Beteiligungsverfahren nach dem BGleiG (13) – Die Klage wegen Verletzung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten
Liebe Leserin, lieber Leser,
das Gesetz lässt eine Anrufung des Gerichts gemäß § 22 Abs. 3 BGleiG nur zu, wenn die Klage sich darauf stützt, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat oder dass sie einen den Vorschriften des Gesetzes nicht entsprechenden Gleichstellungsplan aufgestellt hat.
Das bedeutet jedoch nicht, dass als Klagevoraussetzung auch in den Augen des Gerichts eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegen muss. Sie muss sich nur aus dem Vortrag der Gleichstellungsbeauftragten in der Klageschrift – als richtig und wahr unterstellt und ohne die Gegenseite zu hören – logisch ergeben. Ist das der Fall, wird die Klage behandelt, die Gegenseite gehört und letztlich (aber noch nicht letztinstanzlich!) vom Gericht entschieden, wer Recht hat.
Die Verletzung von Rechten der Gleichstellungsbeauftragten und dabei Rechtsverletzungen im Beteiligungsverfahren sind der weitaus häufigste Klagegrund (sofern denn überhaupt geklagt wird – siehe Blogbeitrag „Beklagenswert klaglos“ vom 8.10.2012). Die Liste der möglichen Rechtsverletzungen durch die Dienststelle ist vielfältig und lang.
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Verletzung der Beteiligungsrechte: Diese ergeben sich vor allem aus § 19 BGleiG. Diesen Paragraphen zu lesen, lohnt sich immer wieder. Es gibt kaum einen dienstlichen Bereich mit Bezug zu personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten, der nicht beteiligungspflichtig ist. Dabei ist nicht nur der Umfang der Beteiligung, sondern auch der Zeitpunkt oft strittig.
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Verletzung des Informationsrechts: Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach § 20 Abs. 1 BGleiG nicht nur umfassend und unverzüglich zu unterrichten, ihr sind dazu auch die erforderlichen Unterlagen frühestmöglich vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Personalakten zu gewähren.
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Von Dienststellen gerne übersehen oder nur nachlässig behandelt wird der Anspruch auf aktive Teilnahme an allen relevanten Entscheidungsprozessen gemäß § 20 Abs. 1 BGleiG.
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Das Initiativrecht und das damit verbundene Recht auf ordnungsgemäße Entscheidung über den Initiativantrag sind nicht zu vernachlässigende Möglichkeiten, eine träge Verwaltung in Bewegung zu bringen.
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Verboten ist jede Behinderung der Gleichstellungsbeauftragten in ihrem Amt. In Frage kommen sachliche, personelle und finanzielle Ausstattung (z.B. Verfügungsfonds), Teilnahme- und Rederecht bei Personalversammlungen, Vortragsrecht, Vorschlags- und Zustimmungsrecht bei der Bestellung einer Stellvertreterin, wenn sich keine Kandidatin gefunden hat, Abhalten von Sprechstunden usw.
Diese Aufzählung ist natürlich nicht vollständig. Sie zeigt aber dennoch, wie variantenreich die Gleichstellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in ihren Rechten verletzt werden kann.
Wir müssen einfach damit leben, dass jede auch noch so fern liegende oder absurde Möglichkeit genutzt wird, uns an der ordnungsgemäßen Durchführung unserer - teilweise ja auch wichtigen und für die Dienststelle relevanten - Aufgaben zu hindern oder uns Rechte vorzuenthalten. So absurd das klingt, zumal bei einem Bundesgesetz und in Bundesinstitutionen, so wahr ist es doch.
Dem einen Riegel vorzuschieben, gegebenenfalls auch mit Hilfe des Verwaltungsgerichts ist uns eine – wenn auch lästige – Pflicht.
Herzlich
Ihre Kristin Rose-Möhring
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