rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Beteiligungsverfahren nach dem BGleiG (15) – die Klage (Rechtsanwälte/-innen und Kosten)

Jetzt bewerten!

Die Gleichstellungsbeauftragte ist bisher also nicht weitergekommen und hat sich entschlossen, Klage gegen die Dienststelle erheben. Die Klage wird beim Verwaltungsgericht eingereicht, da die Gleichstellungsbeauftragte in ihrer Eigenschaft als Organ klagt und nicht als Beschäftigte. Es ist daher egal, ob sie Beamtin oder Tarifbeschäftigte ist. Die Rechtsverletzung, auf die sich ihre Klage stützt, muss sie in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte und nicht als Beschäftigte der Dienststelle betroffen haben. Auch kann sie nur wegen der Aufstellung eines gesetzwidrigen Gleichstellungsplans klagen und nicht wegen Verstoßes gegen den Plan. Das können nur eventuell Betroffene selbst tun. Die Gleichstellungsbeauftragte hat hier kein Vertretungsrecht.

Liebe Leserin, lieber Leser,

die Gleichstellungsbeauftragte kann so bei Verletzung individueller Interessen nicht quasi stellvertretend in die Bresche springen und klagen; auch nicht bei größeren Zahlen von Betroffenen in Form einer Musterklage. Das muss jede Beschäftigte selbst entscheiden und vor Gericht einzeln durchkämpfen. Natürlich aber kann die Gleichstellungsbeauftragte in Gleichstellungsfragen beraten.

Bei all diesen Beschränkungen des Klagerechts ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Gleichstellungsbeauftragte keine Interessenvertreterin ist, sondern Teil der Verwaltung und – wie das Bundesverwaltungsgericht 2007 urteilte – Sachwalterin der im BGleiG festgelegten Ziele. Auch nahm er wohl optimistisch an, dass Dienststellen sich ans BGleiG halten und die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten von sich aus beachten werden.

Kommt es nun zur Klage, kann und sollte die Gleichstellungsbeauftragte diese vor Gericht nicht selbst vertreten. Der sorgfältigen Auswahl einer geeigneten Rechtsanwältin (Rechtsanwälte und Juristen sind im Folgenden mit der weiblichen Form mitgemeint) kommt große Bedeutung zu. Fachanwältinnen für Gleichstellungsrecht gibt es nicht. Eine gestandene und ausgewiesene Fachfrau für Verwaltungsrecht ist daher hier die richtige Wahl. Hat die Gleichstellungsbeauftragte noch keine Anwältin ihres Vertrauens, hilft rechtzeitiges Netzwerken weiter, denn Klagen und auch Urteile gibt es ja bereits, wenn auch nicht so häufig wie erforderlich oder wünschenswert (siehe Blog „Beklagenswert klaglos“ vom 8.10.2012).

Die Gleichstellungsbeauftragte hat die freie Wahl beim Aussuchen der Anwältin und ist durch die Dienststelle in keiner Weise gebunden. Erfreulich ist auch, dass alle entstehenden Kosten des gerichtlichen Verfahrens – so auch die Kosten für die Anwältin – gemäß § 22 Abs. 4 BGleiG von der Dienststelle getragen werden. Das gilt auch für den Fall, dass die Klage ohne Erfolg bleibt oder die Gleichstellungsbeauftragte sich hinsichtlich einer Klage von einer Anwältin beraten lässt und dann doch davon absieht. Ihre Anwältin weiß, was bezüglich der Kosten zu unternehmen ist.

Klage oder Kostenübernahme müssen nicht von der Dienststelle genehmigt werden. Ich teile jedoch meiner Dienststelle immer schriftlich mit, dass ich nun anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen oder eine Anwältin mit Erhebung der Klage beauftragen werde und bitte um Zusage der Kostenübernahme. Das ist nicht notwendig, aber, wie ich glaube, guter Stil. Da die Zeit meist drängt, nehme ich gleichzeitig Kontakt zur Anwältin auf. Eine Antwort der Dienststelle muss ja, da juristisch unbeachtlich, nicht abgewartet werden.

Honorare und Auslagen fordert die Anwältin in der Regel direkt bei Ihnen zur Weiterleitung und Erstattung durch die Dienststelle an. Es gilt die entsprechende Gebührenordnung für Rechtsanwälte/-innen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist nicht berechtigt, zu Lasten der Dienststelle höhere Gebühren ohne deren Zustimmung zu vereinbaren.

Weitere Tipps folgen im nächsten Blog zu diesem Thema, d.h. in Teil 16.

Herzlich

Ihre Kristin Rose-Möhring

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
Twitter-Icon

Folgen Sie uns auch auf Twitter!
Wir informieren Sie rund um das Thema Gleichstellungrecht.
https://twitter.com/GleichstellungR

banner-gleichstellungs-und-gleichbehandlungsrecht.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg
SX_LOGIN_LAYER