Jahressonderzahlung – Zusatzversorgungsrechtliche Behandlung bei Unterbrechungen durch Mutterschutzzeiten
Hier das Rundschreiben im Wortlaut:
„Während der Dauer des Mutterschutzes erhalten Beschäftigte kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind jedoch Mutterschutzzeiten zusatzversorgungsrechtlich wie Umlagemonate zu betrachten. In Umsetzung dieser Rechtsprechung haben die Tarifvertragsparteien mit den Änderungstarifverträgen Nr. 5 und 6 zum Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) (siehe auch mein Rundschreiben vom 20. Februar 2012 – D5-220 770-22/32 –) eine verbesserte Bewertung dieser Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes vereinbart. Die beiden Tarifeinigungen wurden in die Satzung der VBL übertragen. Für Zeiten des Mutterschutzes wird anstelle eines tatsächlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ein fiktives Entgelt ermittelt.
Für die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD bedeutet dies folgendes:
Nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b TVöD erhalten auch Beschäftigte, die sich im Mutterschutz befinden, eine ungekürzte Jahressonderzahlung.
Grundsätzlich ist die Jahressonderzahlung zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Allerdings ist nach Anlage 3 Nr. 14 ATV zu § 15 Abs. 2 ATV die Jahressonderzahlung insoweit nicht zusatzversorgungspflichtig, als bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Beiträge (Umlagen) für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind. Dies steht im Ergebnis mit der oben genannten Rechtsprechung und auch den zwischenzeitlich angepassten tarifvertraglichen und satzungsrechtlichen Regelungen im Widerspruch.
Bis zur Änderung der Anlage 3 zum ATV bitten wir daher, wie folgt zu verfahren:
Die Jahressonderzahlung ist auch für Zeiten des Mutterschutzes in vollem Umfang als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu melden. Eine rückwirkende Korrektur bereits gemeldeter zusatzversorgungspflichtiger Jahressonderzahlungen aus Vorjahren ist nicht vorzunehmen.
Das Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.“
Quelle: Internetmitteilung des BMI vom 2.3.2015
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
