rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Health Claims Verordnung (EG) 1924/2006

Jetzt bewerten!

Rechtliche Unsicherheiten bei der Werbung für pflanzliche Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Health Claims Verordnung (EG) 1924/2006: Ein Blick auf die aktuelle Situation und die Erwartung an die EuGH-Entscheidung (Az. I ZR 109/22)

Nach der sogenannten Health Claims Verordnung (EG) 1924/2006 ist die Werbung für Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben grundsätzlich verboten und Ausnahmen davon sind gemäß Art. 10 Abs. 1 bis 3 nur unter den dort genannten allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen zulässig. Demnach sind allgemeine Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

Mit Bezug auf die pflanzlichen Lebensmittel, sogenannte botanicals, sollte die EU bzw. EFSA die Kataloge der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13/14 vorstehender Verordnung ausarbeiten. Ein bedeutender Streitpunkt war insbesondere die Frage des Wirkungsnachweises, wonach für traditionelle Arzneimittel ein Nachweis mit Literaturbelegen ausreichend ist und für die botanicals jedoch stringentere wissenschaftliche Nachweise gefordert worden waren. Im Ergebnis liegt die Bearbeitung der zugelassenen Angaben seit 2010 auf Eis.

De facto stellt die vorstehend beschriebene Regelung somit -entgegen der eigenen Intention- ein ausnahmsloses Verbot dar, da die Ausnahme mangels vorliegender zugelassener Angaben nicht greifen kann. Eine weitere Übergangsregelung der Verordnung nach Art. 28 ist inzwischen zusätzlich strittig, da nicht mehr von einem „Übergang“ bzgl. rechtlicher Änderungen gesprochen werden kann. Im Hinblick auf diese Unsicherheiten ist selbst die Anwendbarkeit von zur Prüfung angemeldeten, aber zurückgestellten „on-hold claims“ gemäß auch Erwägungsgrund 9 der VO (EU) Nr. 536/2013 und Erwägungsgrund 11 der VO (EU) Nr. 432/2012 umstritten.

Danach steht seitens der Unternehmen und mit Blick auf beabsichtigte Werbeangaben nachvollziehbar der Vorwurf im Raum, dass ein nach Rechtslage in dieser Form nicht vorgesehenes vollumfängliches Verbot durch den Verzug der EU bzw. EFSA selbst vorliegt.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof nun ein Streitverfahren mit Az. I ZR 109/22 ausgesetzt und dem EuGH mit Vorlage vom 01.06.2023 folgende Frage vorgelegt: Darf für pflanzliche Stoffe ("Botanicals") mit gesundheitsbezogenen Angaben (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) bzw. mit Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) geworben werden, ohne dass diese Angaben gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung) bzw. ohne dass diesen Verweisen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung), solange die Bewertung der Behörde und die Prüfung der Kommission über die Aufnahme der zu "Botanicals" angemeldeten Angaben in die Gemeinschaftslisten gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch nicht abgeschlossen sind?

Die Entscheidung des EuGH dürfte unter Berücksichtigung der bestehenden Unsicherheiten mit Spannung erwartet werden.

Stephan Ludwig, Veterinäramt Göppingen

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-fleischhygienerecht.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg

Wählen Sie unter 14 kostenlosen Newslettern!

Mit den rehm Newslettern zu vielen Fachbereichen sind Sie immer auf dem Laufenden.

SX_LOGIN_LAYER