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Neuregelungen im Jahr 2018 im Bereich Gesundheit

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Zum 1. Januar 2018 treten im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums einige Änderungen in Kraft. Hier erhalten Sie einen Überblick.

Neues Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig Versicherte

 

Ein neues Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig Versicherte soll ab 1. Januar 2018 dafür sorgen, dass sich die Krankenkassenbeiträge Selbstständiger stärker an den tatsächlich erzielten Einnahmen orientieren. Die Beitragsbemessung erfolgt in Bezug auf das Arbeitseinkommen und ggf. anderer starken Schwankungen unterworfenen beitragspflichtigen Einnahmen zunächst vorläufig aufgrund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung für dieses Kalenderjahr rückwirkend entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Rahmen der bestehenden Mindestbemessungsgrundlagen und der Beitragsbemessungsgrenze. Die erneute vorläufige Festsetzung der Beiträge für die Zukunft erfolgt aufgrund des nunmehr vorliegenden, zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids (ebenfalls im Rahmen der bestehenden Mindestbemessungsgrundlagen und Beitragsbemessungsgrenze). Das neue Verfahren zur Beitragsbemessung wurde mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) beschlossen.

 

Saisonarbeiter-Regelung

 

Für Personen wie Saisonarbeiter, die typischerweise nach dem Ende ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung in ihr Heimatland zurückkehren und dann nicht mehr dem deutschen Sozialrecht unterliegen, kann ab dem 1. Januar 2018 ohne ihr Zutun eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr begründet werden. Für Saisonarbeiter dürfen die Krankenkassen künftig eine obligatorische Anschlussversicherung erst dann durchführen, wenn das Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Ende seiner Beschäftigung seinen ausdrücklichen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung erklärt und seinen Wohnsitz innerhalb Deutschlands nachweist. Gleichzeitig wird eine gesonderte Kennzeichnung „Saisonarbeitnehmer“ eingeführt, die von den Arbeitgebern an die Krankenkassen gemeldet wird, damit die betroffenen Mitglieder ohne größeren Verwaltungsaufwand identifiziert werden können. Die Regelungen wurden mit dem Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften beschlossen.

 

Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen

 

Gesetzlich versicherte Männer im Alter ab 65 Jahren können künftig einmal im Leben eine Ultraschall-Untersuchung zur Früherkennung eines Aneurysmas der Bauchaorta (Ausbuchtung der Bauchschlagader) in Anspruch nehmen. Die Vergütungsregelung hat der Bewertungsausschuss nun beschlossen. Die neue Screening-Leistung kann zum 1. Januar 2018 u. a. von Hausärzten abgerechnet werden, sofern sie über eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung verfügen. Die neue Untersuchung wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss eingeführt. Sie wird nur Männern angeboten, weil diese wesentlich häufiger von einem Bauchaortenaneurysma betroffen sind als Frauen. Zudem haben Männer im Unterschied zu Frauen nachweislich einen Nutzen von der Ultraschall-Früherkennungsuntersuchung.

 

Weiterentwicklung der Krankenhausstatistik

 

Die amtliche Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes ist eine wesentliche Grundlage für gesundheitspolitische Planungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit den von den Krankenhäusern erbrachten Leistungen. Durch die Krankenhausstatistik-Änderungsverordnung wird diese Datenbasis ab 2018 weiterentwickelt. Während auf manche Erhebungen verzichtet wird, entsteht durch die Erfassung anderer Merkmale, wie z. B. die Erfassung ambulanter Leistungen, ein zusätzlicher Informationsgewinn. Zum Ende des Jahres 2019 werden erste Ergebnisse der amtlichen Krankenhausstatistik auf Grundlage der neuen Erhebungen vorliegen.

 

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

 

Der vom BMG festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für das Jahr 2018 wird auf 1,0 Prozent (2017: 1,1 Prozent) abgesenkt. Seine Höhe wird jährlich aus der Differenz der vom Schätzerkreis prognostizierten Einnahmen und Ausgaben der GKV im kommenden Jahr errechnet. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest. Er richtet sich u. a. danach, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet, über welche Finanzreserven sie verfügt und welche weiteren Leistungen sie anbietet. Erhöht eine Krankenkasse ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht und können in eine andere Krankenkasse wechseln. Eine Übersicht über die jeweils aktuelle Höhe der kassenindividuellen Zusatzbeiträge ist auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes (https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf) abrufbar.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13.12.2017

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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