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BMI-Rundschreiben zum Mindestlohngesetz

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Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit Rundschreiben vom 28.1.2015 Aktenzeichen D 5- 31000/20#8 zu Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf die Arbeitsverhältnisse der Tarifbeschäftigten des Bundes Stellung genommen.

Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG – verkündet als Art. 1 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) ist am 16. August 2014 in Kraft getreten. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wurde allerdings erst zum 1. Januar 2015 wirksam (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG).

Das BMI weist insbesondere auf mögliche Auswirkungen bei Zahlungsansprüchen (Nr. 1 bis 6 des Rundschreibens) sowie auf zusätzliche formale Anforderungen wie Dokumentationspflichten etc. (Nr. 7 des Rundschreibens) hin.

Das Rundschreiben behandelt folgende Themen:

1.    Persönlicher Anwendungsbereich

2.    Anspruch auf allgemeinen Mindestlohn

3.    Höhe und Anpassung des Mindestlohns

4.    Berechnung und Auszahlung des Mindestlohns
4.1  Anrechenbare Entgeltbestandteile
4.2  Nicht anrechenbare Entgeltbestandteile

5.    Fälligkeit des Mindestlohns nach dem MiLoG
5.1  Regelfall nach § 2 Abs. 1 MiLoG
5.2  Arbeitszeitkonto
5.3  Wertguthabenvereinbarungen nach SGB IV (§ 2 Abs. 3 MiLoG)

6.    Unabdingbarkeit, tarifliche Ausschlussfrist, gesetzliche Verjährung

7.    Dokumentationspflichten (§ 17 MiLoG), Kontrolle (§§ 14,15 MiLoG) und Ordnungswidrigkeiten

       (§ 21 MiLoG)


Das Rundschreiben kann im vollen Wortlaut auf der Internetseite des BMI eingesehen werden.


Quelle: Internetmitteilung des BMI


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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