Kabinett beschließt neue Regeln für betriebliche Altersvorsorge bei Arbeitgeberwechsel
Die Richtlinie wird 1:1 umgesetzt. Dabei wird bewusst darauf verzichtet, die neuen EU-Vorgaben nur bei grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechseln anzuwenden. Um eine Inländerdiskriminierung zu vermeiden und aus Gesichtspunkten der Praktikabilität gelten die neuen Regelungen vielmehr für alle Beschäftigten.
Der Gesetzentwurf hat folgende Schwerpunkte:
Vom Arbeitgeber finanzierte Anwartschaften auf Betriebsrenten bleiben künftig bereits dann erhalten (sind „unverfallbar“), wenn die Zusage drei Jahre bestanden hat; bislang war die Frist fünf Jahre. Darüber hinaus wird das Lebensalter, zu dem man dabei frühestens den Arbeitgeber verlassen darf, ohne dass die Anwartschaft verfällt, vom 25. auf das 21. Lebensjahr abgesenkt. Insbesondere junge mobile Beschäftigte können damit künftig schneller und früher als bisher unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten erwerben, was zur besseren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung beitragen kann.
Betriebsrentenanwartschaften ausgeschiedener und beim Arbeitgeber verbliebener Beschäftigter müssen gleich behandelt werden. Beschäftigte müssen also nicht mehr befürchten, dass ein Arbeitgeberwechsel ihrer Betriebsrente schadet.
Die Abfindungs- und Auskunftsrechte werden zugunsten der Beschäftigten erweitert.
Die neuen Regelungen sollen am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Mit der frühzeitigen Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erhalten die Betriebsrentensysteme die notwendige Rechts- und Planungssicherheit, ohne die der angestrebte weitere Auf- und Abbau der betrieblichen Altersversorgung nicht möglich ist.
Weitere Reformschritte zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung, wie sie im Koalitionsvertrag verabredet wurden, werden derzeit mit den Beteiligten erörtert und sollen ggf. in einem weiteren Gesetzgebungsvorhaben umgesetzt werden.
Der vom Kabinett beschlossene Entwurf wird zunächst dem Bundesrat zugeleitet, der vor der Beschlussfassung durch den Bundestag Stellung nehmen kann.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 1.7.2015
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
