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Beteiligungsverfahren nach dem BGleiG (4) – Das Einspruchsrecht

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Der Weg zur Gleichstellung ist mühsam und die Beteiligung nach dem Bundesgleichstellungsgesetz ein ständiger Kampf. Die Gleichstellungsbeauftragte müht sich, bringt sich ein, wo es geht, und läuft dennoch ihrer Beteiligung oft hinterher, obwohl es das Gesetz anders vorsieht.

Liebe Leserin und lieber Leser,

hat alle Mitwirkung im bisherigen Beteiligungsverfahren (siehe Blogs zum Beteiligungsverfahren nach dem BGleiG vom 15., 22. und 29.4.2013) nichts genutzt oder wurde sie nicht oder nicht ordentlich durchgeführt, steht der Gleichstellungsbeauftragten das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist ein formelles Rechtsmittel und in § 21 BGleiG geregelt. Die Möglichkeiten und Formalien sind vergleichsweise eng gefasst und von der Formulierung her auslegungsbedürftig. Der Einspruch muss auf einen der drei im Gesetz genannten Gründe gestützt werden:

  1. Verstoß der Dienststelle gegen den Gleichstellungsplan

  2. Verstoß der Dienststelle gegen weitere Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes

  3. Verstoß der Dienststelle gegen andere Vorschriften zur Gleichstellung von Männern und Frauen, z. B. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das hört sich in seiner Ausschließlichkeit zunächst sehr restriktiv an. Wir wissen ja, wie vielfältig Geschlechterdiskriminierung im Alltag daherkommt. Es fällt gerade der nicht juristisch vorgebildeten Gleichstellungsbeauftragten – und das sind die meisten von uns - nicht immer leicht, geschlechterrelevantes Fehlverhalten als Verstoß gegen eine bestimmte Vorschrift zu erkennen und zu benennen. Aber:

  1. Die Gleichstellungsbeauftragte entscheidet, was gleichstellungsrelevant ist. Das ergibt sich aus den Aufgaben und ihrer allumfassenden Zuständigkeit gem. § 19 BGleiG.

  2. Die Gleichstellungsbeauftragte ist weisungsfrei (§ 18 Abs. 1 S. 5 BGleiG).

  3. Das bei der Gesetzgebung federführende Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist ausweislich seiner eigenen Darstellung in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 14/5679) und in den Erläuterungen zu § 21 in seiner Broschüre zum Bundesgleichstellungsgesetz der Auffassung, dass der Gleichstellungsbeauftragten mit dieser Vorschrift ein umfassendes Einspruchsrecht im Interesse der Durchsetzung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen gegeben wird.

Daraus ergibt sich, dass das Recht zum Einspruch weit und im Zweifel zugunsten der Gleichstellungsbeauftragten auszulegen ist. Juristische Spitzfindigkeiten haben hier nichts zu suchen. Eventuelle Fehler in der Formulierung oder falsche Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften stellen keinen Hinderungsgrund im Verfahren dar und müssen im Sinne der Wahrnehmung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten ausgelegt werden. In Zweifelsfällen darf sie sich auch Hilfe von außerhalb holen, z. B. beim zuständigen Referat des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, bei einer Anwältin (Kostenübernahme vorher immer genehmigen lassen!) oder über ein gutes Netzwerk.

Jetzt müssen Sie also nur noch Einspruch einlegen. Auf die Fragen des Wann, Wo, Wie und mit welchen Folgen gehe ich das nächste Mal ein.

Herzlich

Ihre Kristin Rose-Möhring

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