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Tarifeinigung für Ärzte an Uni-Kliniken

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In den Tarifverhandlungen für die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken ist eine Einigung gelungen.

Hier der Wortlaut des Einigungspapiers:

 

„Stand: 12 April 2017; 17:30 Uhr

 

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte vom 12. April 2017

 

 

I.                    Tabellenentgelt

Die Tabellenentgelte werden wie folgt erhöht:

  • ab 1. April 2017 um 2,0 v. H.,
  • ab 1. Februar 2018 um weitere 2,0 v. H. und
  • ab 1. Dezember 2018 um weitere 1,0 v. H.

 

II.                  Ausgleich für Sonderformen der Arbeit


In der Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 TV-Ärzte wird ab 1. Februar 2018 die Angabe „Stufe 2“ durch die Angabe „Stufe 4“ ersetzt.

 

III.                Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen


Der Einsatzzuschlag gemäß § 19 TV-Ärzte und die Besitzstandszulage gemäß § 8 TVÜ-Ärzte erhöhen sich am 1. April 2017 um 2,0 v. H., am 1. Februar 2018 um 2,0 v. H. und am 1. Dezember 2018 um weitere 1,0 v. H.

 

Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 19 TV-Ärzte wird wie folgt gefasst:

„Der Einsatzzuschlag beträgt

  • ab dem 1. April 2017                19,25 Euro,
  • ab dem 1. Februar 2018           19,64 Euro,
  • ab dem 1. Dezember 2018       19,84 Euro.“

 

IV.               Berlin


Im Land Berlin gelten die Abschnitte I bis III mit den Maßgaben des TV Wiedereintritt Berlin – Ärzte

 

V.                 Ausnahmen vom Geltungsbereich


Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 12. April 2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt diese Tarifeinigung nur, wenn sie dies bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich beantragen.

 

VI.               Wiederinkraftsetzung, Inkrafttreten, Laufzeit


  1. Die Regelungen des § 8 Absatz 1 TV-Ärzte werden mit Wirkung vom 1. April 2017 wieder in Kraft gesetzt.
  2. Die Regelungen der Abschnitte I, III und IV dieser Einigung treten mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft.
  3. In § 39 Abs. 4 Buchstabe a bis c und g TV-Ärzte wird das Datum „31. März 2017“ durch das Datum „30. September 2019“ ersetzt.

 

VII.             Erklärungsfrist


Die Einigung steht unter einer Erklärungsfrist bis zum 31. Mai 2017.

 


 

Berlin, den 12. April 2017“

 

 


Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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