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Für jeden zweiten Beschäftigten gilt ein Branchentarifvertrag

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Im Jahr 2016 arbeiteten 48 Prozent der Beschäftigten in Deutschland in Betrieben, für die ein Branchentarifvertrag gilt. Das zeigen Daten des IAB-Betriebspanels, einer jährlichen Befragung von rund 15.000 Betrieben durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).

Seit 1966, als erstmals Daten zur Tarifbindung für Ost- und Westdeutschland vom IAB erhoben wurden, ist der Anteil der in tarifgebundenen Betrieben Beschäftigten deutlich zurückgegangen. 1996 arbeiteten in Westdeutschland 70 Prozent der Beschäftigten in Betrieben, in denen ein Branchentarifvertrag galt. Im Jahr 2016 waren es nur noch 51 Prozent. In Ostdeutschland sank der entsprechende Anteil der Beschäftigten von 56 Prozent auf 36 Prozent. Gegenüber 2015 hat sich der Anteil aber kaum verändert: in Ostdeutschland sank er um einen Prozentpunkt, in Westdeutschland blieb der Wert konstant.

 

Für acht Prozent der Beschäftigten im Westen und elf Prozent im Osten galt ein zwischen Betrieb und Gewerkschaft abgeschlossener Firmentarifvertrag. Das bedeutet ein Minus von einem Prozentpunkt gegenüber dem Vorjahr in Ostdeutschland. In Westdeutschland ist keine Veränderung zu verzeichnen.

 

42 Prozent der Westdeutschen und 53 Prozent der ostdeutschen Beschäftigten arbeiteten 2016 in Betrieben, in denen es keinen Tarifvertrag gab. In Westdeutschland profitierten 50 Prozent dieser Arbeitnehmer jedoch indirekt, da sich ihre Betriebe an Branchentarifverträgen orientierten. In Ostdeutschland waren es 48 Prozent der Beschäftigten in Betrieben ohne Tarifbindung, denen die indirekte Wirkung eines Tarifvertrags nutzte, schreiben die IAB-Forscher Susanne Kohaut und Peter Ellguth in den WSI-Mitteilungen 4/2017. Diese Zahl ist gegenüber dem Vorjahr gestiegen: 2015 arbeiteten noch 44 Prozent der Beschäftigten in nicht tarifgebundenen Betrieben, die sich aber an den tarifvertraglichen Standards orientieren. In Westdeutschland dagegen hat sich dieser Wert kaum verändert und lag bei 51 Prozent.

 

 

Quelle: Presseinformation des IAB vom 2.6.2017.

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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