Änderung des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) für rentenferne Versicherte
Das Rundschreiben, Aktenzeichen: D5-31004/10#4, hat folgenden Wortlaut:
„Am 8. Juni 2017 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf den Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum ATV verständigt (Anlage). Dieser enthält Neuregelungen zur Berechnung der Stargutschriften für rentenferne Versicherte.
Der Änderungstarifvertrag ist wortgleich mit den Gewerkschaften ver.di sowie dbb tarifunion abgeschlossen worden.
Hintergrund der Neuregelung
Die Zusatzversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wurde im Jahr 2002 grundlegend reformiert. Das bis dahin geltende Gesamtversorgungssystem wurde geschlossen und auf ein neues Versorgungspunktemodell umgestellt. Die im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften wurden als Startgutschriften zum 31. Dezember 2001 errechnet und in das neue Versorgungspunktemodell überführt. Eine Startgutschrift erhielt grundsätzlich, wer am 1. Januar 2002 pflichtversichert war und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz.
Der Bundesgerichtshof hat in einem ersten Grundsatzurteil im Jahr 2007 die Berechnung der Startgutschriften auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz beanstandet. Auch das daraufhin von den Tarifvertragsparteien mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum ATV am 30. Mai 2011 vereinbarte Vergleichsmodell hat der BGH mit Urteil vom 9. März 2016 beanstandet.
Nunmehr haben sich die Tarifvertragsparteien mit dem 10. Änderungstarifvertrag zum ATV am 8. Juni 2017 auf eine Neuregelung verständigt, die diesen Bedenken Rechnung trägt.
Inhalt der Neuregelung
Bisher erhielten rentenferne Versicherte pro Jahr der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen Anteil von 2,25 Prozent der für die ermittelten höchstmöglichen Vollleistung. Die Neuregelung sieht vor, dass dieser Faktor in Abhängigkeit vom Beginn der Pflichtversicherung auf maximal 2,5 Prozent angehoben wird.
Zur Berechnung des neuen Faktors wird zunächst die Zeit vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats ermittelt, in dem das 65 Lebensjahr vollendet wird. Anschließend werden 100 Prozent durch diese Zeit in Jahren geteilt (100 Prozent / Zeit in Jahren). So erhält man den neuen Faktor als Prozentwert, der zur Ermittlung der anteiligen Vollleistung maßgebend ist. Der Faktor beträgt mindestens 2,25 und höchstens 2,5 Prozent pro Pflichtversicherungsjahr.
Dieses Modell findet auch auf die Startgutschriften für beitragsfrei Versicherte Anwendung, soweit diese nach § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) berechnet wurden.
Umsetzung der Neuregelung
Ein Antrag auf Überprüfung der Stargutschrift ist nicht erforderlich. Die VBL wird die Startgutschriften aller rentenfernen Versicherten und aller beitragsfrei Versicherten, soweit deren Startgutschrift nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnet wurde, von sich aus überprüfen. Rentenberechtigte, deren Startgutschrift sich erhöht oder die ihre bisherige Startgutschrift gem. § 32 Abs. 5 ATV beanstandet hatten, werden von der VBL gesondert benachrichtigt.“
Quelle: Internetmitteilung des BMI.
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
