Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Die Artikelverordnung dient insbesondere der Verbesserung des Arbeitsschutzes der Beschäftigten in Arbeitsstätten.
Vorschriften zum Arbeitsschutz künftig „aus einem Guss“
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten sowie die menschengerechte Gestaltung der Arbeit beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten; darunter fallen auch Baustellen. Mit der Änderungsverordnung (Artikel 1) wird die ArbStättV insbesondere hinsichtlich Struktur und Inhalt an die Regelungssystematik der anderen Arbeitsschutzverordnungen angepasst, damit der Arbeitgeber im Arbeitsschutz eine Vorschriftenwerk „aus einem Guss“ nutzen kann.
Integration der Bildschirmarbeitsverordnung
Im Zuge der Rechtsbereinigung wird die Bildschirmarbeitsverordnung in die ArbStättV integriert; damit werden Doppelregelungen aufgelöst. Die ArbStättV setzt künftig damit auch die Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 vollständig in nationales Recht um. Die Bildschirmarbeitsverordnung wird als Folge aufgehoben (Artikel 3).
Neuregelungen
In die ArbStättV werden neue Vorgaben zu psychischen Belastungen bei der Arbeit aufgrund der räumlichen Bedingungen in Arbeitsstätten (Computerarbeitsplätze, Lärm, Beleuchtung, Bewegungsflächen und Gestaltung des Arbeitsraums, Sichtverbindung nach außen etc.) aufgenommen. Damit werden entsprechende Vorschläge aus dem Koalitionsvertrag aufgegriffen und umgesetzt.
Aufgrund des Wandels in der Arbeitswelt und der Forderung nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf werden die Telearbeitsplätze wieder in die ArbStättV aufgenommen. Damit werden rechtliche Unklarheiten in der Praxis beseitigt.
Die Änderungsverordnung trägt zudem besonderen Unfallschwerpunkten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Rechnung (z. B. auf Baustellen).
Mit Artikel 2 werden die Vorschriften der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Verfahren zum Nachweis der Sachkunde von Laserschutzbeauftragten) konkretisiert.
Die Änderungen dieser Rechtsvorschriften bedürfen der Zustimmung des Bundesrats.
Quelle: Internetinformation des BMAS vom 31.10.2014
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
