Mehr Planungssicherheit für Wissenschaftler
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz gilt seit 2007. Es regelt die Bedingungen für befristete Arbeitsverträge wissenschaftlicher Mitarbeiter während der Qualifizierungsphase. Danach können Nachwuchswissenschaftler bis zu sechs Jahre befristet beschäftigt werden. Nach Abschluss der Promotion ist eine weitere Befristung von bis zu sechs Jahren zulässig.
Zukunft für junge Wissenschaftler bisher kaum planbar
An manchen Hochschulen hat es in der Vergangenheit Fehlentwicklungen gegeben. Zu häufige Befristungen in Folge über längere als die gesetzlich möglichen Zeiträume. Für junge Wissenschaftler wie Promovierende oder PostDocs war die nahe berufliche Zukunft kaum planbar. Deshalb sollen unsachgemäße Kurzbefristungen für Wissenschaftler unterbunden werden. Die Befristung soll der angestrebten Qualifizierung angemessen sein.
Bildungsministerin Johanna Wanka verwies darauf, dass in den vergangenen zehn Jahren eine Fülle neuer Stellen in der Wissenschaft entstanden sei. Unterstützt wurde diese Entwicklung durch finanzielles Engagement des Bundes. Da wären der Hochschulpakt, die Exzellenzinitiative und der Pakt für Forschung und Innovation.
Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass mehr als die Hälfte der jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei ihrem ersten Vertrag kürzer als ein Jahr angestellt werden. „Solchen Fehlentwicklungen in der Befristungspraxis treten wir mit der Reform entgegen, ohne jedoch die in der Wissenschaft erforderliche Flexibilität und Dynamik zu beeinträchtigen. Wir schaffen mehr Planbarkeit und Verlässlichkeit für den wissenschaftlichen Nachwuchs“, sagte Wanka.
Mit der Gesetzesänderung wird zugleich unterbunden, dass wissenschaftliche Mitarbeiter, die mit Daueraufgaben beschäftigt sind, keine sachgrundlos befristeten Verträge mehr erhalten. Gemeint sind zum Beispiel Angestellte, Labor- oder Technikmitarbeiter. Sie dürfen dann nur noch auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes beschäftigt werden.
Hochschulen stehen in der Verantwortung
Wird eine Qualifizierung über Drittmittel finanziert, sollen die „WiMis“ (Wissenschaftliche Mitarbeiter) so lange beschäftigt werden, wie die Mittel bewilligt sind. Kürzere Verträge sollen möglich bleiben, wenn es dafür gute Gründe gibt: zum Beispiel wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nach einem befristeten Erstvertrag mit ihrer Publikation, ihrer Doktorarbeit oder ihrem Projekt fast fertig sind.
Die zeitlichen Höchstfristen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit einer Behinderung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung werden ausgeweitet. Hochschulen und Forschungseinrichtungen als Arbeitgeber sind gehalten, Befristungen für ihre wissenschaftlichen Mitarbeiter verantwortungsvoll einzusetzen.
Bessere Daten zur Lage des wissenschaftlichen Nachwuchses
Die Bundesregierung hat darüber hinaus beschlossen, die Situation des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Studierenden in Deutschland genauer statistisch zu erfassen. Das Hochschulstatistikgesetz soll angepasst werden. Das Gesetz regelt, welche Daten Hochschulen an die statistischen Landesämter melden sollen. Die Daten liefern wichtige Entscheidungsgrundlagen für die Hochschulpolitik und die Hochschulplanung. Zugleich erfüllen sie europäische Verpflichtungen zur Lieferung statistischer Daten.
Mit der Novelle wird nun erstmals eine Promovierendenstatistik eingeführt. Bisher war die Datenlage zu Promovierenden in Deutschland unzureichend.
Quelle: Internetartikel der Bundesregierung vom 2.9.2015
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
