Musterarbeitsverträge für außertariflich Beschäftigte
Hier die einleitenden Ausführungen des Rundschreibens im Wortlaut:
„Die bisherigen Musterarbeitsverträge (Anlage 1a bis 4b unseres Rundschreibens vom 14. September 2009 – D 5-220 234) für außertariflich Beschäftigte des Bundes werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit diesem Rundschreiben ab sofort durch die Anlagen 1a bis 4b ersetzt.
Die Aktualisierung erfolgt insbesondere in folgenden Punkten:
- Die bestehende Schriftformklausel wird durch eine Schriftformklausel nur für Nebenabreden ersetzt.
- Die Klausel zur Abgeltung von Überstunden durch das Entgelt wurde aus Klarstellungsgründen in allen Musterarbeitsverträgen jeweils in einem neuen § 2 Abs. 3 (MAV AT-B, B3, B6 „innen“) bzw. § 3 Abs. 3 (übrige MAV) aufgenommen.
- In den Musterarbeitsverträgen „AT-B innen“ und „AT-B außen“ wurde zur Klarstellung ein Hinweis auf die Höhe der zustehenden Ministerialzulage aufgenommen. Daneben wird jetzt auch in diesen Musterarbeitsverträgen hinsichtlich der Nebentätigkeiten auf das Beamtenrecht verwiesen.
- § 3 Abs. 3 TVöD wurde in § 2 Abs. 2 S. 4 neu des Musterarbeitsvertrags „AT-B innen“ und § 2 S. 2 des Musterarbeitsvertrags „AT-B außen“ aufgenommen.
- Der Hinweis auf künftige Änderungen der beamtenrechtlichen Vorschriften („in der jeweils geltenden Fassung“) wurde aus systematischen Gründen an die Inbezugnahme der beamtenrechtlichen Vorschriften angegliedert (in den MAV AT-B, B3 und B6 „außen“ unter § 3 Abs. 2 neu und in den MAV AT B, B3 und B6 „innen“ unter § 2 Abs. 2 neu).
- § 6 Abs. 3 MAV AT B9-11 „innen“ und „außen“ wird gestrichen. Die nach § 5 Abs. 2 S. 3 MAV AT B9-11 sinngemäß anwendbaren beamtenrechtlichen Vorschriften (§§ 56-58 BBG) regeln bereits, unter welchen Umständen der einstweilige Ruhestand im Falle der späteren Berufung in ein Beamtenverhältnis endet.
- redaktionelle Anpassung in § 4 der Musterarbeitsverträge.
Das Verfahren zur vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen gemäß unseres Rundschreibens vom 18.November 2005 – D II 2 – 220 234 bleibt hiervon unberührt.“
Hinweis: Die Vertragsmuster gemäß den Anlagen 1 bis 8 dieses Rundschreibens sind an dieser Stelle nicht aufgenommen. Sämtliche Musterarbeitsverträge können auf der Homepage des BMI unter Moderne Verwaltung und öffentlicher Dienst > Dienstrecht > TVöD-Tarifbeschäftigte des Bundes > Arbeitsvertragsmuster eingesehen werden.
Bernhard Faber Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
