Tarifeinigung der Länder – Einigungspapier
Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen
für die Beschäftigten der Länder
vom 17. Februar 2017
I. Entgelt
1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L
Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden wie folgt erhöht:
a) ab 1. Januar 2017 um 2,0 v. H. bzw. abweichend davon in
- den Entgeltgruppen 1 bis 8 (einschließlich der Entgeltgruppe 2 Ü),
- der Entgeltgruppe 9 Stufen 1 bis 3,
- der Entgeltgruppe 10 Stufe 1,
- der Entgeltgruppe 11 Stufe 1,
- der Entgeltgruppe 12 Stufe 1,
- den Entgeltgruppen KR 3a, 4a und 7a,
- der Entgeltgruppe KR 8a Stufen 1 bis 5,
- der Entgeltgruppe KR 9a Stufen 3 und 4 und
- der Entgeltgruppe KR 9b Stufe 3
ab 1. Januar 2017 um 75 Euro und
b) ab 1. Januar 2018 um weitere 2,35 v. H.
2. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten
1Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden wie folgt erhöht:
a) ab 1. Januar 2017 um einen Festbetrag in Höhe von 35 Euro und
b) ab 1. Januar 2018 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 35 Euro.
2Die Forderung nach einem Lernmittelzuschuss in Höhe von 50 Euro pro Ausbildungsjahr ist damit abgegolten.
3. Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen
1Es erhöhen sich
a) die Garantiebeträge in § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L,
b) die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L,
c) die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963,
d) die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder,
ab 1. Januar 2017 um 2,2 v. H. und ab 1. Januar 2018 um weitere 2,35 v. H.
2Der Erhöhungssatz nach Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L beträgt für
a) vor dem 1. Januar 2017 zustehende Entgeltbestandteile 1,98 v. H. und
b) vor dem 1. Januar 2018 zustehende Entgeltbestandteile 2,12 v. H.
4. Berlin
Im Land Berlin gelten die Nummern 1 bis 3 mit den Maßgaben des TV Wiederaufnahme Berlin.
II. Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 (Anlage B zum TV-L) sowie KR 9a bis KR 11a (Anlage C zum TV-L)
1. In der Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15 (Anlage B zum TV-L) wird in den Entgeltgruppen 9 bis 15 jeweils eine neue Stufe 6 nach Maßgabe der Anlage 1 Nr. 1 ausgebracht.
2. In der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage C zum TV-L) wird in den Entgeltgruppen KR 9a bis KR 11a jeweils eine neue Stufe 6 nach Maßgabe der Anlage 1 Nr. 2 ausgebracht.
III. Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L)
1. Aufnahme von Tarifverhandlungen zur Entgeltordnung zum TV-L
Für die Verhandlungen zur Entgeltordnung zum TV-L treffen die Tarifvertragsparteien die Prozessvereinbarung nach Anlage 2.
2. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
a) Entgeltgruppen 8 bis 11 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-L:
Beschäftigte dieser Entgeltgruppen erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 13 der Anlage F zum TV-L.
b) Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L:
Es werden eine neue Protokollerklärung Nr. 2 sowie eine Niederschriftserklärung entsprechend Anlage 3 vereinbart.
c) Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L
Beschäftigte dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 12 der Anlage F zum TV-L.
d) Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L
Beschäftigte dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 14 der Anlage F zum TV-L.
e) Entgeltgruppen 8 und 9 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung zum TV-L:
Beschäftigte dieser Entgeltgruppen erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 13 der Anlage F zum TV-L.
Gegebenenfalls zustehende andere Entgeltgruppenzulagen werden von den Buchstaben a bis e nicht berührt.
3. In Anlage F Abschnitt I werden folgende Nummern 12 bis 14 eingefügt:

4. Beschäftigte in der Pflege
a) In Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) wird bei nachstehenden Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe KR 7a der Zusatz „(keine Stufe 1, Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2)“ ausgebracht:
- Fallgruppe 4 in Abschnitt 1 Unterabschnitt 6,
- Fallgruppe 1 in Abschnitt 1 Unterabschnitt 8,
- Fallgruppe 2 in Abschnitt 2 Unterabschnitt 3,
- einzige Fallgruppe in Abschnitt 3 Unterabschnitt 4,
- Fallgruppe 1 in Abschnitt 3 Unterabschnitt 5.
b) In Anlage C (Entgelttabelle für Pflegekräfte) zum TV-L wird in der Entgeltgruppe KR 7a die Stufe 1 gestrichen.
IV. Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder
a) Zur Eingruppierung der Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen, treffen die Gewerkschaften dbb beamtenbund und tarifunion sowie ver.di und GEW mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder hinsichtlich des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 die Vereinbarungen in Anlage 4a (für dbb beamtenbund und tarifunion) und Anlage 4b (für ver.di und GEW).
b) 1Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass von der Entgeltordnung für Lehrkräfte nur Beschäftigte erfasst werden, bei denen entsprechend der Protokollerklärung zu § 44 Nr. 1 TV-L die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. 2Gibt diese Aufgabenstellung nicht der Tätigkeit das Gepräge, erfolgt die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt 20 der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L).
V. Sonstiges Tarifrecht
1. Ärztliche Untersuchung
a) In § 3 Absatz 5 TV-L wird der Satz 2 wie folgt gefasst:
„2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben.“
b) Die §§ 41 Nr. 2, 42 Nr. 2 und 43 Nr. 2 TV-L sowie § 4 Absatz 2 TVA-L BBiG, § 4 Absatz 2 TVA-L Pflege und § 4 Absatz 1 TV Prakt-L werden entsprechend angepasst.
2. Berücksichtigung von Berufserfahrung bei der Neueinstellung in der Entgeltgruppe 9
a) Es wird folgende Protokollerklärung zu § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L eingefügt:
„Protokollerklärung zu § 16 Absatz 2 Satz 3:
Für Arbeitsverhältnisse, die gemäß Absatz 3 Satz 2 der besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 unterfallen, erfolgt die Einstellung in die Stufe 3 bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von insgesamt mindestens sechs Jahren.“
b) Die §§ 40 Nr. 5 und 44 Nr. 2a TV-L werden entsprechend angepasst.
c) Die Tarifvertragsparteien vereinbaren folgende Niederschriftserklärung zur Protokollerklärung zu § 16 Absatz 2 Satz 3:
„Die Frage der Entzerrung der Entgeltgruppe 9 wird Gegenstand der Verhandlungen zur Entgeltordnung zum TV-L nach Nummer III.1. sein.“
3. Übergangsversorgung Feuerwehr und Justizvollzug
§ 47 Nr. 3 TV-L wird entsprechend der Anlage 5 neu gefasst.
4. Vollzugszulage
a) 1Beschäftigte in Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in Psychiatrischen Krankenhäusern und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe eine monatliche Zulage (Vollzugszulage), wie sie entsprechende Beamte des Arbeitgebers als Amts- oder Stellenzulage zum Ausgleich der besonderen Anforderungen im jeweiligen Bereich erhalten. 2Die Vollzugszulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht. 3Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes zu berücksichtigen. 4Die Vollzugszulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
b) Die Vollzugszulage nach Buchstabe a vermindert sich, wenn für denselben Zeitraum
aa) eine Wechselschicht- oder Schichtzulage bei den nach Teil I oder III der Entgeltordnung zum TV-L eingruppierten Beschäftigten zusteht, um die Hälfte dieser Zulage,
bb) eine Wechselschichtzulage bei den nach Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L eingruppierten Beschäftigten zusteht, um 25,56 Euro;
cc) eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L zusteht, um 46,02 Euro,
dd) eine Gefahrenzulage nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 des TV zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT - ggf. i. V. m. dem TV Zulagen Ang-O - zusteht, um 15,34 Euro,
ee) ein Zuschlag nach Abschnitt F Nr. 2 der Anlage zum Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) - ggf. i. V. m. dem TVZ zum MTArb-O-TdL - zusteht, um 15,34 Euro;
in den Fällen der Doppelbuchstabe cc und dd beträgt die Verminderung insgesamt höchstens 46,02 Euro.
c) Die Fortgeltung der bisherigen tarifvertraglichen Regelungen
- §§ 6 und 8 Absatz 2 TV über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 (ggf. i. V. m. § 1 TV Zulagen Ang-O vom 8. Mai 1991),
- Tarifvertrag über Zulagen für Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten vom 27. November 1975,
- Tarifvertrag über Zulagen für Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten der Länder (Ost) vom 8. Mai 1991
wird aufgehoben.
d) Soweit Beschäftigte am 17. Februar 2017 nach der bisherigen Tarifregelung Anspruch auf einen höheren Betrag haben als nach der Neuregelung, wird ihnen der bisherige Betrag fortgezahlt, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird.
5. Regelungen für Auszubildende und Praktikanten
5.1 Beschäftigungssicherung für Auszubildende
§ 19 TVA-L BBiG und § 18a TVA-L Pflege werden ab dem 1. Januar 2017 wieder in Kraft gesetzt, sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
5.2 Urlaubsanspruch für Auszubildende und Praktikanten
1Der Urlaubsanspruch für Auszubildende nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie für Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L wird bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalender-woche einheitlich auf 29 Ausbildungs- bzw. Arbeitstage im Kalenderjahr festgelegt. 2Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 9 Absatz 3 Satz 1 TVA-L Pflege wird dadurch nicht berührt.
5.3 Erstattung von Übernachtungskosten für Auszubildende
§ 10 Absatz 2 Satz 3 TVA-L BBiG wird wie folgt gefasst:
„3Für die Erstattung der nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort gelten, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, diejenigen Regelungen entsprechend, die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebend sind.“
5.4 Familienheimfahrten für Auszubildende
§ 11 Satz 2 TVA-L BBiG und TVA-L Pflege wird wie folgt gefasst:
„2Erstattungsfähig sind die im Bundesgebiet notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge).“
5.5 Schulische Ausbildungen
a) In § 1 TVA-L Pflege wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) 1Dieser Tarifvertrag gilt auch für Schülerinnen/Schüler in der Operationstechnischen Assistenz und in der Anästhesietechnischen Assistenz jeweils nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 (Auszubildende). 2Voraussetzung ist, dass die praktische Ausbildung an einer Universitätsklinik erfolgt, die unter den Geltungsbereich des TV-L fällt.“
b) § 1 Absatz 2 Buchstabe a TVA-L BBiG wird wie folgt gefasst:
„Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Operationstechnischen Assistenz, Anästhesietechnischen Assistenz, Entbindungspflege und Altenpflege,“
c) 1Die Tarifvertragsparteien werden im April 2017 in der Spitze Tarifverhandlungen aufnehmen zur Möglichkeit der Einbeziehung von betrieblich schulischen Ausbildungsverhältnissen in den Gesundheitsberufen im öffentlichen Dienst der Länder in den Geltungsbereich der Ausbildungstarifverträge. 2Sie streben an, die Verhandlungen bis Herbst 2017 abzuschließen.
VI. Maßregelungsklausel
Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 17. Februar 2017, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.
VII. Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. Februar 2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die vorstehenden Vereinbarungen nur, wenn sie dies bis zum 31. August 2017 schriftlich beantragen.
VIII. Inkrafttreten, Laufzeit
Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
Mindestlaufzeit der Regelungen unter Nummer I. bis zum 31. Dezember 2018.
IX. Erklärungsfrist: bis 31. März 2017
Potsdam, den 17. Februar 2017
Quelle: Internetmitteilung des dbb vom 17.2.2017
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
