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Höhere Sozialleistungen ab Januar 2017

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Wer Grundsicherung bezieht, erhält ab Januar 2017 mehr Geld. Dem hat der Bundestag zugestimmt. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 404 Euro auf 409 Euro pro Monat. Die Grundsicherung für Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erhöht sich um 21 Euro. Leistungen für Asylbewerber sinken.

Zum Jahresbeginn 2017 steigen die Leistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und die Sozialhilfe nach SGB XII. Auch für Asylbewerber ändern sich die Leistungen.

 

Leistungen für 7 bis 14jährige am stärksten erhöht

 

Am stärksten steigen die Regelleistungen für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Ab 1. Januar 2017 erhalten sie 291 Euro statt bisher 270 Euro. Dem Plus liegt die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamts von 2013 zugrunde. Demnach ist der Bedarf in dieser Altersgruppe für Lebensmittel und Getränke erheblich höher als bisher berechnet.

 

Regelsätze ab 1. Januar 2017 (Veränderung gegenüber 2016 in Klammern)

TabelleSozialsaetzeRegelleistungen.jpg 

 

Verbesserungen für Menschen mit Behinderung

 

Künftig erhalten nicht-erwerbsfähige oder behinderte erwachsene Sozialhilfeempfänger 100 statt 80 Prozent der Grundsicherung. Wenn sie z. B. bei den Eltern oder in einer WG leben, gehören sie zur Regelbedarfsstufe 1. Dadurch können Sozialhilfeempfänger leichter ihre Kosten für Unterkunft und Heizung geltend machen, wenn sie beispielsweise bei den Eltern leben. Dies ist eine wesentliche Verbesserung für erwachsene Menschen mit Behinderung.

 

Neu ist, dass Menschen mit Behinderung in stationären Einrichtungen ab 2020 die Regelbedarfsstufe 2 (90 Prozent) statt Regelbedarfsstufe 3 (80 Prozent) erhalten. Dies wurde durch die Neuregelungen im Bundesteilhabegesetz möglich.

 

Aufwendungen für Altersvorsorge als Bedarf berücksichtigt

 

Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen Alterskasse können als Bedarfe berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die vom Einkommen abgesetzt werden können.

 

Nach vier Wochen Ausland Leistungen gestrichen

 

Leistungsempfänger von Sozialleistungen können sich bis zu vier Wochen im Ausland aufhalten. Nach vier Wochen werden die Leistungen bis zur nachgewiesenen Rückkehr gestrichen. Dies soll verhindern, dass Leistungsempfänger dauerhaft im Ausland leben und somit dem heimischen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.

 

Leistungen für Asylbewerber sinken

 

Die Leistungen für Asylbewerber werden 2017 ebenfalls angepasst: Alleinstehende Asylbewerber erhalten dann statt 354 Euro nur noch 332 Euro. Grund ist die Herausnahme der Verbrauchsausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung. Bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft werden diese Kosten durch Sachleistungen gedeckt.

 

Ein Ehrenamt kann beim Spracherwerb und beim Aufbau persönlicher Kontakte helfen. Daher wurde im Asylbewerberleistungsgesetz eine Freibetragsregelung aufgenommen. Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann demnach mit bis zu 200 Euro vergütet werden.

 

Jährliche Erhöhung folgt der Preisentwicklung

 

Grundlage für die Neuberechnung der Regelsätze ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird. Die Höhe der Regelsätze richtet sich nach den Lebensverhältnissen der einkommensschwächsten Haushalte in Deutschland. Als Vergleichsmaßstab für Familienhaushalte werden dabei die Konsumausgaben der unteren 20 Prozent der Haushalte herangezogen, bei Alleinstehenden sind es die unteren 15 Prozent.

 

 

Quelle: Internetartikel der Bundesregierung vom 1.12.2016

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

 

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