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Rentenangleichung Ost-West: Soziale Einheit bis 2015 vollendet

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Ab 2025 wird die Rente in ganz Deutschland einheitlich berechnet. Der Rentenwert Ost wird an den im Westen geltenden Rentenwert schrittweise angeglichen. Der Bundestag hat das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz beschlossen.

Fast 30 Jahre nach dem Mauerfall wird in der Rente die Einheit vollendet. Über sechs Millionen Menschen aus den neuen Bundesländern zahlen derzeit in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Sie werden davon profitieren, dass es künftig keine Unterschiede mehr bei der Berechnung der Rente gibt. Das hat der Bundestag nun beschlossen.

 

„Das ist eine wichtige Entscheidung, denn es ist das einzige Sozialsystem in Deutschland, was nicht gleich ist in Ost und West“, betonte Bundessozialministerin Andrea Nahles nach der Kabinettssitzung am 15.2.2017. „Gleiches Rentenrecht für alle – das kommt gut an bei den Bürgerinnen und Bürgern.“

 

Ab dem 1. Juli 2018 wird der Rentenwert Ost an den im Westen in sieben Schritten angeglichen: im ersten Schritt auf 95,8 Prozent des Westwertes, dann in den darauffolgenden Jahren um jeweils 0,7 Prozent. Zum 1. Juli 2014 beträgt demzufolge der Rentenwert Ost 100 Prozent des Rentenwerts West.

 

Der Rentenwert (Ost) soll im Verhältnis zum aktuellen Rentenwert betragen:

 

zum 1. Juli 2018

95,8 Prozent

zum 1. Juli 2019

96,5 Prozent

zum 1. Juli 2020

97,2 Prozent

zum 1. Juli 2021

97,9 Prozent

zum 1. Juli 2022

98,6 Prozent

zum 1. Juli 2023

99,3 Prozent

zum 1. Juli 2024

100 Prozent

 

Im parlamentarischen Verfahren wurde noch eine Klarstellung bei der Rentenberechnung aufgenommen: Steigen die Durchschnittslöhne in den neuen Ländern schneller, so dass die Rentenwerte Ost ebenfalls schneller steigen als in den sieben Schritten vorgesehen, wird die Rente nach dem bisher üblichen Modus angepasst. Oder anders: Ergibt die Berechnung nach der Rentenformel für die neuen Länder einen höheren Wert als in den sieben Schritten vorgesehen, wird eine Rente nach dem höheren Wert gezahlt.

 

Ab dem 1. Januar 2019 wird schrittweise auch die Bewertung der Arbeitsentgelte angepasst. Damit verringert sich nach und nach die Hochwertung der Verdienste in den neuen Bundesländern, so dass zum 1. Januar 2025 die Hochwertung ganz entfällt.

 

Ab 2025 wird die Rentenanpassung also auf der Grundlage der gesamtdeutschen Lohnentwicklung erfolgen – und zwar für ganz Deutschland. Die Angleichung wird auf die gesetzliche Unfallversicherung und die Alterssicherung der Landwirte übertragen. Angeglichen werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen – ebenfalls in sieben Schritten.

 

Bei der ersten Beratung im Bundestag am 28. April 2017 sagte Nahles: „Wir leiten heute einen historischen Schritt für die innere Einheit unseres Landes ein. 30 Jahre nach der Wiedervereinigung ist es wichtig, dass wir klare Perspektiven für die Angleichung bis 2025 aufzeigen“. Arbeitsmarkt und Löhne hätten sich seit der deutschen Einheit deutlich verbessert. Mit dem gesetzlichen Mindestlohn „haben wir einen deutlichen Sprung in der Entwicklung machen können“, so Nahles.

 

Solide Finanzierung der Rentenangleichung

 

Die Rentenversicherung wird die zusätzlichen Kosten der Angleichung selbst übernehmen. Ab dem Jahr 2022 wird der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt aufgestockt: in 2022 zunächst 200 Millionen Euro, von 2023 bis 2025 jährlich jeweils 600 Millionen Euro mehr. Ab dem Jahr 2025 wird somit der Bundeszuschuss dauerhaft jährlich zwei Milliarden Euro höher ausfallen. Damit sollen die langfristigen Ziele für den Beitrag zur Rentenversicherung eingehalten werden.

 

Die Kosten der Rentenangleichung steigen mit den Angleichungsschritten und werden auf 600 Millionen Euro im Jahr 2018 und auf bis zu 3,9 Milliarden Euro im Jahr 2025 beziffert.

 

Ost-Rente durch gute Lohnentwicklung gestiegen

 

Die DDR-Alterssicherung wurde zum 1. Januar 1992 in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik mit dem Renten-Überleitungsgesetz einbezogen. Im Renten-Überleitungsgesetz wurde damals festgelegt: Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in ganz Deutschland werden für die neuen Bundesländer andere Berechnungsgrößen als für die alten Bundesländer gelten.

 

Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist seit dem 1. Juli 1991 von 10,79 Euro auf 28,66 Euro am 1. Juli 2016 gestiegen. Er hat sich also fast verdreifacht.

 

Der für die alten Bundesländer maßgebende aktuelle Rentenwert hat sich in demselben Zeitraum von 21,19 Euro auf 30,45 Euro um 44 Prozent erhöht. Der aktuelle Rentenwert (Ost) hat sich damit seit der Rentenüberleitung von rund 51 Prozent auf 94,1 Prozent des Westwerts erhöht.

 

Ausgleich für unterschiedliche Lohnentwicklung

 

Maßgeblich für die Berechnung der Renten ist die Entwicklung der Löhne. Im Osten werden für die Berechnung die Arbeitsentgelte am Durchschnittsentgelt (West) gemessen. Sie wurden für die Rentenberechnung mit dem Hochwertungsfaktor aufgewertet. Damit wirkte sich das geringere Lohnniveau in den neuen Bundesländern nicht nachteilig auf die Rentenhöhe aus.

 

Die bis zum 31. Dezember 2024 hochgewerteten Verdienste bleiben erhalten. Daraus bereits ermittelte Entgeltpunkte (Ost), z. B. bei laufenden Renten oder im Versorgungsausgleich, werden zum 1. Juli 2024 durch Entgeltpunkte ersetzt. Sie werden mit dem bundeseinheitlichen aktuellen Rentenwert bewertet.

 

Inkrafttreten für Juli 2018 geplant

 

Bereits im Koalitionsvertrag 2013 wurde vereinbart, den Renten-Angleichungsprozess fortzusetzen. Darin heißt es: „Zum Ende des Solidarpaktes, also 30 Jahre nach Herstellung der Einheit Deutschlands, wenn die Lohn- und Gehaltsangleichung weiter fortgeschritten sein wird, erfolgt in einem letzten Schritt die vollständige Angleichung der Rentenwerte. Zum 1. Juli 2016 wird geprüft, wie weit sich der Angleichungsprozess bereits vollzogen hat und auf dieser Grundlage entschieden, ob mit Wirkung ab 2017 eine Teilangleichung notwendig ist.“

 

Am 24. November 2016 hatten sich die Spitzen der Koalitionsfraktionen auf die Vereinheitlichung der Renten in Ost und West und das Abschmelzen der Hochwertung der Ostentgelte geeinigt. Schrittweise wird nun die Anpassung erfolgen und im Jahr 2015 abgeschlossen sein. In Kraft treten soll das Gesetz zum 1. Juli 2018.

 

 

Quelle: Internetartikel der Bundesregierung vom 1.6.2017

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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