Höherer Mindestlohn im Gerüstbau
Mit der Verordnung werden die ausgehandelten Mindestlöhne für die gesamte Branche für allgemeinverbindlich erklärt. Damit müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die nicht tariflich gebunden sind.
Im März 2016 hatten die Tarifparteien beantragt, den mit Tarifvertrag vom 4. Juli 2015 vereinbarten Mindestlohn für allgemeinverbindlich erklären zu lassen. Die dritte Folgeverordnung soll am 1. Mai 2016 in Kraft treten. Sie gilt bis Ende April 2018.
Der Mindestlohn für das Gerüstbauhandwerk gilt ebenfalls für Beschäftigte, die aus dem Ausland entsendet werden. Er liegt über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto und geht diesem vor.
Über dem gesetzlichen Mindestlohn
Der Mindestlohn für Gerüstbauer beträgt:
ab 01.05.2016 bis 30.04.2017 10,70 Euro pro Stunde
ab 01.05.2017 bis 30.04.2018 11,00 Euro pro Stunde
Bis Ende März 2016 galt im Gerüstbauerhandwerk ein allgemeinverbindlicher Mindeststundenlohn von 10,50 Euro pro Stunde. Die vorherige zweite Mindestlohnverordnung für die Branche war am 31. März 2016 außer Kraft getreten.
Im Gerüstbauerhandwerk sind etwa 21.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
Aktuell gelten in 16 Branchen Mindestlöhne. Die Bundesregierung hat sie gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder Tarifvertragsgesetz für diese Branchen für verbindlich erklärt. So kann der individuellen Situation der jeweiligen Branchen Rechnung getragen werden. Die meisten Branchenmindestlöhne liegen bereits heute über dem gesetzlichen Mindestlohn.
Gesetzlicher Mindestlohn gilt seit 2015
In Deutschland gilt seit 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Mindestlöhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns 8,50 Euro sind bis längstens 31. Dezember 2016 erlaubt.
Die Höhe des Mindestlohns wird von einer unabhängigen Kommission der Tarifpartner überprüft. Gewerkschaften und Arbeitgeber in der Kommission werden 2016 erstmals darüber beraten, wie hoch der Mindestlohn ab 1. Januar 2017 sein wird. Die Kommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns an der Tarifentwicklung in Deutschland.
Quelle: Internetartikel der Bundesregierung vom 20.4.2016
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
