Tarifeinheitsgesetz: BVerfG lehnt Anträge auf einstweilige Anordnung ab.
Antragsteller waren
- die Ärztegewerkschaft Marburger Bund,
- der Deutsche Journalistenverband und
- die Pilotenvereinigung Cockpit.
Das Bundesverfassungsgericht führt aus:
„Soll ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden, gelten besonders hohe Hürden. Vorliegend sind jedoch keine entsprechend gravierenden, irreversiblen oder nur schwer revidierbaren Nachteile feststellbar, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machten. Derzeit ist nicht absehbar, dass den Beschwerdeführern bei Fortgeltung des Tarifeinheitsgesetzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Aushandeln von Tarifverträgen längerfristig unmöglich würde oder sie im Hinblick auf ihre Mitgliederzahl oder ihre Tariffähigkeit in ihrer Existenz bedroht wären. Im Hauptsacheverfahren, dessen Ausgang offen ist, strebt der Erste Senat eine Entscheidung bis zum Ende des nächsten Jahres an.“
Quelle: Pressemitteilung Nr. 73/2015 des BVerfG vom 9.10.2015
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
