Flüchtlinge in Deutschland – ein Thema für die gesetzliche Unfallversicherung
Allein Bayern wird in diesem Jahr nach Schätzungen des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über 60.000 Flüchtlinge aufnehmen. Eine Situation, die viele Kommunen vor unerwartete Fragen und Probleme stellt. Gut zu wissen, dass die gesetzliche Unfallversicherung auch hier ein verlässlicher Partner ist.
Die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) – Bayerische Landesunfallkasse (Bayer. LUK) – gibt hierzu folgende Hinweise:
Versicherungsschutz für die Jüngsten
Nicht nur Erwachsene fliehen vor dem Krieg im eigenen Land, sondern häufig auch Kinder und Jugendliche. Nach ihrer Verteilung auf die bayerischen Kommunen besuchen viele die dortigen Kindertageseinrichtungen oder Grund- und Mittelschulen. Hierbei stehen sie ebenso wie ihre deutschen Mitschüler unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sie an vorschulischen Sprachförderungskursen auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen teilnehmen.
Wie auch bei Erwachsenen ist der Weg zur Bildungseinrichtung und zurück zur Unterkunft ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst.
Versicherungsschutz für erwachsene Asylbewerber und Flüchtlinge
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sieht eine aktive Beteiligung der Bewohner von Aufnahmeeinrichtungen an der Aufrechterhaltung und dem Betrieb der Unterkunft vor. Zudem sollen Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden. Aus diesem Grund gehören entsprechende Hilfskräfte mittlerweile zum Stadtbild vieler bayerischer Gemeinden und Städte.
Diese Flüchtlinge erhalten keinen Lohn, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung von 1,05 € pro Stunde. Der Unfallversicherungsschutz ist während diesen Verrichtungen im Rahmen des AsylbLG gegeben. Zuständig ist in der Regel die KUVB oder Bayer. LUK, in Ausnahmefällen auch eine Berufsgenossenschaft. Die Meldung eines Unfalls sollte aber stets von der Kommune an die KUVB erfolgen, die dann die weiteren Ermittlungen durchführt.
Tätigkeiten zur Selbstversorgung der Asylbewerber, also zum Beispiel das Reinigen des eigenen Zimmers oder der Einkauf von Lebensmitteln, stehen nicht unter Versicherungsschutz.
Wichtig ist: auch für die mithelfenden Flüchtlinge gelten die Vorschriften zur Unfallverhütung. Die einsetzenden Stellen sollten diesen Aspekt bereits bei der Planung von Arbeitsmöglichkeiten berücksichtigen.
Versicherungsschutz für Beschäftigte der Kommunen
Gerade am Anfang der beschriebenen Tätigkeiten nach dem AsylbLG benötigen die Flüchtlinge häufig Anleitung und Hilfe durch Beschäftigte der Kommunen, meist des Bauhofes. Dabei stehen diese Beschäftigten natürlich ebenfalls unter Versicherungsschutz. Dies gilt auch bei Tätigkeit zur Einrichtung oder dem Unterhalt der Unterkunft oder allen anderen Arbeiten im Zusammenhang mit den Asylbewerbern.
Versicherungsschutz der Bürgerinnen und Bürger
In vielen bayerischen Kommunen hat die hohe Zahl von Flüchtlingen eine Welle von Hilfsbereitschaft und Unterstützung ausgelöst. Bürgerinnen und Bürger erteilen unentgeltlich Sprachunterricht, Vereine organisieren Veranstaltungen zum gegenseitigen Kennenlernen, Jugendgruppen integrieren gleichaltrige Flüchtlinge in Freizeitaktivitäten.
Bei all diesen unentgeltlichen, insbesondere ehrenamtlichen Tätigkeiten zur Betreuung von Flüchtlingen besteht in der Regel der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wesentlich ist dabei aber, dass die jeweilige Kommune bereits vorab eingebunden wird und ausdrücklich einwilligt oder sogar einen schriftlichen Auftrag erteilt.
Eine Anmeldung dieser Aktivitäten bei der KUVB ist nicht erforderlich. Es fallen auch keine zusätzlichen Beiträge für den Versicherungsschutz an. Sollte eine Kommune Zweifel haben, ob eine konkrete Maßnahme unter Versicherungsschutz steht, steht die KUVB gerne für Rückfragen zur Verfügung (entschaedigung@kuvb.de).
Quelle: Internetmitteilung KUVB – Bayer. LUK vom 10.9.2015
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
