Tarifeinigung Lehrkräfte
Stand: 28. März 2015
23:50 Uhr
Tarifeinigung Lehrkräfte
vom 28. März 2015
Vereinbarung einer Entgeltordnung für Lehrkräfte zwischen der TdL und dbb beamtenbund und tarifunion
Um die Verhandlungen über die Entgeltordnung für Lehrkräfte auf Basis des TdL-Modells (Fassung 26. Februar 2015/Stand 17. März 2015) in der laufenden Einkommensrunde zum Abschluss zu bringen, einigen sich die TdL und dbb beamtenbund und tarifunion hinsichtlich der geforderten „Parallel-Tabelle“ (Forderung Nr. 1 der Anlage 2 zur Niederschrift vom 3. Februar 2015) auf ein Annäherungsverfahren.
Mit dem Annäherungsverfahren wird die bestehende Entgeltdifferenz zur „Parallel-Tabelle“ zunächst durch Zulagen (Angleichungszulage) schrittweise reduziert. Der letzte Schritt einer Erhöhung der Zulage wird durch die Eingruppierung nach der „Parallel-Tabelle“ vollzogen.
Als Einstieg in die „Parallel-Tabelle“ erhalten Lehrkräfte, die
| - nach Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 3 | in Entgeltgruppe 9, 10 oder 11, |
| - nach Abschnitt 2 Ziffer 1 Absatz 1 Satz 4 | in Entgeltgruppe 11, |
| - nach Abschnitt 2 Ziffer 2 Satz 3 | in Entgeltgruppe 10, |
| - nach Abschnitt 2 Ziffer 3 Satz 3 | in Entgeltgruppe 10, |
| - nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 Ziffer 1 Satz 3 | in Entgeltgruppe 9 oder 10, |
| - nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 Ziffer2 Satz 3 | in Entgeltgruppe 9, |
| - nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 Ziffer 3 Satz 3 | in Entgeltgruppe 8 oder 9, |
| - nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Ziffer 1 Satz 3 | in Entgeltgruppe 9 oder 10, |
| - nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Ziffer 2 Satz 3 | in Entgeltgruppe 8 oder 9, |
| - nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Ziffer 3 Satz 3 | in Entgeltgruppe 7, 8 oder 9, |
| - nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 Ziffer 1 Satz 3 | in Entgeltgruppe 8 oder 9, |
| - nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 Ziffer 2 Satz 3 | in Entgeltgruppe 7 oder 8, |
| - nach Abschnitt 5 Ziffer 1 Satz 4 | in Entgeltgruppe 10 oder 11 |
- nach Anhang zu Abschnitt 6 |
|
| in Abschnitt A. Unterabschnitt I. | in Entgeltgruppe 10 oder 11 |
| in Abschnitt A. Unterabschnitt II. | in Entgeltgruppe 11 |
| in Abschnitt A. Unterabschnitt III. | in Entgeltgruppe 11 |
| in Abschnitt B. | in Entgeltgruppe 9 oder in Entgeltgruppe 10 in Verbindung mit Fußnote 5 oder Entgeltgruppe 11 |
| in Abschnitt C. | in Entgeltgruppen 9 oder 11 |
eingruppiert sind, als ersten Schritt ab 1. August 2016 eine monatliche Angleichungszulage. Sie beträgt 30 Euro, höchstens jedoch den Betrag, der als Höhergruppierungsgewinn bei entsprechender Anwendung des § 29a Absatz 3 Satz 2 und 3 TVÜ-Länder zustehen würde. Die ab 2017 folgenden Schritte des Annäherungsverfahrens (Erhöhung der Zulage und Zeitpunkt) sind künftigen Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien vorbehalten.
Für Lehrkräfte, die in der Entgeltgruppe 9 eingruppiert sind und für die eine besondere Stufenlaufzeit gilt, wird stattdessen eine Angleichungszulage wie folgt gewährt:

Dies vorangestellt vereinbaren die Tarifvertragsparteien die sich aus der Anlage ergebende Entgeltordnung für Lehrkräfte mit folgenden Maßgaben:
1. Inkrafttreten, Kündigung
Die §§ 12 bis 14 und 16 in der Fassung des § 44 Nrn. 2a bis 2d TV-L und die Entgeltordnung Lehrkräfte treten am 1. August 2015 in Kraft.
Die §§ 12 bis 14 in der Fassung von § 44 TV-L und die Entgeltordnung Lehrkräfte können insgesamt und ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2018.
2. Überleitung
Die Überleitung der Lehrkräfte in die Entgeltordnung Lehrkräfte wird in § 29b TVÜ-Länder geregelt, der § 29a TVÜ-Länder nachgezeichnet wird und folgende Grundsätze enthält:
- die bisherige Entgeltgruppe (einschließlich besonderer Stufenlaufzeiten) wird übernommen und für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit beibehalten,
- eine aufgrund der Überleitung mögliche Höhergruppierung oder Zahlung einer Angleichungszulage gemäß Nummer II. erfolgt nur auf Antrag der Lehrkraft,
- der Antrag ist innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Entgeltordnung Lehrkräfte zu stellen (Ausschlussfrist), bei ruhenden Arbeitsverhältnissen wird Fristverlängerung gewährt,
- der Antrag wirkt zurück auf das Datum des Inkrafttretens der Entgeltordnung Lehrkräfte,
- die Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung erfolgt nach den Regelungen des § 17 Abs. 4 TV-L, abweichend davon erfolgt die Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung aus der Stufe 1 entsprechend § 29a Absatz 3 Satz 3 TVÜ-Länder.
Erklärungsfrist: bis 30. April 2015
Potsdam, den 28. März 2015
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
