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§ 34 Abs. 3 TV-L: Keine Anrechnung von Tätigkeiten im Beamtenverhältnis als Beschäftigungszeiten

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BAG vom 29.6.2017 – 6 AZR 364/16: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Anrechnung von (Vor-)Beschäftigungszeiten i. S. von § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gestritten.

Sachverhalt

 

Die Klägerin absolvierte den Vorbereitungsdienst für ihre Tätigkeit als Lehrerin in der Zeit vom 15.12.1995 bis 19.9.1997 im Beamtenverhältnis auf Widerruf beim beklagten Land Nordrhein-Westfalen. Vom 9.3.1998 bis 31.7.1998 wurde sie vom Land Brandenburg als angestellte Lehrerin beschäftigt. Vom 31.8.1998 bis 30.6.2002 war sie angestellte Lehrerin des Freistaats Thüringen. Im unmittelbaren Anschluss war sie bis 31.7.2013 als Beamtin des Freistaats Thüringen tätig. Vom 1.8.2012 bis 31.7.2013 war sie mit dem Ziel der Versetzung an das Land Nordrhein-Westfalen abgeordnet. Das Land Nordrhein-Westfalen lehnte die Übernahme in ein Beamtenverhältnis mit Blick auf das Alter der Klägerin und ihren Gesundheitszustand ab. Die Klägerin ließ sich deshalb aus dem Beamtenverhältnis mit dem Land Thüringen entlassen und begründete im unmittelbaren Anschluss an ihre Abordnung zum 1.8.2013 ein Arbeitsverhältnis als angestellte Lehrkraft mit dem Land Nordrhein-Westfalen.

 

Das Land Nordrhein-Westfalen legte als Beginn der Beschäftigungszeit der Klägerin den 1.8.2013 fest.

 

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass es sich auch bei der Zeit ihres Referendariats beim Land Nordrhein-Westfalen und bei ihren Tätigkeiten für das Land Brandenburg sowie für den Freistaat Thüringen um Beschäftigungszeit i. S. von § 34 Abs. 3 TV-L handelt. Diese Vorschrift knüpfe an die Vorgängernorm des § 19 Abs. 3 BAT an, obwohl Beamtenverhältnisse in § 34 Abs. 3 TV-L nicht erwähnt seien. Würden ihre Vorbeschäftigungszeiten nicht angerechnet, sei das gleichheits- und unionsrechtswidrig. Zudem profitiere das Land von ihrer Berufserfahrung.

 

Das beklagte Land hat darauf verwiesen, dass § 34 Abs. 3 TV-L abweichend von § 19 Abs. 3 BAT Beamtenverhältnisse nicht einbeziehe. Es handle sich um eine planvolle und damit nicht analogiefähige Regelungslücke.

 

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

 

Prozessergebnis

 

Die Klägerin blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg.

 

Begründung

 

Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen werden.

 

§ 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L berücksichtigt nach seinem Wortlaut, Zusammenhang und Zweck nur Arbeitsverhältnisse bei einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TV-L. Die Tarifwerke des TV-L und des TVöD wurden aus dem BAT und dem BAT-O entwickelt. Daraus ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien Beamtenverhältnisse bewusst von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ausnehmen wollten. Sie hätten sonst eine § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung getroffen. Deshalb besteht kein Raum für eine Analogie.

 

Der Begünstigungsausschluss verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Bei Tätigkeiten in Beamtenverhältnissen handelt es sich mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht um Sachverhalte, die mit Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen vergleichbar sind.

 

§ 34 Abs. 3 TV-L verstößt auch nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 AEUV. Frühere Beschäftigungszeiten in Arbeitsverhältnissen der Klägerin mit dem Land Brandenburg und dem Freistaat Thüringen in den Jahren 1998 bis 2002 konnten nicht in die Beschäftigungszeit einbezogen werden, weil die Klägerin daraus wegen des dazwischen liegenden Beamtenverhältnisses nicht in das jetzige Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen „wechselte“.

 

 

BAG vom 29.6.2017 – 6 AZR 364/16 –

 

 

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 29/17 vom 29.6.2017 und Terminvorschau des BAG

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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