Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG – Inhalt der Neuregelung
Hierdurch wird eine Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten erleichtert, indem die Darlegungs- und Beweislast in zwei Punkten (kein entsprechender freier Arbeitsplatz sowie nicht mindestens gleiche Eignung des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber) auf den Arbeitgeber übertragen wird. Davon abgesehen ist eine Änderung des bisherigen materiellen Rechts durch die Neufassung der Vorschrift nicht erfolgt, so dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Übrigen weiter angewendet werden können.
Der Arbeitgeber hat – wie bisher – bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes grundsätzlich die bei ihm beschäftigten Teilzeitkräfte bevorzugt zu berücksichtigen (§ 9 Satz 1 Erster Satzteil TzBfG). Der Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit ist vom Teilzeitbeschäftigten zuvor in Textform (§ 126 BGB) anzuzeigen.
Die bevorzugte Berücksichtigung kann abgelehnt werden (vgl. § 9 Satz 1 Zweiter Satzteil TzBfG), wenn
- es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
- der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
- Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
- dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
§ 9 Satz 2 TzBfG stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass ein freier zu besetzender Arbeitsplatz vorliegt, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen. Auch der Stellenzuschnitt unterliegt dabei der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers. Jedoch darf diese Entscheidung nicht zur Umgehung des § 9 genutzt werden. Wenn z. B. der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen (vgl. BAG vom 1.6.2011 – 7 ABR 117/09 – ZTR 2011, 699; vom 13.2.2007 – 9 AZR 575/05 – ZTR 2007, 388; vom 15.8.2006 – 9 AZR 8/06 – ZTR 2007, 268).
Ein „entsprechender“ Arbeitsplatz ist i. d. R. gegeben, wenn auf diesem die gleiche oder eine zumindest vergleichbare Tätigkeit auszuüben ist, wie sie der Teilzeitbeschäftigte schuldet. Beide Tätigkeiten müssen grundsätzlich dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen. Auch ein Arbeitsplatz mit höherwertiger Tätigkeit kommt in Betracht, wenn der Teilzeitbeschäftigte vor der Arbeitszeitverringerung bereits eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt hat und nur wegen der Teilzeit auf eine niedrigere Hierarchiestufe gewechselt ist (BAG vom 16.9.2008 – 9 AZR 781/07 – ZTR 2009, 32). Bei dem „entsprechenden“ Arbeitsplatz kann es sich auch um einen neu eingerichteten handeln. Jedoch liegt kein freier Arbeitsplatz vor, wenn der Arbeitgeber lediglich ein freies Arbeitszeitvolumen zur Erhöhung der Arbeitszeit bereits beschäftigter Teilzeitarbeitnehmer zur Verfügung stellt (BAG vom 17.10.2017 – 9 AZR 192/17 – ZTR 2018, 86).
Sind mehrere gleich geeignete Teilzeitbeschäftigte vorhanden, kann der Arbeitgeber unter diesen grundsätzlich frei auswählen und seine Entscheidung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) treffen. Der Arbeitgeber hat zu belegen, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz aus rechtlichen Gründen an einen anderen Arbeitnehmer vergeben muss, z. B. nach Rückkehr aus der Elternzeit. Um den Nachweis für den Arbeitnehmer zu erleichtern, ist auch für die Anzeige des Verlängerungswunsches Textform (§ 126 BGB) vorgeschrieben.
Der Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit kann sich auch auf einen Arbeitsplatz zusätzlich zum bestehenden Arbeitsplatz beziehen. Jedoch ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen besetzbaren Arbeitsplatz zu schaffen oder Arbeitsplätze zusammenzulegen. Es bleibt dem Arbeitgeber im Rahmen seiner Organisationsentscheidung auch überlassen, ob ein freigewordener Arbeitsplatz wiederbesetzt wird.
Ausgenommen von der Regelung des § 9 TzBfG sind Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit aufgrund des neuen Anspruchs nach § 9a TzBfG zeitlich begrenzt verringert haben(vgl. § 9a Abs. 4 TzBfG).
Regelungen anderer Gesetze zur vorrangigen Berücksichtigung bestimmter Arbeitnehmer, insbesondere § 17 Abs. 1 BGlG, bleiben unberührt.
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg
