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Neufassung des Rundschreibens zur Durchführung des KraftfahrerTV Bund

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Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat auf seiner Homepage unter „Service -> Rundschreiben“ ein Rundschreiben vom 17.10.2017, Aktenzeichen D5 – 31005/26#3, eingestellt.

Wesentliches zum Inhalt:

Das Durchführungsrundschreiben zum KraftfahrerTV Bund vom 14. Januar 2009 – D 5 – 220 210-6/0 – wird aufgehoben und durch die aktualisierte Neufassung ersetzt. Folgende Änderungen stehen im Vordergrund: Wegen der ab dem 1. März 2016 geltenden Neuregelung der Stufenzuordnung bei Einstellungen nach § 16 (Bund) TVöD sind entsprechende Anpassungen auch bei der Zuordnung zu den Stufen der Pauschalentgelttabelle für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer sowie zur Stufenlaufzeit erforderlich geworden. Des Weiteren sind die Hinweise zur Verlängerung der höchstzulässigen Arbeitszeit durch Opt-Out insbesondere um weitere Aussagen zum Gesundheitsschutz, zum Haftungsrisiko bei Verzicht auf die jährliche arbeitsmedizinische Untersuchung und zum Grad der Auslastung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ergänzt worden.

 

Neu aufgenommen wurden Hinweise zu Mischarbeitsplätzen bei Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern im Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund sowie zur zumindest zu leistenden Arbeitszeit von Chefkraftfahrerinnen und Chefkraftfahrern.

 

 

Quelle: Internetmitteilung des BMI

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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