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Die Frauenquote kommt

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Der Bundestag hat am 6. März 2015 die Frauenquote beschlossen. Der Beschluss trägt pünktlich zum Internationalen Frauentag dazu bei, dass künftig mehr Frauen Führungspositionen in Unternehmen und dem öffentlichen Dienst bekleiden.

Quote mit drei Säulen

Das Gesetz soll Frauen und Männern gleiche Teilhabe an Führungspositionen in Wirtschaft und Verwaltung sichern. Es verpflichtet Arbeitgeber, das jeweils unterrepräsentierte Geschlecht – in der Regel Frauen – stärker zu berücksichtigen. Das Gesetz besteht aus drei Säulen:

  1. Börsennotierte und voll mitbestimmungspflichtige Unternehmen müssen für alle Aufsichtsratsposten, die ab 2016 zu besetzen sind, eine Quote von 30 Prozent einhalten. Bei Nichterreichen bleiben die für das unterrepräsentierte Geschlecht vorgesehenen Stühle leer. 108 Unternehmen werden von dieser Regelung erfasst.

  2. Unternehmen, die börsennotiert oder mitbestimmungspflichtig sind, müssen sich (flexible) Frauenquoten für Vorstand, Aufsichtsrat, oberes und mittleres Management selbst verordnen und über die Fortschritte berichten. Diese Regelung betrifft rund 3.500 Unternehmen.

  3. Auch für den Öffentlichen Dienst des Bundes wird es entsprechende Regelungen geben: Die Bundesverwaltung wird verpflichtet, sich konkrete Ziele zur Erhöhung des Frauen- oder Männeranteils zu setzen. Eingegriffen wird allerdings nur, wenn eine strukturelle Benachteiligung vorliegt.


Dort, wo der Bund mitbestimmen kann, gilt bei der Besetzung von Aufsichtsratsgremien ab 2016 ebenfalls eine Quote von 30 Prozent. Ab 2018 soll diese Quote sogar auf 50 Prozent steigen.


Gesetz wird Arbeitswelt verändern

Die Regierung begründet das Vorhaben mit dem nach ihrer Ansicht zu geringen Anteil von Frauen in Führungsetagen deutscher Unternehmen und im Bundesdienst. Längst haben Untersuchungen gezeigt, dass gemischte Teams bessere Ergebnisse erzielen. Und dennoch sind Frauen in Führungspositionen in Wirtschaft und Verwaltung noch immer rar: 18,9 Prozent beträgt der Anteil in den Aufsichtsräten, in den Vorständen sogar nur 5,7 Prozent.

Dabei machen Frauen mehr als 50 Prozent der Bevölkerung aus, und mehr als die Hälfte der Uni-Absolventen ist weiblich. Es ist daher gesellschaftspolitisch nicht zu erklären, dass nur so wenige Frauen in den Führungspositionen der Wirtschaft und der Bundesverwaltung ankommen.


Gesetz wirkt nicht nur in Führungsetagen

„Frauen müssen dort, wo über Lohn und Arbeitsbedingungen entschieden wird, präsent sein. Sie müssen an die Spitze von Unternehmen. Und das zeigt, dass dieses Gesetz nicht nur für die Führungsetagen wirkt, sondern ganz konkret vor Ort für die Frauen ankommt“, betonte die Bundesfamilienministerin.

Es sei ein weiter Weg für die tatsächliche Gleichberechtigung von Männern und Frauen, so die Ministerin weiter. „Das Motto der Vereinten Nationen zum Internationalen Frauentag 2015 lautet „Make it happen.“ (Sorgt dafür, dass es passiert.) Das werden wir tun“, sagte Schwesig.


Quelle: Internetartikel der Bundesregierung vom 6.3.2015


Zu den Neuregelungen im öffentlichen Dienst des Bundes im Einzelnen

Das Bundesgremienbesetzungsgesetz wird novelliert mit dem Ziel der paritätischen Vertretung von Frauen und Männern in Gremien, deren Mitglieder der Bund bestimmen kann. Für die Besetzung von Aufsichtsgremien, in denen dem Bund mindestens drei Sitze zustehen, gilt ab 2016 eine Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent für alle Neubesetzungen dieser Sitze. Ab dem Jahr 2018 soll dieser Anteil weiter auf 50 Prozent erhöht werden. Für wesentliche Gremien, in die der Bund Mitglieder entsendet, gilt das gleiche Ziel.

Zur Erhöhung des Frauenanteils an Führungspositionen im öffentlichen Dienst des Bundes sowie zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wird zudem das Bundesgleichstellungsgesetz umfassend novelliert. Die Bundesverwaltung wird künftig insbesondere verpflichtet, im Gleichstellungsplan konkrete Zielvorgaben für den Frauen- und Männeranteil auf jeder einzelnen Führungsebene festzulegen. Darüber hinaus sind konkrete Maßnahmen vorzusehen, wie diese erreicht werden sollen.


Quelle: Internetmitteilung des BMFSFJ vom 6.3.2015


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

 

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