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Mindestlohn für Gebäudereiniger steigt

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Ab 1. März 2016 gelten im gesamten Bundesgebiet für die Beschäftigten in der Gebäudereinigung höhere Mindestlöhne. Ab Januar 2017 steigen ihre Löhne erneut. Das Kabinett hat jetzt die neue Mindestlohnverordnung für die Branche gebilligt.

Für Innen- und Unterhaltsreinigung werden in der Lohngruppe 1 im Westen einschließlich Berlin 9,80 Euro pro Zeitstunde gezahlt, im Osten 8,70 Euro. In der Lohngruppe 6, etwa im Bereich der Glas- und Fassadenreinigung, werden die Stunden mit 12,98 Euro (West) und 11,10 Euro (Ost) vergütet. Der Mindestlohn für Beschäftigte in der Gebäudereinigung liegt über dem seit 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Zeitstunde.


Alle Arbeitgeber sind an den Tarifvertrag gebunden

In der Gebäudereinigung sind gut 922.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Die Tarifvertragsparteien in der Gebäudereinigung hatten im Oktober 2015 einen Tarifvertrag mit höheren Mindestlöhnen geschlossen. Diese gelten seit 1. Januar 2016. Sie beantragten, den neuen Mindestlohntarifvertrag per Verordnung auf die ganze Branche auszuweiten.

Mit der Verordnung werden die ausgehandelten Mindestlöhne in der gesamten Branche für allgemeinverbindlich erklärt. Damit müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die nicht tariflich gebunden sind. Der Mindestlohn gilt ebenfalls für Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland entsendet werden.


Mindestlöhne in der Gebäudereinigung über 8,50 Euro

 

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Der Tarifvertrag vom 30. Oktober 2015 sieht höhere Mindestlöhne ab dem 1. Januar 2016 vor. Die fünfte Mindestlohnverordnung in der Gebäudereinigung lief zum 31. Dezember 2015 aus. Bis dahin betrug der Mindeststundenlohn für Gebäudereiniger Lohngruppe 1 West 9,55 Euro (Ost: 8,50 Euro) und Lohngruppe 6 West 12,65 Euro (Ost: 10,63 Euro).


Die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Gebäudereiniger soll zum 1. März 2016 in Kraft treten und zum 31. Dezember 2017 enden.


Lohn richtet sich nach der Arbeitsstelle

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Gilt bei der auswärtigen Arbeitsstelle ein höherer Mindestlohn, so haben die Beschäftigten Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind. Wäre jedoch der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle niedriger, behalten sie den Anspruch auf den Mindestlohn der Arbeitsstelle, auf der sie zuerst nach ihrer Einstellung gearbeitet haben.


Gesetzlicher Mindestlohn gilt seit 2015

In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Mindestlöhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns aufgrund allgemeinverbindlicher Tarifverträge sind bis längstens 31. Dezember 2016 erlaubt.

Die Höhe des Mindestlohns wird von einer unabhängigen Kommission der Tarifpartner überprüft. Gewerkschaften und Arbeitgeber in der Kommission werden 2016 erstmals darüber beraten, wie hoch der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 sein wird. Die Kommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns an der Tarifentwicklung in Deutschland.

Aktuell gelten in 16 Branchen Mindestlöhne. Die Bundesregierung hat sie gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder Tarifvertragsgesetz für diese Branchen für verbindlich erklärt. So kann der individuellen Situation der jeweiligen Branchen Rechnung getragen werden. Die meisten Branchenmindestlöhne liegen bereits heute über dem gesetzlichen Mindestlohn.


Quelle: Internetartikel der Bundesregierung vom 17.2.2016


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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