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Neuregelung der Übergangsversorgung für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst

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Mit Änderungstarifvertrag Nr. 19 vom 26. März 2015 zum TVöD – BT-V, der rückwirkend zum 1. Juli 2015 in Kraft tritt, wurde die Übergangsversorgung für die Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst auf eine neue Grundlage gestellt.

Diese Beschäftigten werden künftig auf ihr Verlangen für die Dauer bis zu 36 Monaten zum Ende ihres Berufslebens unter Zahlung von 70 Prozent ihres bisherigen Entgelts von der Arbeit freigestellt. Zur Mitfinanzierung der Aufwendungen während der Freistellung werden vom Bruttoentgelt der Beschäftigten 2,75 Prozent in ein Wertguthaben eingestellt. Dieses Wertguthaben wird während der Freistellung abgebaut.

Zur Umsetzung dieser Neuregelung ist rückwirkend zum 1. Juli 2015 das für den Kalendermonat zustehende Entgelt der/des Beschäftigten gemäß des neuen § 46 Nr. 4 Ziffer 3 Satz 1 BT-V um 2,75 Prozent zu mindern. Von der Entgeltminderung erfasst sind sämtliche der/dem Beschäftigten zustehenden Entgeltbestandteile, auch soweit sie steuerfrei sind oder nicht der Zusatzversorgungspflicht unterliegen. Entsprechend dem neuen § 46 Nr. 4 Ziffer 3 Satz 2 BT-V ist dieser Minderungsbetrag einschließlich des darauf anfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einem Wertguthaben (§ 7d SGB IV) zuzuführen.

Erfasst von der Neuregelung sind die Beschäftigten des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes. Wie bereits in der Vorgängerregelung haben die Tarifvertragsparteien davon Abstand genommen, den Personenkreis näher zu definieren. Nach der bisherigen Rechtsprechung liegt eine Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst immer dann vor, wenn die zu beurteilende Tätigkeit unmittelbar dem Brandschutz dient. Damit gelten für die Abgrenzung des Geltungsbereichs die bisherigen Maßstäbe.


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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