Arbeit für Flüchtlinge in Deutschland
Danach richtet sich die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nach dem Status des Flüchtlings. Es sind die folgenden zeitlichen Abschnitte zu unterscheiden.
1. Registrierung und Erstverteilung
Nach Ankunft eines Flüchtlings in Deutschland erfolgt so bald wie möglich die Registrierung bei der lokalen Ausländerbehörde und die Verteilung auf eine Erstaufnahmeeinrichtung.
- Zuständig: Bundesländer, künftig auch Bund
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Arbeitsmarktzugang nach drei Monaten mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA), kein Arbeitsmarktzugang während des Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung (zustimmungsfrei sind Berufsausbildungen und Beschäftigungen, die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen)
- Ggf. Kompetenzfeststellung über „Early Intervention“ und Beratung über die BA frühestens nach drei Monaten
2. Asylantrag
Im Anschluss wird der Antrag auf Asyl beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt. Für Personen mit guter Bleibeperspektive sollen bereits frühzeitig erste Integrationsmaßnahmen beginnen.
- Zuständig: BAMF (Antrag) und Bundesländer/Kommunen (Leistungen, Titel)
- Leistungen nach dem AsylbLG
- Arbeitsmarktzugang nach drei Monaten Aufenthalt mit BA-Zustimmung möglich (zustimmungsfrei sind Berufsausbildungen und Beschäftigungen, die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen)
- Sprachkurse für Gestattete mit guter Bleibeperspektive im Rahmen verfügbarer Plätze (auch in Erstaufnahmeeinrichtung möglich)
- Vermittlungsunterstützende Leistungen über „Early Intervention“
3. Anerkennung
Nach der Asylgestattung erhalten Flüchtlinge alle Rechte und Pflichten von in Deutschland Lebenden. Ziel ist, durch Sprachförderung und aktive Arbeitsmarktpolitik eine schnelle Arbeitsmarktintegration sicherzustellen.
- Zuständig: Jobcenter & örtliche Ausländerbehörde
- Aktive und passive Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II)
- Voller Arbeitsmarktzugang
- Integrationskurs inklusive Sprachkurs
- Bei Ablehnung: Vollziehbare Ausreisepflicht, wenn keine Duldung (Abschiebehindernis wie Krankheit, fehlende Papiere)
Quelle: Internetmitteilung des BMAS
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
