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Arbeitszeitkonto – Urlaub – 24/24-Stunden-Schichtsystem

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In einem Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien darüber gestritten, mit welchem Zeitwert Urlaubsschichten im Arbeitszeitkonto des Klägers zu berücksichtigen sind.

Orientierungssatz:

 

Aus dem Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub gemäß § 1 BurlG folgt, dass die infolge der Freistellung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausgefallenen Soll-Arbeitsstunden in ein Arbeitszeitkonto als Ist-Stunden einzustellen sind. Die Vereinbarung, nur eine geringere Stundenanzahl als die Soll-Arbeitsstunden dem Konto gutzuschreiben, verstößt gegen § 13 Abs. 1 BUrlG und ist unwirksam.

 

Kernaussagen:

 

  • Der Arbeitnehmer hat nach § 1 BUrlG in jedem Kalenderjahr gegen den Arbeitgeber Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Insoweit erhält die Vorschrift dem Arbeitnehmer für die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs den Anspruch auf Vergütung der infolge des Urlaubs ausfallenden Arbeitszeit aufrecht. In das Arbeitszeitkonto sind deshalb die infolge der Freistellung ausgefallenen Soll-Arbeitsstunden als Ist-Stunden einzustellen.
  • Urlaubstage und –stunden sind Teil der effektiven Jahresarbeitszeit. Werden Ausfallzeiten dem Arbeitnehmer nicht gutgeschrieben, bedeutet das nichts anderes, als dass ihm die hierfür zustehende Urlaubsvergütung vorenthalten wird. Der durch den Urlaub ausfallende Teil der Arbeitszeit (sog. Zeitfaktor) gehört zu dem unabdingbaren Teil der Bezahlung i. S. der §§ 1, 3 BurlG. Die in § 1 BUrlG begründete Verpflichtung des Arbeitgebers, grundsätzlich alle infolge der Arbeitsbefreiung ausfallenden Arbeitsstunden zu vergüten, hat weder in § 11 Abs. 1 BUrlG noch an anderer Stelle im BUrlG eine einschränkende Regelung erfahren.
  • Deshalb kann der Zeitfaktor, der zugleich auch den Multiplikator für das Urlaubsentgelt i. S. des § 11 BUrlG darstellt, selbst von den Tarifvertragsparteien nicht zulasten des Arbeitnehmers verändert werden. Die Berücksichtigung der tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden ist dem Arbeitnehmer nach §§ 1, 3, 13 BUrlG garantiert.

 

Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird verwiesen.

 

 

BAG U.v. 19.6.2012

Az:  9 AZR 712/10

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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