BMI zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
Das Rundschreiben vom 31. Mai 2016, Aktenzeichen D 5 – 31007/1#5, hat folgenden Wortlaut:
„Am 1. Januar 2016 ist aus Anlass dreier Parallelentscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 (Az.: B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 in Kraft getreten.
Es wurde klargestellt, dass die Tätigkeit angestellter Anwälte bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber statusrechtlich rechtsanwaltliche Tätigkeit ist. Syndikusanwälte, die aufgrund ihrer mit der Rechtsanwaltszulassung verbundenen Mitgliedschaft in den anwaltlichen Versorgungswerken versichert sind, können nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.
Die danach erteilte Befreiung endet allerdings – wie bereits im Bezugsrundschreiben dargelegt – nach § 6 Absatz 5 Satz 1 SGB VI bei einer Änderung der Tätigkeit, selbst wenn zunächst noch eine wirksame Zulassung als Syndikusanwalt besteht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat auf ihrer Internetseite zum Befreiungsverfahren Hinweise und Formulare veröffentlicht, um dessen Beachtung ich bitte.
Das Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.“
Quelle: Internetmitteilung des BMI vom 31.5.2016
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
