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Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL): Rentenferne Startgutschriften – Tarifpartner einigen sich auf Eckpunkte einer Neuregelung

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Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben sich am 8. Juni 2017 auf die Eckpunkte für eine Neuregelung zur Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte verständigt. Die Neuregelung war notwendig geworden, da der Bundesgerichtshof die bisherige Regelung im März 2016 für unwirksam erklärt hat.

Zum Hintergrund:

 

Die Zusatzversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wurde im Jahr 2002 grundlegend reformiert. Das bisherige Gesamtversorgungssystem wurde auf ein Versorgungspunktemodell umgestellt. Mit den Startgutschriften wurden die im Gesamtversorgungssystem erreichten Anwartschaften zum 31. Dezember 2001 berechnet und in das neue Versorgungspunktemodell überführt. Eine Startgutschrift für rentenferne Versicherte erhielt grundsätzlich, wer am 1. Januar 2002 pflichtversichert war und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz.

 

Im Jahr 2007 hatte der Bundesgerichtshof in seinem ersten Grundsatzurteil zu den rentenfernen Startgutschriften die Berechnung nach § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz beanstandet. Daraufhin hatten sich die Tarifvertragsparteien mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) vom 30. Mai 2011 auf eine Neuregelung verständigt. Diese wurde in die VBL-Satzung übernommen (17. Satzungsänderung vom 30. November 2011). Auch die Neuregelung hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand (Urteil vom 9. März 2016 – IV ZR 9/15).

 

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben zeitnah nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Verhandlungen aufgenommen. Nach mehreren Verhandlungsrunden haben sie sich am 8. Juni 2017 auf die Eckpunkte für eine verfassungskonforme Neuregelung verständigen können.

 

Eckpunkte der Neuregelung:

 

Bisher erhielt jeder rentenferne Versicherte pro Jahr der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen Anteil von 2,25 Prozent der für ihn ermittelten höchstmöglichen Voll-Leistung. Nach der Neuregelung soll dieser Faktor in Abhängigkeit vom Beginn der Pflichtversicherung verändert werden. Zur Berechnung des neuen Faktors wird zunächst die Zeit vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats ermittelt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Anschließend werden 100 Prozent durch diese Zeit in Jahren geteilt. (100 Prozent / Zeit in Jahren). So erhält man den neuen Faktor als Prozentwert, der zur Ermittlung der anteiligen Voll-Leistung maßgebend ist. War ein Versicherter beispielsweise 23 Jahre alt, als er erstmals im öffentlichen Dienst beschäftigt wurde, erhält er für jedes Versicherungsjahr 2,38 Prozent seiner Voll-Leistung. Der Faktor beträgt mindestens 2,25 und höchstens 2,5 Prozent pro Pflichtversicherungsjahr.

 

Umsetzung der Neuregelung:

 

Die Tarifvertragsparteien werden die Einzelheiten zur Neuberechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte zeitnah in einem Änderungstarifvertrag zum ATV umsetzen. Sobald der Änderungstarifvertrag vorliegt, wird die VBL-Satzung entsprechend angepasst. Anschließend werden alle rund 1,7 Millionen rentenfernen Startgutschriften auf der Grundlage der Neuregelung überprüft werden. Für die technische Umsetzung der Neuregelung wird eine gewisse Vorlaufzeit benötigt werden. In welchem Umfang sich die Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten im Einzelfall erhöhen, kann erst nach Festlegung der Einzelheiten durch die Tarifvertragsparteien und nach der technischen Umsetzung verbindlich mitgeteilt werden. Alle betroffenen Startgutschriften werden automatisch überprüft. Ein gesonderter Antrag der Versicherten ist nicht erforderlich.

 

Die Tarifeinigung steht noch unter dem Vorbehalt, dass die Gremien der Tarifvertragsparteien dem Ergebnis zustimmen.

 

 

Quelle: Pressemitteilung der VBL vom 9.6.2017

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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