
oder
- ihr zwar nicht unterliegt, sich jedoch überwiegend in Deutschland aufhält (§ 1 Abs. 1 Variante 2 PAuswG).
Die zweite Variante wird in der Praxis bisweilen nicht hinreichend beachtet.
Das Gesetz definiert leider nicht, wann davon auszugehen ist, dass sich jemand „überwiegend“ in Deutschland aufhält. Insbesondere sagt es nichts dazu, welcher Zeitraum zur Prüfung des überwiegenden Aufenthalts zugrunde zu legen ist. Der Blick in andere Rechtsgebiete führt nicht wesentlich weiter.
Insbesondere ist nicht einfach ein Rückgriff auf das Steuerrecht möglich. Denn das Steuerrecht stellt in § 9 Abgabenordnung (AO) nicht auf den „überwiegenden Aufenthalt“ einer Person ab, sondern auf ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“. Dies macht einen Unterschied. Die in § 9 AO enthaltene Aussage, dass bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer in Deutschland immer von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen ist, lässt sich deshalb nicht einfach auf das Ausweisrecht übertragen. Falls ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Steuerrechts vorliegt, wird man jedoch in der Regel davon ausgehen können, dass auch ein überwiegender Aufenthalt im Sinn des Ausweisrechts gegeben ist.
Dafür, ob jemand Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises hat, sind die eben angestellten Überlegungen ohne Relevanz. Denn ein Ausweis wird stets nur auf Antrag ausgestellt, wobei antragsberechtigt nur Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 PAuswG). Dem Antrag eines solchen Deutschen auf Ausstellung eines Ausweises ist in jedem Falle zu entsprechen. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn er überhaupt keine Wohnung in Deutschland hat mit der Folge, dass er nicht der Meldepflicht (§ 17 BMG) und damit auch nicht der Ausweispflicht unterliegt. Das ergibt sich aus dem Ausweisanspruch gemäß § 1 Abs. 4 PAuswG.
Bedeutsam werden die oben angestellten Überlegungen zur Frage des überwiegenden Aufenthalts allenfalls dann, wenn eine denkbare Verletzung der Ausweispflicht im Raum steht. Sie kann bekanntlich ein Bußgeld nach sich ziehen (siehe § 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG). Da die Verhängung eines Bußgeldes den Nachweis der Tat (hier also die Verletzung der Ausweispflicht) voraussetzt, wird die zuständige Bußgeldbehörde ein Bußgeldverfahren nur in eindeutigen Fällen in Erwägung ziehen. Sie liegen etwa dann vor, wenn sich jemand ohne Wohnung nachweisbar durchgängig in Deutschland aufhält.
Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht online
Vorschriftensammlung mit Überblick zum Staatsangehörigkeitsrecht
1.2 Denkbare Formen des Ausweises
Als „Ausweis“ kommen sowohl der Personalausweis als auch der vorläufige Personalausweis in Betracht (siehe § 2 Abs. 1 PAuswG), wenn man vom seltenen Sonderfall des Ersatz-Personalausweises (siehe § 6a Abs. 3 PAuswG) einmal absieht. Zu empfehlen ist, stets auf die Beantragung eines „regulären“ Personalausweises hinzuwirken.
Die Praxis zeigt leider, dass Menschen ohne Wohnung überproportional häufig über keinerlei gültigen Ausweis oder Pass verfügen. Wenn sie dann die sofortige Ausstellung eines Ausweises wünschen, bleibt nur die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises (§ 3 Abs. 1 PAuswG).

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1.3 Eintragung im Feld „Anschrift“
Für die Frage, welche Eintragung bei Menschen ohne Wohnung im Feld „Anschrift“ vorzunehmen ist, enthält Nr. G. 5.2.2 der Personalausweisverwaltungsvorschrift (PAuswVwV) unter der Überschrift „Eintrag des Wohnortes bei Wohnungslosen“ klare Vorgaben. Sie lassen keine Interpretationsspielräume. Diese Vorgaben lauten:
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„Hat die antragstellende Person keine Wohnung (zur Zuständigkeit vgl. Nummer 19.3.3 PassVwV), so ist im Feld „Anschrift“ der derzeitige Aufenthaltsort ohne Straßenangabe einzutragen.
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Sofern eine Stadt über mehrere Postleitzahlen verfügt, ist die Postleitzahl der ausstellenden Personalausweisbehörde einzutragen, die ihr nach dem Straßennamen und der Hausnummer zuzurechnen ist (nicht die besondere Postleitzahl für Großkunden).
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Für Personen, die sich ohne die Angabe einer neuen Anschrift oder eines neuen Aufenthaltsortes („Wegzug nach unbekannt“) abmelden oder bei einer Personalausweisbehörde als Wohnungslose vorsprechen, ist entsprechend Absatz 1 zu verfahren, sodass der Ort der Abmeldung als derzeitiger Aufenthaltsort anzusehen ist.
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Meldet sich eine Person ohne Angabe einer neuen Anschrift beziehungsweise eines neuen Aufenthaltsortes ins Ausland ab, wird der Eintrag „KEINE WOHNUNG IN DEUTSCHLAND“ vorgenommen.
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Neben der Änderung der Anschrift im Chip ist auch ein Adressaufkleber mit der neuen Wohnortangabe aufzubringen.“
(Die Untergliederung wurde vorstehend eingefügt, ohne Änderungen am Wortlaut der Vorgaben vorzunehmen).
Zum Eintrag „KEINE WOHNUNG IN DEUTSCHLAND“ ist auf folgenden Hintergrund hinzuweisen: Das Gesetz sieht vor, dass ein Ausweis die „Anschrift“ enthält (siehe § 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG) und fährt dann fort: „…hat der Ausweisinhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden.“ Wortlaut und systematischer Zusammenhang zeigen, dass diese Regelung nur die Fälle betrifft, in denen jemand seinen Wohnort oder seinen Aufenthaltsort im Ausland hat. Es geht also um die typischen „Auslandsdeutschen“. Sie betrifft dagegen nicht Menschen, die sich zwar überwiegend in Deutschland aufhalten, hier aber keine Wohnung haben. Es ist deshalb konsequent, dass die Passverwaltungsvorschrift die Verwendung dieser Formulierung bei solchen Menschen gerade nicht vorsieht.
1.4 Örtliche Zuständigkeit der Ausweisbehörde
Die örtliche Zuständigkeit bereitet im Ergebnis regelmäßig keine Probleme. Dennoch lohnt ein Blick auf die Hintergründe der örtlichen Zuständigkeit.
Zu der Frage, welche Ausweisbehörde örtlich zuständig ist, verweist die eben zitierte Regelung der Nr. G. 5.2.2 PAuswVwV auf Nr. 19.3.3 der Passverwaltungsvorschrift (PassVwV). Diese Nr. 19.3.3 legt für die Ausstellung von Pässen fest, dass bei „Wohnsitzlosen“ die Passbehörde zuständig ist, „in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder die Passinhaberin/der Passinhaber vorübergehend aufhält.“ Dabei hebt sie hervor: „Ein Aufenthalt ist auch vorübergehend, wenn er z. B. zum Zwecke des Vollzugs einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt erfolgt.“
Aus Nr. G. 5.2.2 PAuswVwV ergibt sich, dass diese Regelung für die Ausstellung von Ausweisen entsprechend anzuwenden ist. Darin liegt lediglich eine Klarstellung, die nicht zwingend nötig gewesen wäre. Denn die Personalausweisverwaltungsvorschrift enthält keine Aussagen dazu, wie bei Menschen ohne Wohnung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit zu verfahren ist. Ihre Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit (siehe Nr. G. 8.4.1 und G. 8.4.2 PAuswVwV) schweigen zu dieser Frage.
Damit käme hier ohnehin der „Verweisungsgrundsatz auf die PassVwV“ zur Anwendung: „Soweit diese Verwaltungsvorschrift [also die PAuswVwV] keine Regelung enthält, ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV) in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend anzuwenden, wenn deren Zweck auf das Ausweiswesen gleichermaßen zutrifft.“ (siehe PAuswVwV, einleitender Abschnitt „Allgemeines“, Absatz 3 Satz 1). Nr. 19.3.3 PassVwV wäre deshalb auch dann heranzuziehen, wenn die PAuswVwV nicht ausdrücklich darauf verweisen würde.
2. Ausstellung eines Passes
2.1 Anspruch auf Ausstellung eines Passes
Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG unterliegen der Passpflicht, wenn sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder aus ihr ausreisen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PassG). Um der Passpflicht zu genügen, müssen sie beim Grenzübertritt einen Pass vorlegen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PassG). Dass es so etwas wie eine Passpflicht gibt, war weiten Kreisen der Bevölkerung in den letzten Jahren kaum noch bewusst. Dies beruhte zum einen darauf, dass aufgrund der „Schengen-Regelungen“ so gut wie keine Grenzkontrollen mehr stattfanden. Zum anderen kann ein gültiger Personalausweis bei der Ein- oder Ausreise jedenfalls gegenüber deutschen Behörden einen Pass ersetzen. Denn er gilt als zugelassener „Passersatz“ (siehe § 19 Abs. 1 Nr. 1 Passverordnung – PassV).
Wichtig ist der Grundsatz der Passpflicht vor dem Hintergrund der Einreisefreiheit in und der Ausreisefreiheit aus dem Bundesgebiet. Beide Freiheiten sind grundrechtlich garantiert. Dabei wird die Einreisefreiheit aus Art. 11 Satz1 GG abgeleitet („Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“). Der Grund: Um sich nach Belieben im gesamten Bundesgebiet bewegen zu können, muss man vorher dorthin gekommen sein – falls man nicht ohnehin schon seit Geburt immer dort war. Die Ausreisefreiheit wird als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit verstanden, siehe dazu Art. 2 Abs. 1 GG („Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit…“). Die Ausreisefreiheit war Gegenstand des „Elfes-Urteil“ im Jahr 1957. Es hat nach wie vor grundlegende Bedeutung und wird oft zitiert. Sein Text findet sich hier.
Angesichts der Passpflicht können Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG die Ausreisefreiheit und die Einreisefreiheit nur dann ausüben, wenn sie den dafür nötigen Pass erhalten. Dies ist der Grund dafür, warum ihnen auf Antrag (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PassG) jederzeit ein Pass auszustellen ist, sofern nicht ausnahmsweise Passversagungsgründe gemäß § 7 PassG vorliegen.
Das gilt auch dann, wenn jemand über einen gültigen Personalausweis verfügt. Er muss sich nicht mit einem bloßen Passersatz wie dem Personalausweis begnügen. Dies schon deshalb nicht, weil zahlreiche andere Länder auf der Welt einen Personalausweis als Passersatz bei der Einreise nicht anerkennen.
2.2 Eintragung im Feld „Wohnort“
Bekanntlich enthält ein Pass anders als ein Personalausweis nicht die Anschrift, sondern lediglich den Wohnort (siehe § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 PassG). Nr. 4.1.9.5 PassVwV zieht daraus die logische Konsequenz: „Hat die antragstellende Person keine Wohnung …, ist der derzeitige Aufenthaltsort einzutragen.“
Eine Angabe der Postleitzahl sieht die Passverwaltungsvorschrift nicht vor, sie verbietet sie aber auch nicht. Nur falls es mehrere gleichnamige Orte gibt, die sonst nicht unterschieden werden können, kann die zusätzliche Angabe der Postleitzahl erwogen werden. Häufig vorkommen dürfte dies nicht. Orte, deren Namen mehrfach vorkommen, tragen in der Regel einen amtlichen Ortsnamen mit einem Zusatz, der Verwechslungen ausschließt. Beispiel: „Neukirchen b.Sulzbach-Rosenberg“. Außerdem kommen statt einer Angabe der Postleitzahl sonstige, üblicherweise verwendete Zusätze in Betracht. Beispiel: „Neukirchen (Knüll)“.
2.3 Örtliche Zuständigkeit der Passbehörde
Das Gesamtgefüge der Regelungen für die örtliche Zuständigkeit gestaltet sich so:
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Im Inland ist die Passbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Passbewerber oder Passinhaber „für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist.“ (§ 19 Abs. 3 Satz 1 PassG).
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Im Ausland ist dagegen die Passbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Passbewerber oder Passinhaber „gewöhnlich aufhält.“ (§ 19 Abs. 3 Satz 2 PassG).
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Sowohl im Inland wie im Ausland gilt: Wenn der Passbewerber oder Passinhaber nicht über eine Wohnung verfügt, ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk „er sich vorübergehend aufhält.“ (§ 19 Abs. 3 Satz 3 PassG).
Aus der zuletzt genannten Regelung folgt für Menschen ohne Wohnung, dass sie überall dort einen Pass beantragen können, wo sie sich gerade vorübergehend aufhalten (so auch konsequent Nr. 19.3.3 Passverwaltungsvorschrift – PassVwV). Dazu, dass diese Regelung auch im Ausweisrecht gilt, siehe oben 1.4 Örtliche Zuständigkeit der Ausweisbehörde.
3. Gebührenfragen
3.1 Ausgangssituation
Gerade angesichts der kürzlich erneut erhöhten Gebühren für Ausweise und Pässe bitten Menschen ohne Wohnung öfter darum, von Gebühren ganz oder zumindest zum Teil befreit zu werden. Dies ist als ein entsprechender Antrag zu werten, über den entschieden werden muss. Das kann auch mündlich geschehen. Allerdings ist dann § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (in Bayern: Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG) zu beachten: „Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.“ Bei einer Ablehnung des Antrags ist zumindest die Tatsache des Antrags und seine Ablehnung von der Pass- bzw. Ausweisbehörde festzuhalten.
Gebührenregelungen speziell für Menschen ohne Wohnung existieren weder im Pass- noch im Ausweis recht. Viele dieser Menschen beziehen jedoch Bürgergeld/Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe. Deshalb sind im Folgenden die Regelungen dargestellt, die für diese Personenkreise gelten. Diese Vorgaben sind unabhängig davon anwendbar, ob jemand ohne Wohnung ist oder über eine Wohnung verfügt.
3.2 Situation im Ausweisrecht
Rechtsgrundlage für eine Ermäßigung der Gebühr oder für ein völliges Absehen von der Erhebung der Gebühr ist im Ausweisrecht § 1 Abs. 6 Satz 1 Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung – (PAuswGebV): „Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.“
Wichtig ist dabei folgender Satz 2, der auf den eben zitierten Satz 1 folgt: „Eine Bedürftigkeit im Sinne von Satz 1 liegt nicht schon dann vor, wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden.“ Er wurde mit Wirkung vom 7.2.2026 eingefügt und enthält eine zwingende bundesrechtliche Vorgabe, die alle Ausweisbehörden beachten müssen. Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) regelt das Bürgergeld und Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Zwölften Buch Sozialgesetzbuch die Sozialhilfe.
Der neu eingefügte Satz bedeutet im Klartext: Allein deshalb, weil jemand Bürgergeld/Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe bekommt, gilt er nicht als bedürftig. Allein wegen einer solchen Situation darf die Gebühr weder ermäßigt noch von ihrer Erhebung abgesehen werden. Eine von dieser Vorgabe abweichende Handhabung ist künftig nicht mehr zulässig.
Anlass für diese Klarstellung in der Verordnung waren einander widersprechende Entscheidungen oberer Gerichte. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte entschieden, dass solche Personen generell als bedürftig anzusehen sind. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte dies dagegen abgelehnt. Entsprechend unterschiedlich gestaltete sich bisher die Praxis der Behörden vor Ort, und zwar auch in anderen Bundesländern als Sachsen einerseits und Berlin bzw. Brandenburg andererseits. Die völlig unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis nahm der Verordnungsgeber zum Anlass, um eine Art Machtwort zu sprechen.
Den Hintergrund dieses nicht alltäglichen Schritts schildert im Detail die Begründung für die Einführung von Satz 2 in § 1 Abs. 6 PAuswGebV. Sie ist enthalten in Bundesrats-Drucksache 16/26 vom 14.01.2026, S. 76/77 (Begründung „Zu Buchstabe b“ und „Zu Nummer 3“). Diese Drucksache ist abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0016-26.pdf. (Bitte beachten: Die Seitenzählung des PDF-Dokuments weicht von der Seitenzählung der Drucksache ab. Die passenden „PDF-Seiten“ sind die Seiten 82/83).
Damit stellt sich die Frage, in welchen Fällen künftig überhaupt noch eine Gebührenermäßigung oder gar ein Gebührenverzicht in Frage kommt. Dazu äußert sich die eben erwähnte Begründung wie folgt (siehe S. 77 = „PDF-Seite“ 83):
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Auch in Zukunft kann Bedürftigkeit angenommen werden, wenn der Antragsteller „zusätzliche besondere und spezifische Umstände vorbringt, die sich von anderen Fallkonstellationen deutlich hervorheben“.
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Dafür kommt vor allem diese Fallgruppe in Betracht: Ein Antragsteller bezieht zwar sozialhilferechtliche Leistungen in Höhe des sozialhilferechtlichen Regelsatzes. Der weit überwiegende Teil des Geldes wird aber unmittelbar an die Einrichtung abgeführt, in der der Antragsteller lebt. Ihm selbst bleibt im Ergebnis nur eine Art „Taschengeld“ von oft nicht einmal 80 € im Monat zur freien Verfügung.
Das führt zu der Frage, on bei Menschen ohne Wohnung dann eine vergleichbare Situation vorliegt, wenn sie immer nur einen sogenannten „Tagessatz“ für einen oder allenfalls für wenige Tage ausgezahlt erhalten. In den meisten Fällen ist diese Frage zu verneinen. Das hat folgenden Hintergrund:
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Sowohl die Grundsicherung für Arbeitssuchende/Bürgergeld wie auch die Sozialhilfe werden im Normalfall monatlich im Voraus ausgezahlt/auf ein Konto überwiesen (siehe § 42 Abs. 1 SGB II bzw. § 44 Abs. 4 SGB XII).
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In Einzelfällen erfolgt die Auszahlung jedoch in Form eines „Tagessatzes“. Dabei wird der Betrag, der für den gesamten Monat zustünde, in Tagessätze umgerechnet und dann nur Tag für Tag oder allenfalls für wenige Tage im Voraus anteilmäßig in bar ausgezahlt.
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Das soll in erster Linie verhindern, dass Menschen ohne Wohnung, die von Ort zu Ort ziehen, für einen oder mehrere Tage von mehreren Stellen eine Leistung erhalten.
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„Unter dem Strich“ erhalten diese Menschen jedoch – sofern sie alle erforderlichen Anträge stellen – bezogen auf einen Monat in der Summe denselben Betrag, wie wenn die Leistung als Gesamtbetrag für diesen Monat ausgezahlt würde.
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Von daher ist die Situation bei solchen Menschen anders als bei Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben.
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Im Regelfall besteht daher vom rechtlichen Ansatz her kein Anlass für eine Ermäßigung der Gebühr oder für einen Verzicht auf ihrer Erhebung.
Einzuräumen ist allerdings, dass die eben angestellte Betrachtung der realen Situation solcher Menschen nicht voll gerecht wird. Sie passt nämlich nur unter der Voraussetzung, dass es diesen Menschen gelingt, für jeden Tag des möglichen Leistungsbezugs einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dies scheitert in der Praxis immer wieder an äußeren Umständen, etwa daran, dass sie erstmals an einem Ort sind und dort die zuständige Stelle nicht rechtzeitig finden.
Sofern jemand eine solche Situation nachvollziehbar schildert, erscheint es vertretbar, je nach Lage des Einzelfalls eine Ermäßigung der Gebühr vorzusehen. Generell gilt dies allerdings nicht.
3.3 Situation im Passrecht
Rechtsgrundlage für eine Ermäßigung der Gebühr oder für ein völliges Absehen von der Erhebung der Gebühr ist im Passrecht § 20 Passverordnung (PassV): „Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.“
Die Frage, wann jemand als bedürftig anzusehen ist, kann schon von der Logik her für das Passrecht nicht anders beantwortet werden als für das Ausweisrecht. Umso mehr irritiert, dass die Passverwaltungsvorschrift folgendes festlegt: „Als bedürftig im Sinne des § 17 PassV ist jemand anzusehen, der Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat oder der Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a Bundesversorgungsgesetz (BVG) in der Kriegsopferfürsorge erhält. Gleiches gilt auch für den Fall, dass die antragstellende Person höchstens Einkünfte in dieser Höhe hat.“ (Nr. 20.1.3 Abs. 1 Satz 2 PassVwV).
Mit anderen Worten: Gerade für die Fälle, bei denen die mit Wirkung vom 7.2.2026 neu eingeführte Regelung des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAuswGebV das Vorliegen einer Bedürftigkeit grundsätzlich ablehnt, geht die eben zitierte Bestimmung der Passverwaltungsvorschrift vom Vorliegen einer Bedürftigkeit aus. Dieser offensichtliche Widerspruch zwischen den Regelungen erklärt sich so:
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Die Passverwaltungsvorschrift wurde zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 04.02.2026 (GMBl. 2026 Nr. 6/7, S. 121).
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Die Einfügung von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAuswGebV erfolgte erst einige Tage später, nämlich mit Wirkung vom 07.02.2026 (siehe oben unter 3.2).
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Ebenfalls erst mit Wirkung von diesem Tag wurde der Wortlaut von § 17 PassV, der die Ermäßigung und Befreiung von Gebühren für Pässe regelte, unverändert zu § 20 PassV – neu.
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Daraus erklärt sich, dass Nr. 20.1.3 Abs. 1 Satz 2 PassVwV statt des neuen § 20 PassV noch den bisher stattdessen geltenden § 17 PassV anführt. Daraus erklärt sich außerdem, dass Nr. 20.1. Abs. 1 Satz 2 PassVwV sich noch nicht mit dem neu eingefügten § 1 Abs. 6 Satz 2 PAuswGebV auseinandersetzt, der eine Bedürftigkeit beim Bezug von Bürgergeld/Grundsicherung für Arbeitssuchende und beim Bezug von Sozialhilfe im Grundsatz gerade ablehnt.
Leider ergibt sich aus dieser Erklärung nicht, wie die Praxis angesichts dieser Situation verfahren soll. Die meisten Fälle lösen sich durch folgende Einschränkungen, die in Nr. 20.1.4 PassVwV enthalten sind:
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„Für bedürftige Personen im Sinne der vorstehenden Nummer ist ein Pass nur dann gebührenfrei oder mit ermäßigter Gebühr auszustellen, wenn zwingende Gründe den Besitz eines Passes erforderlich machen.
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Als zwingende Gründe für eine Reise kommen z. B. Tod oder schwere Krankheit von Angehörigen, soziale Maßnahmen oder die Arbeitsaufnahme im Ausland in Betracht. Bei Kindern kommen als zwingende Gründe auch Klassenfahrten, Ferienangebote sozialer Träger sowie vergleichbare Angebote in Betracht.“
Solche Fälle sind insgesamt gesehen selten, so dass sich die meisten Anträge auf Ermäßigung der Gebühr oder auf Absehen von der Gebühr bei Pässen durch diese Vorgaben erledigen. Dies gilt umso mehr, als für Auslandsreisen in Europa meist ein Ausweis genügt und kein Pass erforderlich ist.
Unabhängig davon ist zu hoffen, dass die Regelung der Passverwaltungsvorschrift bald so geändert wird, dass sie in allen Fällen mit den Regelungen zu Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung in § 1 Abs. 6 PAuswGebV harmoniert.
Eugen Ehmann