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BMI zur Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in der Bundesverwaltung

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Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat auf seiner Homepage unter „Moderne Verwaltung und öffentlicher Dienst -> Dienstrecht > TVöD > Tarifbeschäftigte > Rundschreiben zum Tarifrecht“ ein Rundschreiben vom 30.8.2017, Aktenzeichen: D5-31001/4#2, eingestellt.

Das Rundschreiben behandelt folgende Themen:

 

  • Wesentliche Änderungen des AÜG

  • Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit

  • Anwendungsbereich des AÜG (Personalgestellungen bei Aufgabenverlagerungen; Arbeitnehmerüberlassung innerhalb der öffentlichen Verwaltung zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Versetzung; Abordnung; Zuweisung; wirtschaftliche Tätigkeit)

  • Regelungen des AÜG (Überlassungshöchstdauer; Grundsatz; abweichende Regelungsmöglichkeiten; Rechtsfolgen bei Verstößen; Equal Pay; Verbot des Einsatzes von Leiharbeitskräften als Streikbrecher; Konkretisierungs- und Bezeichnungsfrist; keine statistischen Meldungen)

 

 

Quelle: Internetmitteilung des BMI

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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