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Tarifeinigung für die Beschäftigten in der Forstwirtschaft der Länder

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Die Tarifvertragsparteien haben eine Tarifeinigung für die Beschäftigten in forstwirt-schaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder erzielt.

Bemerkenswert ist, dass die Tarifpartner für die Einigung nur einen einzigen Verhandlungstermin benötigt haben.


Hier die Einigung im Wortlaut:


„Entwurf, Stand: 6. Mai 2015,19:00 Uhr


Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen
für die Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen,
Einrichtungen und Betrieben der Länder

vom 6. Mai 2015



1.    Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-Forst

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwi-schenstufe bzw. Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppe 2 Ü) werden wie folgt erhöht:
a)    ab 1. März 2015 um 2,1 v.H. und
b)    ab 1. März 2016 um weitere 2,3 v.H., mindestens aber 75 Euro.


2.    Erhöhung der Ausbildungsentgelte des TVA-Forst

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden werden wie folgt er-höht:
a)    ab 1. März 2015 um einen Festbetrag in Höhe von 30 Euro und
b)    ab 1. März 2016 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 30 Euro.


3.    Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen

Die Garantiebeträge in § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-Forst und die Besitzstandszulage nach § 7 TVÜ-Forst erhöhen sich am 1. März 2015 um 2,1 v.H. und am 1. März 2016 um weitere 2,45 v.H.


4.    Leistungsentgelt - § 18 TV-Forst

Der Geltungsbereich von § 18 TV-Forst wird ab dem 1. Januar 2016 auf das Land Sachsen beschränkt; der Wortlaut des § 18 TV-Forst wird entsprechend angepasst. In den Ländern Sachsen-Anhalt und Thüringen werden beste-hende Restguthaben nach Nr. 3 der Protokollerklärung zu § 18 TV-Forst mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2015 ausgezahlt. Für die übrigen Forstländer bleibt es bis Ende 2015 bei dem Verfahren nach Nr. 4 der Proto-kollerklärung zu § 18 TV-Forst.


5.    Jahressonderzahlung

a)    Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L-Forst

Der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung nach § 20 Absatz 2 TV-Forst beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen E 1 bis E 8

 

im Tarifgebiet West
Tabelle 1.jpg


und im Tarifgebiet Ost

für die Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern,

Tabelle 2.jpg


für die Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen

Tabelle 3.jpg


und für das Land Sachsen

Tabelle 4.jpg


der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3.

b)    Auszubildende im Geltungsbereich des TVA-L-Forst

Für Auszubildende, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, werden folgende Bemessungssätze vereinbart:

Tabelle 5.jpg


6.    Berlin

Im Land Berlin gelten die Nrn. 1 bis 3 und Nr. 10 mit den Maßgaben des TV Wiederaufnahme Berlin - Forst.


7.    Vorarbeiterzuschlag und vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit/Forstzulage

Die Tarifvertragsparteien richten eine paritätisch besetzte Arbeitsgruppe „Vorarbeiterzuschlag und vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit /Forstzulage“ mit folgenden Prüfaufträgen ein:

  1. Die Regelung des Vorarbeiterzuschlags (§ 14 TV-Forst) ist im Hinblick auf das Führen von Arbeitsgruppen zu überprüfen.

  2. Die Forstzulage ist im Hinblick auf die Höhe und den Empfängerkreis zu überprüfen; hierbei sind auch Besitzstandsfragen zu klären.

  3. Möglichkeit der Aufnahme einer dem § 14 TV-L entsprechenden Regelung im Zusammenhang mit einer Modifizierung der Forstzulage.


Die Arbeitsgruppe (max. 5 plus 5 Mitglieder) nimmt ihre Tätigkeit nach der Sommerpause 2015, spätestens im September 2015, mit gegebenenfalls notwendigen Folgeterminen auf. Die Arbeitsergebnisse sind den Tarifvertragspar-teien spätestens bis zum 30. Juni 2016 vorzulegen, die danach zeitnah in Verhandlungen eintreten werden.



8.    Entgeltordnung zum TV-Forst

a)    Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1

In der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 werden nach dem Wort „National-parks“ die Wörter „oder Biosphärenreservaten“ eingefügt.


b)    Forstmaschinen

Die Tarifvertragsparteien richten eine paritätisch besetzte Arbeitsgruppe „Forstmaschinen“ ein. Aufgabe der Arbeitsgruppe ist es, zu prüfen

  • ob die in der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 (Klammerzusatz), der Ent-geltgruppe 6 Fallgruppe 5, der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 und der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 aufgeführten Geräte und Maschinen in den Einrichtungen und Betrieben der Länder weiterhin im Einsatz sind,

  • welche Maschinen in den Forstländern konkret zum Einsatz kommen und welche technischen Anforderungen im Zusammenhang mit den eingesetzten Maschinen an die Maschinenführer gestellt werden.


Die Arbeitsgruppe (max. 5 plus 5 Mitglieder) nimmt ihre Tätigkeit nach der Sommerpause 2015, spätestens im September 2015, mit gegebenenfalls notwendigen Folgeterminen auf. Die Arbeitsergebnisse sind den Tarifver-tragsparteien spätestens bis zum 30. Juni 2016 vorzulegen, die danach zeitnah in Verhandlungen eintreten werden.


9.    Bemessungsgrundlage für Erschwerniszuschläge

Die Bemessungsgrundlage für Erschwerniszuschläge in § 18 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Forst und der Pauschalzuschlag in § 8 Abs. 7 TVA-Forst erhöht sich je-weils am 1. März 2015 um 2,1 v.H. und am 1. März 2016 um weitere 2,45 v.H.


10.    Erhöhungssatz in Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3 TV-Forst

Der Erhöhungssatz nach Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3 TV-Forst beträgt für
a)    vor dem 1. März 2015 zustehende Entgeltbestandteile von 1,89 v.H. und
b)    vor dem 1. März 2016 zustehende Entgeltbestandteile von 2,21 v.H.


11.    Beschäftigungssicherung für Auszubildende

Zur Beschäftigungssicherung für Auszubildende zum Forstwirt gilt § 19 TVA-L-BBiG.


12.    Urlaubsanspruch für Auszubildende

Der Urlaubsanspruch für Auszubildende im Geltungsbereich des TVA-L-Forst wird bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche auf 28 Tage im Kalenderjahr festgelegt.


13.    Zusatzversorgung

Die auf Grundlage des Abschnitts II in Verbindung mit Anlage 1 der Tarifeini-gung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 28. März 2015 getroffene Vereinbarung wird entsprechend übernommen.


14.    Maßregelungsklausel

Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 6. Mai 2015, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.


15.    Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 6. Mai 2015 aus dem Arbeits-verhältnis ausgeschieden sind, gelten die vorstehenden Vereinbarungen nur, wenn sie dies bis zum 31. Oktober 2015 schriftlich beantragen.
 

16.    Inkrafttreten, Laufzeit

Inkrafttreten am 1. Januar 2015. Mindestlaufzeit der Regelungen unter Nrn. 1 bis 3 und Nrn. 9 und 10 bis zum 31. Dezember 2016.

Es gilt eine beiderseitige Erklärungsfrist bis zum 29. Mai 2015.

Berlin, den 6. Mai 2015“


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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