Lohngerechtigkeit – „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“
Die Lohndifferenz zwischen Frauen und Männern beträgt im Durchschnitt 21 Prozent. Selbst wenn man herausrechnet, dass Frauen häufiger in Teilzeit arbeiten, seltener in Führungspositionen aufsteigen oder eher in sozialen Berufen mit geringen Verdiensten tätig sind, bleibt immer noch eine Lücke von sieben Prozent im Durchschnitt. Damit das nicht länger so bleibt, hat der Deutsche Bundestag nun ein Gesetz verabschiedet, das die Transparenz von Entgeltregelungen fördert.
Individueller Auskunftsanspruch
„Zentrales Instrument ist der Auskunftsanspruch, mit dem die Beschäftigten das Recht erhalten zu erfahren, ob sie gerecht bezahlt werden. Denn es ist eine Frage der Gerechtigkeit, dass Frauen und Männer in unserer Gesellschaft und in unserer Arbeitswelt gleichgestellt sind“, erklärte Bundesfrauenministerin Schwesig.
Konkret bedeutet das: Frauen und Männer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten sollen künftig ein individuelles Auskunftsrecht erhalten, um ihre eigene Entlohnung mit der Entlohnung von Kollegen bzw. Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen zu können. Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten.
In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch i. d. R. über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.
Prüferverfahren und Berichtspflicht
Zudem werden private Arbeitgeber dazu aufgefordert, ihre Vergütungsstrukturen zu überprüfen und das Gebot der Entgeltgleichheit entsprechend zu gestalten. Lageberichtspflichtige Unternehmen (Kapitalgesellschaften) ab 500 Beschäftigten müssen künftig regelmäßig über Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit im Unternehmen berichten.
Quelle: Internetartikel der Bundesregierung vom 30.3.2017
Hinweise:
Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, also voraussichtlich im April oder Mai 2017, in Kraft treten.
Der Beschäftigtenbegriff des Gesetzes (§ 5 Abs. 2) gilt grundsätzlich sowohl für die Beschäftigten in der Privatwirtschaft als auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder und Kommunen. Ferner zählen dazu u. a. Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Unter Zugrundelegung dieses Beschäftigtenbegriffs ergibt sich, dass grundsätzlich sowohl die privaten als auch die öffentlichen Arbeitgeber in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 5 Abs. 3 EntgTranspG).
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
