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Entgeltordnung Lehrer: Aktueller Sachstand aus Sicht des dbb

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Die Tarifverhandlungen sind mittlerweile soweit fortgeschritten, dass ein Entwurf der Arbeitgeber zu einer Entgeltordnung für Lehrkräfte vorliegt.

Für ca. 200.000 tarifbeschäftigte Lehrkräfte könnte die Eingruppierung in Entgeltgruppen damit erstmals durch einen Tarifvertrag geregelt werden. Bislang wird das Eingruppierungsrecht durch Arbeitgeberrichtlinien bestimmt. Ländertarifverträge zur Eingruppierung von Lehrkräften wurden durch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) stets abgelehnt und diese Position wurde in den Verhandlungen ausdrücklich bekräftigt.

 

Die TdL hatte nur unter der Voraussetzung Verhandlungen zu einer Entgeltordnung aufgenommen, dass beamtenrechtliche Regelungen weiterhin die Richtschnur für die Eingruppierung von Tarifbeschäftigten bleiben. Für Lehrkräfte mit vollständiger Lehrerausbildung wäre somit weiterhin die Besoldungsordnung des jeweiligen Bundeslandes die Grundlage für deren Eingruppierung. Lehrkräfte mit nicht vollständiger Lehrerausbildung, welche die gleiche Tätigkeit ausüben wie Lehrkräfte mit vollständiger Ausbildung, sollen entsprechend ihres Qualifikationsniveaus niedriger eingruppiert werden.

 

Der dbb hat im Lauf der Verhandlungen eine Reihe von Forderungen zu den von der TdL vorgelegten Entwürfen gestellt. Dazu zählen beispielsweise verbesserte Zuordnungstabellen von Entgelt- zu Besoldungsgruppen, die Zusammenfassung der Abschlüsse von Seiteneinsteigern zu Qualifikationsniveaus, eine gerechtere Eingruppierung von Fachlehrern/Fachpraxislehrern und Pädagogischen Unterrichtshilfen sowie die Anwendung des Manteltarifrechts des TV-L bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten.

 

Die TdL möchte alle Forderungen des dbb, die mit Kosten verbunden sind, erst in der Einkommensrunde thematisieren. Dazu muss sie detailliert die Kostenwirkungen offenlegen. Am 16. Februar 2015 beginnt in Berlin die Einkommensrunde 2015 mit den Ländern. Die Entgeltordnung für Lehrkräfte wird ein zentrales Verhandlungsthema sein.

 

 

Quelle: Internetmitteilung des dbb vom 29.1.2015

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. d.

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