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Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken erzielt

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TdL und Marburger Bund haben sich am 17.4.2015 darauf verständigt, die Gehälter der Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken ab dem 1. April 2015 und ab dem 1. April 2016 um jeweils 2,2 Prozent zu erhöhen.

Weitere Bestandteile der Einigung sind u. a. Verbesserungen bei den Stufen der Fachärztinnen und –ärzte sowie eine Erhöhung des Samstagszuschlags von 10 Pro-zent auf 20 Prozent. Ab 2016 erhalten alle Ärztinnen und Ärzte einheitlich 30 Tage Urlaub. Die Einigung hat eine Laufzeit von 26 Monaten bis zum 31. März 2017.


Hier die Einzelheiten:

Stand: 17. April 2015; 17:30 Uhr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte
vom 17. April 2015


I. Tabellenentgelt

1. Die Tabellenentgelte werden wie folgt erhöht:
a) ab 1. April 2015 um 2,2 v.H.,
b) ab 1. April 2016 um weitere 2,2 v.H.
    
2. Zusätzliche Stufe in der Entgeltgruppe Ä 2:
Die Entgeltgruppe Ä 2 wird um eine zusätzliche Stufe 6 mit dem Tabellenbetrag der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 ergänzt. Die Stufe 4 erhält den Zusatz „ab dem 9. Jahr“. Die Stufe 5 erhält den Zusatz „ab dem 11. Jahr“. Die Stufe 6 erhält den Zusatz „ab dem 13. Jahr“.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte wird wie folgt gefasst: „1Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen sechs und die Entgeltgruppen Ä 3 und Ä 4 umfassen drei Stufen.“


II. Zeitzuschlag für Samstagsarbeit

§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f TV-Ärzte wird wie folgt gefasst:
„f) für die Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr    20 v.H.“


III. Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen

Der Einsatzzuschlag gemäß § 19 TV-Ärzte und die Besitzstandszulage gemäß § 8 TVÜ-Ärzte erhöhen sich am 1. April 2015 um 2,2 v.H. und am 1. April 2016 um weitere 2,2 v.H.
Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 19 TV-Ärzte wird wie folgt gefasst:
„Der Einsatzzuschlag beträgt
- ab dem 1. April 2015 18,46 Euro,
- ab dem 1. April 2016 18,87 Euro.“


IV. Bereitschaftsdienst

In § 7 Abs. 4 TV-Ärzte werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz 3 ersetzt:
3Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann unter den Voraussetzungen einer
- Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle unter Einbeziehung des Betriebsarztes und
- gegebenenfalls daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Absatz 1 und 2 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.“
Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.


V. Erholungsurlaub

§ 26 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.“


VI. Berlin

Im Land Berlin gelten die Abschnitte I bis V mit den Maßgaben des TV Wieder-eintritt Berlin - Ärzte.


VII. Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2015 aus dem Ar-beitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt diese Tarifeinigung nur, wenn dies bis zum 31. Oktober 2015 schriftlich beantragt wird.


VIII. Wiederinkraftsetzung, Inkrafttreten, Laufzeit

1. Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 werden die Regelungen des § 7 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 TV-Ärzte wieder in Kraft gesetzt.

2. Mit Wirkung vom 1. Februar 2015 werden die Regelungen des § 8 Abs. 1, § 16 Abs. 1 TV-Ärzte und Anlage B zum TV-Ärzte wieder in Kraft gesetzt.

3. Die Regelungen der Abschnitte I bis IV und VI treten mit Wirkung vom 1. April 2015 in Kraft. Die Regelung des Abschnitts V tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.

4. In § 39 Abs. 4 Buchstabe b, c und g TV-Ärzte wird das Datum „31. Januar 2015“ durch das Datum „31. März 2017“ ersetzt.


IX. Erklärungsfrist

Die Einigung steht unter einer Erklärungsfrist bis zum 29. Mai 2015.


Berlin, den 17. April 2015



Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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