Integrationsgesetz vom Kabinett beschlossen
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Zusammenhang in der Gesellschaft durch Integrationsketten zu stärken, die den Flüchtlingen Perspektiven für einen Neustart in Deutschland eröffnen. Gleichzeitig schafft das Gesetz bessere Bleibeperspektiven. Das neue Integrationsgesetz fördert und fordert.
Die Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt wird gefördert durch
- verbesserte Regeln für die Ausbildungsförderung,
- Rechtssicherheit bzgl. Des Aufenthaltsstatus während und nach der Ausbildung,
- die befristete Aussetzung der Vorrangprüfung abhängig von der Arbeitsmarktsituation der Bundesländer und
- eine niedrigschwellige Heranführung an den Arbeitsmarkt durch ,Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen.
Der Maßstab des Förderns und Forderns gilt für alle Menschen im Grundsicherungsbezug. Daher muss er auch für Flüchtlinge gelten. Dabei soll nicht die besondere Situation von Flüchtlingen im Vergleich zu anderen Zuwanderern nach Deutschland verkannt werden. Mit dem Integrationsgesetz des Bundes werden wichtige Bausteine zur Integration von Flüchtlingen in Deutschland zum ersten Mal seit dem starken Anstieg der Zuwanderung umfänglich in einem Gesetz niedergelegt.
Wer sich anstrengt und durch Spracherwerb und den Einstieg in Arbeit seinen Teil zur Integration beiträgt, der hat alle Chancen, den Neuanfang in Deutschland zu schaffen. Die neuen Regeln beseitigen dazu unnötige bürokratische Hürden und verbessern die Voraussetzungen dafür, dass Zugezogene in Deutschland schnell auf eigenen Beinen stehen können.
Fördern I: Integration auf dem Arbeitsmarkt als Grundstein
Die Integration auf dem Arbeitsmarkt ist einer der Kernpfeiler für gesellschaftliche Integration – das gilt für Flüchtlinge ebenso wie für andere Menschen, die zu uns kommen und bei uns leben. Daher wird das Integrationsgesetz des Bundes einen Fächer an Maßnahmen bereithalten, welche den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern und gleichzeitig mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern schaffen.
Erste Schritte auf dem deutschen Arbeitsmarkt wird für viele Geflüchtete in Zukunft ein neues Arbeitsmarktprogramm ermöglichen. Die 100.000 Arbeitsgelegenheiten in Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) erfüllen dabei eine doppelte Funktion: Bereits vor Abschluss des Asylverfahrens können Flüchtlinge damit niedrigschwellig an den deutschen Arbeitsmarkt herangeführt werden und erste Erfahrungen sammeln. Gleichzeitig werden dabei sinnvolle und gemeinnützige Beschäftigungen in und um Aufnahmeeinrichtungen geschaffen, ohne dass es sich um ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis handelt. Dies trägt auch konkret zur Teilhabe und zur Akzeptanz von Schutzsuchenden vor Ort bei.
Außerdem soll eine schnellere Integration auf dem deutschen Arbeitsmarkt durch eine gezieltere Förderung der Berufsausbildung von bestimmten Ausländerinnen und Ausländern ermöglicht werden. Dazu werden ausbildungsbegleitende Hilfen, die assistierte Ausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen je nach Zielgruppe früher als bisher zur Verfügung stehen sowie die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld z. T. erstmalig geöffnet.
Die Vorrangprüfung wird befristet für drei Jahre bei Asylbewerbern und Geduldeten ausgesetzt und damit auch die Tätigkeit in Leiharbeit ermöglicht. Um mögliche negative Auswirkungen in Regionen mit angespannter Arbeitsmarktlage zu vermeiden, sollen die Bundesländer selbst bestimmen, in welchen Arbeitsagenturbezirken die Regelung zum Tragen kommt.
Für Flüchtlinge, aber insbesondere für die vielen Arbeitgeber, die engagiert Flüchtlinge in Arbeit bringen wollen, wird es in Zukunft mehr Rechtssicherheit geben. Der Aufenthaltsstatus von geduldeten Auszubildenden in schulischer und betrieblicher Ausbildung wird so geregelt, dass eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung gelten wird. Bei anschließender ausbildungsadäquater Beschäftigung wird ein Aufenthaltsrecht für zwei weitere Jahre erteilt (sog. „3+2-Regel“). Auch wenn keine direkte Anschlussbeschäftigung gefunden wurde, sollen die Potentiale der hier ausgebildeten Menschen im Land gehalten werden. Daher wird es für eine Dauer von sechs Monaten eine Duldung zur Arbeitsplatzsuche geben. Da viele Flüchtlinge die derzeit für diese Regelung gültige Altersgrenze von 21 Jahren überschreiten, wird diese komplett aufgehoben.
Fördern II: Mehr Orientierung für Flüchtlinge
Gleichzeitig werden die Angebote für Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive erweitert sowie transparenter und effizienter gestaltet. Unter Beibehaltung der Sprachkursanteile wird die Wertevermittlung in den Integrationskursen deutlich von 60 auf 100 Unterrichtseinheiten aufgestockt. Zudem werden die Wartezeiten bis zum Zustandekommen eines Integrationskurses von bisher drei Monaten auf sechs Wochen verkürzt. Kursträger werden verpflichtet, ihr Kursangebot und freie Kursplätze zu veröffentlichen. Damit sollen mehr Transparenz und eine schnellere sowie effizientere Verteilung auf die Integrationskurse geschaffen werden.
Fordern: Aktive Integration als Pflicht
Mit der im Integrationsgesetz umgesetzten Forderung der Bundesländer zur Einführung einer befristeten Wohnsitzzuweisung für anerkannte Flüchtlinge wird den Bundesländern die Möglichkeit gegeben, die Verteilung von Schutzberechtigten besser zu steuern. Dadurch kann das Entstehen sozialer Brennpunkte vermieden werden und Integration besser gelingen. Dabei gilt: Jeder Flüchtling, der eine Berufs- bzw. eine Hochschulausbildung oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt, die den durchschnittlichen Bedarf einer Einzelperson in der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Regelbedarf und Kosten der Unterkunft deckt, ist von der Wohnsitzzuweisung ausgenommen. Das bedeutet: Wer eine Ausbildung oder eine solche Arbeit findet, kann dorthin gehen, selbst wenn dies bspw. noch nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts einer ganzen Familie ausreicht. Konkret bedeutet dies für Beschäftigte, dass bei einem Einkommen von aktuell 712 Euro im Monat die Wohnsitzzuweisung nicht gilt bzw. aufzuheben ist.
Ebenso wurde Einigung darüber erzielt, dass die Pflicht zur Mitarbeit bei angebotenen Integrationsmaßnahmen (FIM) sichergestellt und eingefordert werden kann. Dazu wird gesetzlich geregelt, dass die Teilnahme an FIM und an Integrationskursen verpflichtend ist. Wird diese Pflicht verletzt, führt dies zu einer Leistungsabsenkung im Asylbewerberleistungsgesetz. Zukünftig können auch Flüchtlinge, die bereits einfache Sprachkenntnisse erworben haben, zu einem Integrationskurs verpflichtet werden.
Eingefordert wird in Zukunft auch die Integration in die Gesellschaft bei der Erteilung der dauerhaften Niederlassungserlaubnis von anerkannten Flüchtlingen. Die Kriterien zur Erteilung des Daueraufenthaltsrechts sind nun gestaffelt. Wer sich beim Spracherwerb und der Integration in den Arbeitsmarkt anstrengt, soll etwas davon haben. Bereits nach drei Jahren wird Flüchtlingen eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn sie die deutsche Sprache beherrschen (Sprachniveau C1) und ihren Lebensunterhalt weit überwiegend sichern. Aber auch alle anderen haben eine gute Chance, auch wenn sie die Sprache nicht so schnell lernen und die Integration in den Arbeitsmarkt etwas länger dauert. Nach fünf Jahren erhalten Flüchtlinge eine Niederlassungserlaubnis, wenn sie es schaffen, neben weiteren Kriterien hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (Sprachniveau A2) vorzuweisen und ihren Lebensunterhalt überwiegend zu sichern In bestimmten Härtefällen wird von diesen Voraussetzungen abgesehen. Damit ist in Zukunft klar: Die Integration in den Arbeitsmarkt und das Erlernen der deutschen Sprache sind der Schlüssel für eine gelungene Integration und einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland.
Quelle: Internetmitteilung des BMAS vom 25.5.2016
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
