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Besserer Schutz für Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte

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Polizisten und Rettungskräfte werden künftig besser geschützt. Ein Angriff auf Vollstreckungsbeamte im Dienst richtet sich gegen sie als Repräsentanten der staatlichen Gewalt. Das Bundeskabinett hat am 8. Februar 2017 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Strafen für Angreifer verschärft.

Der Schutz von Vollstreckungsbeamten, insbesondere Polizisten, sowie von Rettungskräften ist ein wichtiges Anliegen. Kommt es bei der Ausübung des Dienstes zu einem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, werden diese nicht als Individualpersonen angegriffen, sondern als Repräsentanten der staatlichen Gewalt. Daher zielt dieser Gesetzentwurf auf eine Stärkung des Schutzes dieser Personengruppe.

 

Die Tatbegehungsform des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte wird aus § 113 StGB herausgelöst und in § 114 StGB-E als selbstständiger Straftatbestand mit verschärftem Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) ausgestaltet. Der neue Straftatbestand verzichtet für tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung. Damit werden künftig tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auch schon bei der Vornahme allgemeiner Diensthandlungen gesondert unter Strafe gestellt. Darüber hinaus werden die Regelbeispiele für den besonders schweren Fall (§ 113 Absatz 2 Satz 2 StGB-E) erweitert.

 

Über die angepasste Verweisung für Hilfskräfte der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste kommen die Änderungen auch diesem Personenkreis zu Gute (§ 115 StGB-E).

 

Flankierend sollen Änderungen beim Landfriedensbruch (§§ 125, 125a StGB) vorgenommen werden.

 

 

Quelle: Internetartikel des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 8.2.2017

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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